Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

432 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
für anwendbar. Im Einklang hiermit hat das RE. (E. in Zioils. 
Bd. 41 S. 349) zunächst für rheinisches Recht ausgesprochen, daß der 
Jagdpächter nicht bloß den obligatorischen Anspruch gegen seinen 
Verpächter auf Gestattung der Jagdausübung erwerbe, sondern daß 
ihm zugleich das Jagdrecht übertragen werde, ein quasi-dingliches Recht, 
bestehend in der ausschließlichen Befugnis zur Verfolgung und Gewinnung 
des Wildes in dem ihm verpachteten Jagdbezirk. Unter ausdrücklicher 
Bezugnahme auf diese Entscheidung hat das Reichsgericht sodann (RG. 
E. in Zivils. Bd. 52 S. 128) erklärt, daß auch nach preuß. Recht 
das Jagdrecht zwar kein dingliches Recht, vielmehr wesentlich obligatorischer 
Natur sei, wenn auch insoweit mit quasi-dinglichem Charakter, als es 
dem Jagdpächter das Recht auf den Eigentumserwerb an dem Wilde 
durch Okkupation gibt. Ebenso spricht das RG. Bd. 51 S. 280 aus, 
daß als Gegenstand der Pacht die Jagd — ein nicht körperlicher Gegen- 
stand — anzusehen sei; ferner stellt das RG. Bd. 56 S. 84 im Gegen- 
satz zur Jagdpacht die Pachtung eines Rohrnutzungsrechts, bei welchem 
nicht wie bei der Jagd, ein besonderes Nutzungsrecht, sondern das 
Grundstück selbst als Gegenstand der Pachtung anzusehen sei. Mit 
Rücksicht auf diese Rechtsprechung des Reichsgerichts ist in § 5 Nr. 1 
des Gesetzes vom 4. Juli 1905, betreffend die Verwaltung gemeinschaftlicher 
Jagdbezirke auf Grund des Art. 69 EcG. z. BGB. vorgeschrieben, 
daß die Pachtverträge schriftlich abzuschließen sind (Engelhard, Kommentar 
zu diesem Gesetze, ferner auch R. E. in Straff. Bd. 37 S. 48). 
Das Ergebnis vorstehender Erörterungen ist, daß auch seit dem 
Inkrafttreten des BGB. ein dingliches Recht durch den Jagdpacht- 
vertrag ebensowenig wie durch einen anderen Pachtvertrag (RG. Bd. 54 
S. 235) entstehen kann, sondern daß der Jagdpächter nur einen obli- 
gatorischen Anspruch auf Vertragserfüllung gegen seinen Vertragsgenossen 
und diejenigen, welche etwa in das Vertragsverhältnis eingetreten find, 
erlangt. Uber das Verhältnis des Jagdpachtvertrages zur 
Afterverpachtung ist von besonderer Wichtigkeit die dem öffentlichen 
Recht angehörende Bestimmung des § 12 des preuß. Jagdpolizeigesetzes 
vom 11. März 1850, nach welcher in einem Jagdbezirke niemals mehr 
als drei jagdberechtigte Personen zur Ausübung der Jagd zugelassen 
werden sollen. Verletzung dieser Vorschrift hat die WMichtigkeit des 
Vertrages zur Folge und erzeugt kein Klagerecht für den Jagdpächter. 
Es ergibt sich dies Resultat aus der Tendenz des Jagdpolizeigesetzes, 
den Motiven zu demselben und aus anderen Bestimmungen des Gesetzes 
selbst. Die Tendenz ging, nachdem die durch das Gesetz vom 31. Oktober 
1848 gewährte Freiheit in der Ausübung der Jagd die Zahl der 
Jäger in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden und dem Wild- 
stande Vernichtung drohender Weise vermehrt hatte, dahin, die Zahl 
der Jäger zu vermindern und hierdurch, sowie durch andere schützende 
Bestimmungen, ohne die Freiheit des Eigentums mehr als notwendig 
zu beschränken, wieder geordnete Verhältnisse herbeizuführen. (Vgl. 
Wagner, die pr. Jagdgesetzgebung. 2. Aufl. S 6 S. 49.) Die Motive 
zu den §§ 12, 13 des Gesetzes (vgl. Verhandlungen der preuß. ersten 
Kammer 1849/50 Bd. 1 S. 386) sprechen demnach auch aus:
	        
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