Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 113. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht. 425 
präsidenten, oder, insofern der Genossenschaftsbezirk über die Grenze 
einer Provinz hinausgeht, durch den Minister für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten. Wird auch nur von einem der Berechtigten 
widersprochen, so ist jedenfalls die landesherrliche Genehmigung 
des Statuts erforderlich. Vorher aber ist, wenn es sich um eine 
Schutzgenossenschaft (a) handelt, die Vertretung des Kreises bezw. der 
Kreise, in welchem das Genossenschaftsgebiet gelegen ist, über das 
Genossenschaftsstatut zu hören. Soll dagegen der Genossenschafts- 
zweck auf die gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung der 
Fischwasser ausgedehnt werden, so ist ein Beitragszwang gegen Wider- 
sprechende nur bei der Binn nsischerei und nur dann statthaft, wenn 
die Fischerei in den betreffenden Gewässern ausschließlich den Besitzern 
der anliegenden Grundstücke zusteht, und der selbständige Fischereibetrieb 
der einzelnen Besitzer mit einer wirtschaftlichen Fischereinutzung der Ge- 
wässer im ganzen unvereinbar ist. In diesem Falle ist außerdem die 
Zustimmung der Kreisvertretung zu dem Statut erforderlich, ehe das- 
selbe der landesherrlichen Genehmigung unterbreitet werden darf. 
Die Aussicht über die Fischereigenossenschaften (ZG. §8 100, 101) 
steht dem Kreisausschusse zu. Behauptet die Genossenschaft, daß eine 
im Aussichtswege getroffene Verfügung dem Statute oder dem Gesetze 
widerspreche, so steht ihr innerhalb zwei Wochen der Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu. Wird die 
Verpflichtung zur Teilnahme an den Genossenschaftslasten, oder das 
Necht zur Teilnahme an den Aufkünften der gemeinschaftlichen 
Fischereinutzung bestritten, so ist darüber der Genossenschaft Bescheid 
zu erteilen, gegen welchen innerhalb zwei Wochen die Klage beim 
Kreis-(Stadt-hausschusse stattfindet. Die Entscheidung des Kreis- 
(Stadt-hausschusses ist vorläufig vollstreckbar. 
f) Erlaubnisscheine. Wer die Fischerei in den Revieren 
anderer Berechtigter oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung, 
bezw. des freien Fischfangs hinaus betreiben will, muß mit einem 
den Vorschriften entsprechenden und beglaubigten Erlaubnisscheine 
versehen sein, welchen er bei Ausübung der Fischerei zu seiner Legiti- 
mation stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Aufsichts- 
personals und der Lokalpolizeiverwaltung vorzuzeigen hat. Zur 
Ausstellung eines Erlaubnisscheins sind nur der Fischereiberechtigte 
und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt. 
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirt- 
schaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand 
der Genossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten. Der 
Erlaubnisschein muß auf die Person, auf ein oder mehrere bestimmt 
bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum 
dreier Jahre nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen 
in Beziehung auf die Art und Zahl der Fanggeräte und die Zahl 
der beim Fischfange zu verwendenden Fahrzeuge enthalten (88 11, 12 
Fischereiges.). Die Zahl der auszustellenden Erlaubnisscheine (Legi- 
timationsscheine) kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichts- 
behörde bestimmt werden (Art. II des Ges. vom 30. März 1880
	        
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