428 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
der Fischpaß geschlossen gehalten werden muß, und in welcher Aus-
dehnung ober= und unterhalb für die Zeit, während welcher der
Fischpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfanges zu unterbleiben hat,
unterliegt der Beschlußfassung des Bezirksausschusses (Z3G. § 98 Nr. 3).
In dem Fischpasse selbst ist jeder Fischfang, insbesondere auch das
Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Reusen oder andern
Fangvorrichtungen verboten. Werden durch dieses Verbot Fischerei-
berechtigte in ihren Rechten beeinträchtigt, so muß ihnen volle Ent-
schädigung geleistet werden. — Bei neuen Turbinenanlagen sind die
Minister für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten befugt, dem Eigentümer jederzeit die Herstellung und
Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern aufzugeben, welche das
Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern.
k) Verunreinigung der Fischwasser. Es ist verboten, in
die Gewässer aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben
Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen,
einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischerei-
rechte, zu denen auch die künstliche Fischzucht in geschlossenen Gewässern
gehört (RG. E. in Zivils. Bd. 38 S. 266), geschädigt werden können.
Ausnahmen hiervon können bei überwiegendem Interesse der Land-
wirtschaft oder Industrie vom Bezirksausschuß gestattet werden, jedoch
soll alsdann dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Ein-
richtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für
die Fischerei möglichst zu beschränken (§ 43 Fischereiges.). Das Röten
von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten
G 44 I. c.). Ausnahmen von diesem Verbote kann der Bezirksausschuß
jedoch immer nur widerruflich für solche Gemeindebezirke oder größere
Gebietsteile zulassen, wo die Ortlichkeit für die Anlage zweckdienlicher
Rötegruben nicht geeignet ist, und die Benutzung nicht geschlossener
Gewässer zur Flachs= und Hanfbereitung zurzeit nicht entbehrt werden
kann (§ 44).
1) Beaufsichtigung der Fischerei (§§ 46—49 Fischereiges.).
Als Aufsichtsbehörde fungiert die Ortspolizeibehörde. Die Beauf-
sichtigung der Binnenfischerei, der Schonreviere und der Fischpässe
kann durch besondere vom Staate bestellte Beamte — Oberfisch-
meister — ausgeübt werden. Die von Fischereiberechtigten, Fischerei-
genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet,
den Anordnungen der staatlichen Beamten nachzukommen. In genossen-
schaftlichen Revieren liegt die unmittelbare Beaufsichtigung der Fischerei
dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht genossenschaftlichen
Binnenfischereien der Gemeinde innerhalb ihrer Gemarkung neben den
staatlichen Sicherheits= und Lokalpolizeibeamten ob. Die unmittelbare
Beaussichtigung der Küstenfischerei wird von den Organen der Staate-
verwaltung geführt.
Die amtlich verpflichteten Aussichtsbeamten haben innerhalb ihres Auf-
sichtsbezirks die Befugnisse und Verpflichtungen der Lokalpolizeibeamten.
Wenn jemand bei einer Übertretung oder gleich nach derselben
betroffen oder verfolgt wird, so sind die der Einziehung unterliegenden