Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8 118. 1. Cesegliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht. 428 
See besteht. Bei nicht geschlossenen Gewässern ist die Fischerei, sogen. 
wilde Fischerei, Ausfluß des Uferbesitzes (§S 180—183, I, 9 AL.). 
Vorstehende landrechtlichen Grundsätze sind durch das Fischereigesetz 
vom 30. Mai 1874 unverändert geblieben, es find die bestehenden 
Fischereiberechtigungen in ihrem Bestande nicht berührt worden. Im 
allgemeinen gilt daher, daß das Recht der Fischerei an Flüssen und 
Strömen von den Eigentumsverhältnissen abhängt. Bei öffentlichen 
Flüssen steht das Aneignungsrecht dem Staate, an Privatflüssen 
in der Regel den Uferbesitzern, letzteren in der Regel bis zur Mitte 
des Flusses zu. Ist dritten eine Fischereigerechtigkeit am Flusse ein- 
geräumt, so besteht ein dingliches Aneignungsrecht, dessen Umfang bei 
vertragsmäßiger Bestellung nach dem Inhalte des Vertrages zu be- 
urteilen ist. Zur Wirksamkeit gegen dritte bedarf eine derartige 
Grundgerechtigkeit der Eintragung im Grundbuche (§ 892 BGB. Art. 
128 EcG. z. BGB. § 3 RGB0O.). Solche Berechtigungen in stehenden 
oder fließenden Privatgewässern sind ablösbar nach dem Ergänzungs- 
gesetz zur Gemeinheitsteilungs-Ordnung vom 2. März 1850 (GS. 
S. 139). (Vgl. RG. in Gruchots Beitr. Bd. 31 S. 720.) 
Werden Fische von einem Unberechtigten erworben, so greift § 958 
Abs. 2 BGB. Platz, d. h. das Eigentum wird nicht erworben, wenn 
die Aneignung gesetzlich verboten ist, oder wenn durch die Besitz- 
ergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird. Außerdem 
findet für den, welcher zur Nachtzeit bei Fcklüch oder unter An- 
wendung schädlicher oder explodierender Stoffe unberechtigt krebst oder 
sischt, 5 296 St GB. Anwendung (Geldstrafe bis zu 600 Mark oder 
Gefängnis bis zu 6 Monaten). Der Rechtsweg ist nach § 4 Abs. 2 
des Fischereigesetzes über die Frage ausgeschlossen, ob ein Gewässer 
als ein geschlossenes anzusehen ist, die Entscheidung hierüber steht dem 
Bezirksausschuß zu. Ferner sind in den §§ 5 ff., 22 ff., 29 ff. gewisse 
Einschränkungen des Eigentums bei Ausübung der Fischerei eingeführt 
worden; danach ist namentlich die wilde Fischerei im Sinne des § 6 be- 
seitigt und auf die politische Gemeinde übertragen, §8 6, 7, 8. 
"r Die landrechtlichen polizeilichen Vorschriften für Ausübung der 
Fischerei. Jedem Eigentümer ist zwar gestattet, auf seinem Grund und 
Boden Fischteiche anzulegen, aber nur unter Beobachtung der Landes- 
polizeigesetze (§ 184 19 AL R.). In öffentlichen, sowie in nicht einge- 
schlossenen Privatgewässern müssen bei Ausübung der Fischerei die 
Vorschriften der Polizeigesetze wegen der Leichzeit, des verbotenen 
Fischerzeuges, und was sonst darin zur Verhütung des Ruins der 
Fischerei verordnet ist, genau befolgt werden (§ 186 a. a. O.). In 
öffentlichen, wie in Privatflüssen, worin mehrere die Fischereigerechtig- 
keit haben, darf niemand, der nicht ein besonderes Recht dazu erworben 
hat, durch Versetzung des Flusses ober= oder unterhalb, den freien 
Gang der Fische hindern (§ 187 1. c.). Auf öffentlichen Gewässern 
soll niemand zum Nachteil der Fischereiberechtigten Enten halten 
(§ 188 1. c.). Das Fischereigesetz hat vorstehende landrechtliche Vor- 
schriften unberührt gelassen und hat nur zur näheren Ausführung 
des 8 186 Spezialvorschriften im § 22 dahin erlassen, daß im Wege
	        
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