§ 114. Jagdrecht. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung. 433
Der Zweck des Gesetzes würde vereitelt werden können, wenn die
Zahl der Pächter einer Jagd nicht beschränkt würde. Andererseits ist
es notwendig, sowohl den Jagdpächtern als den Besitzern solcher
Grundstücke, auf denen die Jagd vom Eigentümer ausgeübt werden
darf, die Annahme von Jägern zu gestatten, da sich die Pächter und
Eigentümer von anderen Personen bei der Jagd nicht vertreten
lassen dürfen.
Aus dieser Begründung des Gesetzes ergibt sich schon, daß der § 12
eine größere Tragweite hat, als sein Wortlaut andeutet, daß es
nämlich auch den Jagdpächtern untersagt sein soll, durch Verträge mit
anderen Personen eine Ausübung und Nutzung der Jagd durch mehr
als drei Berechtigte tatsächlich herbeizuführen. Hierzu kommt nun noch,
daß der § 3 des Gesetzes, welcher sich auf diejenigen Besitzungen bezieht,
auf welchen der Grundbesitzer die Jagd selbst auszuüben befugt sein
soll (§ 2 des Ges.), eine ausdrückliche Anwendung des oben erwähnten,
im § 12 enthaltenen Verbotes auf den Fall der Jagdausübung mehrerer
Eigentümer auf eigenem Grund und Boden enthält. Der § 3 sagt
nämlich: „Wenn die im § 2 bezeichneten Grundstücke mehr als drei
Besitzern gemeinschaftlich gehören, so ist die eigene Ausübung des
Jagdrechtes auf diesen Grundstücken nicht sämtlichen Mitbesitzern gestattet.
Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des Jagdrechts einem
bis höchstens dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen frei,
das Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu
lassen oder zu verpachten“. Hieraus geht auch hervor, daß Verträge, in
denen dem Pächter die Pflicht auferlegt wird, Jagderlaubnissch ine
zu erteilen, unzulässig sind, insofern damit die Vorschriften der 88 10,
12 des Jagdpolizeigesetzes umgangen würden, und daß zu einer gleichen
Umgehung auch die entgeltliche Abgabe von Jagderlaubnisscheinen
führe, insofern die von den Empfängern zu zahlende Summe als ein
Beitrag zum Pachtgelde, die Empfänger mithin als Mitpächter angesehen
werden müßten. (RG. E. in Zivils. Bd. 27 S. 235—237.)
Über das Verhältnis des Jagdpachtvertrages zur Afterverpachtung
äußert sich neuestens das RG. in Zivils. Bd. 63 S. 293—296. Eine
Afterverpachtung liegt vor, wenn der Pächter den Gebrauch und Genuß
des verpachteten Gegenstandes einem dritten gegen Entgelt überläßt,
insbesondere den Gegenstand weiter verpachtet (§§ 549, 581 BGB.).
Enthält daher der zwischen dem Verpächter und Pächter abgeschlossene
Jagdpachtvertrag die Bestimmungen, daß der Jagdpächter befugt sein
soll, dem Verpächter höchstens 2 Personen als Mitpächter zu bezeichnen,
und daß der Verpächter einseitig das Recht hat, die Pacht auch vor
Ablauf des Pachtvertrages jederzeit sofort aufzuheben, wenn einer der
Jagdpächter sein Jagdrecht ohne Zustimmung des Verpächters an eine
weitere Person „abtritt oder durch Afterverpachtung nutzt“, so liegt
bei einer Weiterverpachtung seitens eines der Pächter, indem z. B.
die Afterverpachtung durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages
bewirkt wird, indem die Jagdpächter anderen Personen gegen Entgelt
die Befugnis zur Ausübung der Jagd einräumen, eine unzulässige teil-
weise vertragsmäßige Uberlassung der Ausübung der Jagd an dritte
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