Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

434 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
gegen Entgelt vor, welche den Verpächter berechtigt, von der ihm im 
Pachtvertrage gewährten Befugnis, den Vertrag aufzulösen, Gebrauch 
zu machen. Unerheblich ist es dabei, ob die angenommenen Unter- 
(After) pöchter ihren Anspruch auf Ausübung der Jagd gegenüber dem 
Afterverpächter, ihrem Vertragskontrahenten, durchzusetzen vermögen, 
da nach dem ursprünglichen Jagdpachtvertrage schon die Tatsache der 
Weiterüberlassung des erpachteten Jagdrechts das Auflösungsrecht zur 
Entstehung bringen sollte, ohne Rücksicht darauf, ob diese Weiterüber- 
lassung vom Jagdpächter als zu Recht bestehend anerkannt werden mußte, 
oder ob dies nicht zutraf. 
3. Ausübung des Jagdrechts. Zur eigenen Ausübung des 
Jagdrechts auf seinem Grund und Boden ist nur der Grundbesitzer, Grund- 
eigentümer oder Nießbraucher, welchem der Fideikommißbesitzer gleich- 
steht, gemäß § 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 und § 2 des Jagd- 
polizeigesetzes vom 7. März 1850 befugt und zwar: 
5“ auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren aneinander 
grenzenden Gemeindebezirken (auch verschiedenen Regierungsbezirken oder 
in mehreren Landesteilen, Gesetz vom 7. August 1899:; einen land= oder 
forstwirtschaftlich benutzten, richtiger benutzbaren 1), vgl. OVG. E. vom 
21. April 1902 Bd. 41 Nr. 299) einen Flächenraum ) von wenigstens 
300 Morgen = 76 ha 59 àa 60 qm (MBl. 1869 Beilage zu Nr. 6) ein- 
nehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unter- 
brochen sind; die Trennung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird als 
eine Unterbrechung des Zusammenhanges nicht angesehen; zu den Wegen 
in diesem Sinne sind auch Schienenwege und Eisenbahnkörper zu rechnen 
(letzter Satz, Zusatz durch Ges. vom 29. April 1897 GS. S. 117). 
b) auf allen dauernd und vollständig, d. h. in den Zutritt des 
Wildes verhindernder Weise eingefriedeten Grundstücken (ob die Ein- 
friedigung eine vollständige ist, entscheidet der Landrat, Oberamtmann, 
Amtmannz; 
c) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf 
solchen Inseln, welche ein Besitztum bilden (§ 2). Gebört das an 
sich zur Jagdausübung geeignete Grundstück mehr als drei Besitzern, 
so ist die eigene Ausübung des Jagdrechts auf diesen Grundstücken 
nicht sämtlichen Mitbesitzern gestattet, sondern dieselben müssen viel- 
mehr die Ausübung des Jagdrechts einem bis höchstens dreien von 
ihnen übertragen, doch steht ihnen auch frei, das Jagdrecht ruhen 
oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen oder zu verpachten. 
Gemeinden oder Korporationen dürfen das Jagdrecht auf solchen ihnen 
gehörigen Grundstücken (§ 2) nur durch Verpachtung nutzen oder durch 
einen angestellten Jäger ausüben lassen (§ 3 Jagdpolizeiges.). 
Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht einen 
  
1) Ausgeschlossen sind daher Chausseen, Eisenbahnen, Kanäle, öfs:entliche Plätze 
rt Gigenkagpbezirke, nicht aber Militärübungsplätze, die hierzu verwendbar 
n können. 
2) Die Wasserstücke gehören hierzu unter der Voransschung, daß die Wasser- 
flächen eine landwirtschaftliche Nutzung z. B. Fischerei, Gras, Binsen, Schilf, Nohr 
gewähren. O###.E. vom 21. April 1902.
	        
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