Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8 118. 1. Gesetliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht. 47 
von Sand, Steinen, Schlamm usw. und jede anderweite, die Fort- 
pflanzung der Fische gefährdende Störung während der Loaichzeit der 
vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen 
der Vorflut und der Landeskultur gestatten. Die erforderlichen 
Regulative für die Beaufsichtigung und den Schutz der Leichschon- 
reviere werden von dem Bezirksausschusse erlassen (8G. § 98). Werden 
Gewässer, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen würden, 
oder in welchen dem Staat die ausschließliche Fischereigerechtigkeit 
zusteht, oder in denen zufolge des Fischereigesetzes die Fischereigerechtig- 
keit auf die politischen Gemeinden übergegangen ist, zu Schonrevieren 
erklärt, so wird eine Entschädigung für die entzogene Auslbung der 
Fischerei nicht gewährt. Ist es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung 
des Fischbestandes notwendig, auch andere Gewässer in die Schon- 
reviere aufzunehmen, so fallen die darauf ruhenden Fischereiberechtigungen 
hinweg, und die Berechtigten haben Anspruch auf volle Entschädigung 
aus Staatsmitteln, welche eventuell im Rechtswege festzustellen ist. 
Durch Verfügung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten können Schonreviere, deren Beibehaltung nicht mehr erforder- 
lich ist, aufgehoben werden. Rücksichtlich des Fischfangs treten in diesem 
Falle die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein; insoweit jedoch für 
Aufhebung der Berechtigungen eine Entschädigung aus Staatsmitteln 
geleistet war, verbleibt die Fischereiberechtigung dem Staate. 
1) Fischpässe (Gesetz vom 30. Mai 1874 8§8§ 35 ff.). Wer in 
natürlichen Gewässern Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasser- 
werke an Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische ungehindert 
war, anlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen 
und zu unterhalten. Über die Art der erforderlichen Einrichtung, ihre 
Benutzung, sowie über die Zulässigkeit von Ausnahmen bestimmt die- 
jenige Behörde, deren Genehmigung die auszuführenden Wasserwerke 
bedürfen. Ebenso sind die Besitzer von Wehren 2c., durch welche der 
Zug der Wanderfische ganz versperrt oder erheblich beeinträchtigt wird, 
verpflichtet, die Gestellung von Fischpässen zu dulden, wenn die Anlage vom 
Staat im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder die Fischereibe= 
rechtigten die Anlage ausführen wollen, und der Bezirksausschuß (ZG. 
§§ 98 Nr. 2) nach Anhörung der Stauberechtigten den Bauplan genehmigt 
hat. Die Verpflichtung, Fischpässe anzulegen bezw. deren Anlegung 
zu dulden, erstreckt sich jedoch nicht auf geschlossene Gewässer und 
künstlich angelegte Wasserzüge, auf letztere auch insoweit nicht, als 
etwa natürliche Gewässer unmittelbare Zubehörungen oder Teile des 
künstlichen Wasserzuges bilden, ebensowenig endlich auf diejenigen 
Wasserwerke, welche zum Schutze von Niederungen gegen die von 
außen andringenden Fluten angelegt find oder angelegt werden. Zu 
den von Staats wegen oder von den Fischereiberechtigten auszuführenden 
Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden gegen volle, von 
dem Unternehmer der Anlage zu gewährende Entschädigung abgetreten 
werden. Auf das Verfahren und die Ermittelung der Entschädigung 
finden die Vorschriften Anwendung, welche in Enteignungsfällen für 
Zwecke der Vorflut Platz greifen. — In welchen Zeiten des Jahres
	        
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