Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 114. Jagdrecht. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung. 433 
Der Zweck des Gesetzes würde vereitelt werden können, wenn die 
Zahl der Pächter einer Jagd nicht beschränkt würde. Andererseits ist 
es notwendig, sowohl den Jagdpächtern als den Besitzern solcher 
Grundstücke, auf denen die Jagd vom Eigentümer ausgeübt werden 
darf, die Annahme von Jägern zu gestatten, da sich die Pächter und 
Eigentümer von anderen Personen bei der Jagd nicht vertreten 
lassen dürfen. 
Aus dieser Begründung des Gesetzes ergibt sich schon, daß der § 12 
eine größere Tragweite hat, als sein Wortlaut andeutet, daß es 
nämlich auch den Jagdpächtern untersagt sein soll, durch Verträge mit 
anderen Personen eine Ausübung und Nutzung der Jagd durch mehr 
als drei Berechtigte tatsächlich herbeizuführen. Hierzu kommt nun noch, 
daß der § 3 des Gesetzes, welcher sich auf diejenigen Besitzungen bezieht, 
auf welchen der Grundbesitzer die Jagd selbst auszuüben befugt sein 
soll (§ 2 des Ges.), eine ausdrückliche Anwendung des oben erwähnten, 
im § 12 enthaltenen Verbotes auf den Fall der Jagdausübung mehrerer 
Eigentümer auf eigenem Grund und Boden enthält. Der § 3 sagt 
nämlich: „Wenn die im § 2 bezeichneten Grundstücke mehr als drei 
Besitzern gemeinschaftlich gehören, so ist die eigene Ausübung des 
Jagdrechtes auf diesen Grundstücken nicht sämtlichen Mitbesitzern gestattet. 
Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des Jagdrechts einem 
bis höchstens dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen frei, 
das Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu 
lassen oder zu verpachten“. Hieraus geht auch hervor, daß Verträge, in 
denen dem Pächter die Pflicht auferlegt wird, Jagderlaubnissch ine 
zu erteilen, unzulässig sind, insofern damit die Vorschriften der 88 10, 
12 des Jagdpolizeigesetzes umgangen würden, und daß zu einer gleichen 
Umgehung auch die entgeltliche Abgabe von Jagderlaubnisscheinen 
führe, insofern die von den Empfängern zu zahlende Summe als ein 
Beitrag zum Pachtgelde, die Empfänger mithin als Mitpächter angesehen 
werden müßten. (RG. E. in Zivils. Bd. 27 S. 235—237.) 
Über das Verhältnis des Jagdpachtvertrages zur Afterverpachtung 
äußert sich neuestens das RG. in Zivils. Bd. 63 S. 293—296. Eine 
Afterverpachtung liegt vor, wenn der Pächter den Gebrauch und Genuß 
des verpachteten Gegenstandes einem dritten gegen Entgelt überläßt, 
insbesondere den Gegenstand weiter verpachtet (§§ 549, 581 BGB.). 
Enthält daher der zwischen dem Verpächter und Pächter abgeschlossene 
Jagdpachtvertrag die Bestimmungen, daß der Jagdpächter befugt sein 
soll, dem Verpächter höchstens 2 Personen als Mitpächter zu bezeichnen, 
und daß der Verpächter einseitig das Recht hat, die Pacht auch vor 
Ablauf des Pachtvertrages jederzeit sofort aufzuheben, wenn einer der 
Jagdpächter sein Jagdrecht ohne Zustimmung des Verpächters an eine 
weitere Person „abtritt oder durch Afterverpachtung nutzt“, so liegt 
bei einer Weiterverpachtung seitens eines der Pächter, indem z. B. 
die Afterverpachtung durch den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages 
bewirkt wird, indem die Jagdpächter anderen Personen gegen Entgelt 
die Befugnis zur Ausübung der Jagd einräumen, eine unzulässige teil- 
weise vertragsmäßige Uberlassung der Ausübung der Jagd an dritte 
Altmann, Handbuchlder Per##sting 1. 28 
 
	        
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