430 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
über Wildschaden (88 141 f. AL R. 1 9) durch §#§ 22 ff. des Jagd-
polizeiges., über Ausübung der Jagd in Gärten, Höfen und anderen
geschlossenen Plätzen und die Behandlung des in Wolfsgruben ge-
fangenen Wildes (§§ 149 bis 151, 154 ALR. I 9) durch AG.
z. BGB. Art. 89 Nr. 15, über Mitjagd, Koppeljagd (§§ 159—169
ALR. I1 9), über Einschränkungen der Jagdgerechtigkeit durch das
Jagdpolizeigesetz. Die Vorschriften des Landrechts über hohe, mittlere
und niedere Jagd (§§ 36, 37 II 16) sind mit dem Weghfall der
Regalität (88 39—43 l. c.) obsolet geworden.
Das BGB. hat die Begriffsbestimmung des Jagdrechts nicht be-
rührt, da das Jagdrecht gemäß Art. 69 EEG. z. BGB. nach Landes-
recht zu beurteilen ist, für den Begriff des Jagdrechts ist auch noch
heute maßgebend § 30 A#. II 16.
2. Das Jagdrecht. Rechtliche Natur. Im allgemeinen be-
steht dasselbe in dem bestimmten Personen eingeräumten Aneignungs=
rechte in bezug auf jagdbare Tiere innerhalb eines örtlich begrenzten
Gebietes (RG. in Straff. Bd. 5 S. 85; Bd. 6 S. 375). Eine
weitergehende Ansicht ist die von Ziebarth, Forstr. S. 387, nach
welcher das Jagdrecht zu einem ausschließlichen Rechte am Wildstande
erklärt wird. Die herrschende Meinung hat die letztgedachte Ansicht
ihrer Konsequenzen wegen als nicht zutreffend abgelehnt.
Das preußische ALR. enthält über das Jagdrecht positive Vor-
schriften, aus welchen sich die rechtliche Natur des Jagdrechts ergibt.
Das A#. hat einen besonderen Abschnitt im 16. Titel des II. Teils
dem Jagdregal gewidmet und dort im 8§ 30 die Jagdgerechtigkeit als
das Recht: „jagdbare wilde Tiere aufzusuchen und sich anzueignen“
definiert. Es verweist dabei auf die §§ 107—175 im 9. Titel des
I. Teils, welche von der Jagd als eine der Erwerbsarten des Eigen-
tums an beweglichen Sachen handeln. Wegen der Jagdgerechtigkeit auf
fremdem Grund und Boden ist in dem Titel über die Grundgerechtig-
keiten — 1 22 § 248 — auf die §§ 158—169 1 9 Bezug ge-
nommen. Hiernach ist im ALR. das Jagdrecht seinem Wesen nach
als ein ausschließliches Aneignungsrecht gedacht, und nur da, wo das
Jagdrecht mit dem Grundeigentum in Kollision kam, diese Kollifion
nach den Gesetzen von Dienstbarkeiten (§ 158 1 9) gelöst worden.
Das Gesetz vom 31. Oktober 1848, betr. die Aufhebung des Jagd-
rechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd,
hat nicht etwa das Jagdrecht schlechthin, sondern nur das Jagdrecht
auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädigung aufgehoben.
Wenn es ferner in § 3 bestimmt:
„Die Jagd steht jedem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden
zu“, so hat es damit nicht einen nunmehr selbstverständlichen Satz
ausgesprochen, sondern es hat dem Grundeigentümer als solchem das
Jagdrecht in dem bisherigen Sinne eines ausschließlichen Aneignungs-
rechts übertragen. Dieser Standpunkt ist in dem Jagdpolizeigesetz vom
7. März 1850 nicht verlassen worden. Auch dieses Gesetz geht zunächst
im § 1 grundsätzlich von dem Jagdrecht des Eigentümers aus, unterwirft
aber die Ausübung desselben, wesentlich im polizeilichen Interesse,