Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

426 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
GS. S. 228). Fischereierlaubnisscheine bedürfen der Beglaubigung 
(stempel= und kostenfrei) und zwar für den Fischereibetrieb in den zu 
genossenschaftlichen Revieren gehörigen Gewässern durch den zur Hand- 
habung der Fischereiaussicht berufenen Genossenschaftsvorstand und 
ferner für den Fischereibetrieb in den übrigen Gewässern durch die- 
jenige Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Aussteller wohnt (8 13 
des Fischereiges.). Wer die Fischerei aus eigenem Recht oder als 
Pächter in nicht geschlossenen Gewässern betreiben will, hat davon der 
Aussichtsbehörde, in genossenschaftlichen Revieren dem Vorstande der- 
selben vorher Anzeige zu machen, erhält hierüber kosten= und stempel- 
frei eine Bescheinigung und hat diese beim Fischen stets bei sich zu 
tragen. Das beim Fischen beschäftigte Hilfspersonal bedarf keiner 
Legitimation (§§ 16, 17 des Fischereiges.). 
g) Schonzeiten und Schutz der jungen Fische. In den 
nach § 22 Nr. 2 Fischereiges. anzuordnenden Schonzeiten soll die 
Fischerei nicht über das Maß hinaus beschränkt werden, welches zur 
Erhaltung des Fischbestandes unter Berücksichtigung der durch das 
Fischereigesetz gegebenen anderweiten Schonungsmittel unbedingt geboten 
ist. Insbesondere soll dieselbe in denjenigen Strecken der Gewässer, 
wo die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, außer 
an den Sonn= und Festtagen höchstens an drei Tagen in der Woche 
untersagt werden. Der Fang einzelner Fischgattungen und der Ge- 
brauch bestimmter Fangmittel kann auch in diesem Falle für die ganze 
Dauer der Schonzeit verboten werden (§ 23 1. c.). Gelangen Fische, 
deren Fang zurzeit oder mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht 
überhaupt verboten ist, lebend in die Gewall des Fischers, so sind 
dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen (§ 24). Ist der 
Fang von Fischen unter einem bestimmten Maße oder Gewichte ver- 
boten, so dürfen solche Fische im Geltungsbereiche des Verbots unter 
diesem Maße oder Gewichte weder feilgeboten noch versandt werden (§26). 
Den Besitzern geschlossener Genäfer ist der Verkauf und Versand 
von jungen Satzlingen zu Zuchtzwecken gestattet (§ 27 Abs. 3). 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, 
kann der Regierungspräsident Ausnahmen von den allgemeinen Regeln 
zulassen (Art. III des Ges. vom 30. März 1880 GS. S. 228). 
n) Schonreviere (Gesetz vom 30. Mai 1874 §8 29f f.). Nach 
Anhörung der beteiligten Fischereiberechtigten und in genossenschaftlichen 
Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können durch 
ministerielle Verfügung zu Schonrevieren erklärt werden 1. solche 
Strecken der Genässer, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugs- 
weise geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwicklung 
der jungen Brut bieten (Laichschonreviere); 2. solche Strecken 
der Gewässer, welche den Eingang der Fische aus dem Meere in die 
Binnengewässer beherrschen (Fischschonreviere). In Schonrevieren 
ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche nicht für Zwecke der 
Schonung oder andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von der 
Aufsichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird. In Laichschonrevieren 
muß die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung 
 
	        
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