* 114. Jagdrecht. Gesetzliche Grundlagen. Aus#bung. 435
Flächenraum von 300 Morgen einnehmen oder nicht im örtlichen
Zusammenhange oder in anderen Jagdbezirken laußer Wäldern) zer-
streut liegen, oder wenn in ihnen die Jagd rechtlich oder tatsächlich
erschwert ist, insbesondere gewisse Arten der Jagdausübung verboten
oder unmöglich sind (ovgl. OVG. E. vom 27. September 1883 Bd. 10
S. 156 und RG. E. vom 30. Mai 1899 JW. S. 124), bilden einen
gemeinschaftlichen Jagbbefirf
Dieser gemeinschaftliche Jagdbezirk bildet eine mit juristischer Per-
sönlichkeit ausgestattete, mit der politischen Gemeinde rechtlich nicht
zusammenfallende (R#E. vom 12. Dezember 1883 in der Jur.
Wochenschr. XXIII S. 73) Zwangsgenossenschaft des öffentlichen Rechts
(OVG. E. vom 28. Februar 1895 Bd. 28 S. 315 in v. Kamnptz
Bd. 3 S. 661 f.). In diesem Sinne erklärt auch das Gesetz vom
4. Juli 1905 (GS. S. 271), welches die Verwaltung gemeinschaft-
licher Jagdbezirke regelt, die Genossenschaft für rechtsfähig (§ 1 Abs. 1).
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft geschieht
durch den Jagdvorsteher, welcher der Vorsteher der Gemeinde (Bürger-
meister, Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher, in der Rheinprovinz der
Gemeindevorsteher) ist. Sind die Grundstücke eines gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes in mehreren Gemeinde-(Guts-bezirken belegen, so be-
stimmt die Jagdaufsichtsbehörde (§ 105) den zuständigen Jagdvorsteher.
Den Jagdvorstehern ist es gestattet, nach freier Übereinkunft mehrere
ganze Gemeindebezirke oder einzelne Teile eines Gemeindebezirks mit
einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagd-
bezirke zu vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des
Kreisausschusses und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, des Bezirks-
ausschusses. Auch soll der Jagdvorsteher befugt sein, mit Genehmigung
des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, aus dem
Bezirke einer Gemeinde mehrere für sich bestehende Jagdbezirke auf
5—12 Jahre zu bilden, deren jedoch keiner eine geringere Fläche
als dreihundert Morgen umfassen darf. Den Besitzern der im § 2
des Jagdpolizeiges. bezeichneten Grundstücken ist es gestattet, sich mit
diesen Grundstücken dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzuschließen.
(§ 4 Jagdpolizeiges. und § 2 des Ges. vom 4. Juli 1905.)
Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
erfolgt in der Regel durch Verpachtung. Mit Genehmigung des
Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, kann der
Jagdvorsteher jedoch die Jagd auch gänzlich ruhen oder auf Rechnung
der Jagdgenossenschaft durch höchstens drei angestellte Jäger ausüben
lassen. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. In gemein-
schaftlichen Jagdbezirken, in denen Wildschäden vorkommen, darf die
Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch erhebt.
Der Einspruch ist jederzeit zulässig und beim Jagdvorsteher anzu-
bringen. Gegen den Bescheid findet innerhalb 2 Wochen die Be-
schwerde beim Kreisausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse
statt (§ 3). Die Verpachtung ist durch den Jagdvorsteher vorzu-
nehmen. Für die Art der Verpachtung ist das Interesse der Jagd-
genossenschaft maßgebend. Die Art der Verpachtung ist in ortsüklicher
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