8 118. 1. Cesegliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht. 428
See besteht. Bei nicht geschlossenen Gewässern ist die Fischerei, sogen.
wilde Fischerei, Ausfluß des Uferbesitzes (§S 180—183, I, 9 AL.).
Vorstehende landrechtlichen Grundsätze sind durch das Fischereigesetz
vom 30. Mai 1874 unverändert geblieben, es find die bestehenden
Fischereiberechtigungen in ihrem Bestande nicht berührt worden. Im
allgemeinen gilt daher, daß das Recht der Fischerei an Flüssen und
Strömen von den Eigentumsverhältnissen abhängt. Bei öffentlichen
Flüssen steht das Aneignungsrecht dem Staate, an Privatflüssen
in der Regel den Uferbesitzern, letzteren in der Regel bis zur Mitte
des Flusses zu. Ist dritten eine Fischereigerechtigkeit am Flusse ein-
geräumt, so besteht ein dingliches Aneignungsrecht, dessen Umfang bei
vertragsmäßiger Bestellung nach dem Inhalte des Vertrages zu be-
urteilen ist. Zur Wirksamkeit gegen dritte bedarf eine derartige
Grundgerechtigkeit der Eintragung im Grundbuche (§ 892 BGB. Art.
128 EcG. z. BGB. § 3 RGB0O.). Solche Berechtigungen in stehenden
oder fließenden Privatgewässern sind ablösbar nach dem Ergänzungs-
gesetz zur Gemeinheitsteilungs-Ordnung vom 2. März 1850 (GS.
S. 139). (Vgl. RG. in Gruchots Beitr. Bd. 31 S. 720.)
Werden Fische von einem Unberechtigten erworben, so greift § 958
Abs. 2 BGB. Platz, d. h. das Eigentum wird nicht erworben, wenn
die Aneignung gesetzlich verboten ist, oder wenn durch die Besitz-
ergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird. Außerdem
findet für den, welcher zur Nachtzeit bei Fcklüch oder unter An-
wendung schädlicher oder explodierender Stoffe unberechtigt krebst oder
sischt, 5 296 St GB. Anwendung (Geldstrafe bis zu 600 Mark oder
Gefängnis bis zu 6 Monaten). Der Rechtsweg ist nach § 4 Abs. 2
des Fischereigesetzes über die Frage ausgeschlossen, ob ein Gewässer
als ein geschlossenes anzusehen ist, die Entscheidung hierüber steht dem
Bezirksausschuß zu. Ferner sind in den §§ 5 ff., 22 ff., 29 ff. gewisse
Einschränkungen des Eigentums bei Ausübung der Fischerei eingeführt
worden; danach ist namentlich die wilde Fischerei im Sinne des § 6 be-
seitigt und auf die politische Gemeinde übertragen, §8 6, 7, 8.
"r Die landrechtlichen polizeilichen Vorschriften für Ausübung der
Fischerei. Jedem Eigentümer ist zwar gestattet, auf seinem Grund und
Boden Fischteiche anzulegen, aber nur unter Beobachtung der Landes-
polizeigesetze (§ 184 19 AL R.). In öffentlichen, sowie in nicht einge-
schlossenen Privatgewässern müssen bei Ausübung der Fischerei die
Vorschriften der Polizeigesetze wegen der Leichzeit, des verbotenen
Fischerzeuges, und was sonst darin zur Verhütung des Ruins der
Fischerei verordnet ist, genau befolgt werden (§ 186 a. a. O.). In
öffentlichen, wie in Privatflüssen, worin mehrere die Fischereigerechtig-
keit haben, darf niemand, der nicht ein besonderes Recht dazu erworben
hat, durch Versetzung des Flusses ober= oder unterhalb, den freien
Gang der Fische hindern (§ 187 1. c.). Auf öffentlichen Gewässern
soll niemand zum Nachteil der Fischereiberechtigten Enten halten
(§ 188 1. c.). Das Fischereigesetz hat vorstehende landrechtliche Vor-
schriften unberührt gelassen und hat nur zur näheren Ausführung
des 8 186 Spezialvorschriften im § 22 dahin erlassen, daß im Wege