Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

* 114. Jagdrecht. Gesetzliche Grundlagen. Aus#bung. 435 
Flächenraum von 300 Morgen einnehmen oder nicht im örtlichen 
Zusammenhange oder in anderen Jagdbezirken laußer Wäldern) zer- 
streut liegen, oder wenn in ihnen die Jagd rechtlich oder tatsächlich 
erschwert ist, insbesondere gewisse Arten der Jagdausübung verboten 
oder unmöglich sind (ovgl. OVG. E. vom 27. September 1883 Bd. 10 
S. 156 und RG. E. vom 30. Mai 1899 JW. S. 124), bilden einen 
gemeinschaftlichen Jagbbefirf 
Dieser gemeinschaftliche Jagdbezirk bildet eine mit juristischer Per- 
sönlichkeit ausgestattete, mit der politischen Gemeinde rechtlich nicht 
zusammenfallende (R#E. vom 12. Dezember 1883 in der Jur. 
Wochenschr. XXIII S. 73) Zwangsgenossenschaft des öffentlichen Rechts 
(OVG. E. vom 28. Februar 1895 Bd. 28 S. 315 in v. Kamnptz 
Bd. 3 S. 661 f.). In diesem Sinne erklärt auch das Gesetz vom 
4. Juli 1905 (GS. S. 271), welches die Verwaltung gemeinschaft- 
licher Jagdbezirke regelt, die Genossenschaft für rechtsfähig (§ 1 Abs. 1). 
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft geschieht 
durch den Jagdvorsteher, welcher der Vorsteher der Gemeinde (Bürger- 
meister, Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher, in der Rheinprovinz der 
Gemeindevorsteher) ist. Sind die Grundstücke eines gemeinschaftlichen 
Jagdbezirkes in mehreren Gemeinde-(Guts-bezirken belegen, so be- 
stimmt die Jagdaufsichtsbehörde (§ 105) den zuständigen Jagdvorsteher. 
Den Jagdvorstehern ist es gestattet, nach freier Übereinkunft mehrere 
ganze Gemeindebezirke oder einzelne Teile eines Gemeindebezirks mit 
einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirke zu vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des 
Kreisausschusses und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, des Bezirks- 
ausschusses. Auch soll der Jagdvorsteher befugt sein, mit Genehmigung 
des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, aus dem 
Bezirke einer Gemeinde mehrere für sich bestehende Jagdbezirke auf 
5—12 Jahre zu bilden, deren jedoch keiner eine geringere Fläche 
als dreihundert Morgen umfassen darf. Den Besitzern der im § 2 
des Jagdpolizeiges. bezeichneten Grundstücken ist es gestattet, sich mit 
diesen Grundstücken dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzuschließen. 
(§ 4 Jagdpolizeiges. und § 2 des Ges. vom 4. Juli 1905.) 
Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk 
erfolgt in der Regel durch Verpachtung. Mit Genehmigung des 
Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses, kann der 
Jagdvorsteher jedoch die Jagd auch gänzlich ruhen oder auf Rechnung 
der Jagdgenossenschaft durch höchstens drei angestellte Jäger ausüben 
lassen. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. In gemein- 
schaftlichen Jagdbezirken, in denen Wildschäden vorkommen, darf die 
Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch erhebt. 
Der Einspruch ist jederzeit zulässig und beim Jagdvorsteher anzu- 
bringen. Gegen den Bescheid findet innerhalb 2 Wochen die Be- 
schwerde beim Kreisausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse 
statt (§ 3). Die Verpachtung ist durch den Jagdvorsteher vorzu- 
nehmen. Für die Art der Verpachtung ist das Interesse der Jagd- 
genossenschaft maßgebend. Die Art der Verpachtung ist in ortsüklicher 
1 28° 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.