Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 114. Jagdrecht. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung. 437 
ständig Kreisausschuß, in Stadtkreisen Bezirksausschuß (§ 7). Der 
Jagdvorsteher erhebt die Pachtgelder und sonstigen Einnahmen aus 
der Jagdnutzung und verteilt sie nach Abzug der der Genossenschaft 
zur Last fallenden Ausgaben unter die Jagdgenossen des Bezirks nach 
dem Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke. Der 
Verteilungsplan, welcher eine Berechnung der Einnahmen und Aus- 
gaben enthalten muß, ist zur Einsicht 2 Wochen öffentlich auszulegen 
nach vorheriger Bekanntgabe. Einspruch ist binnen 2 Wochen beim 
Jagdvorsteher zulässig, gegen dessen Entscheidung Klage beim Kreis- 
bezw. Bezirksausschuß (§ 8). Die Kassengeschäfte der Jagdgenossen- 
schaft sind durch die Gemeindekasse gegen angemessene Vergütung zu 
führen (§ 8). Die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten 
der gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird in Landkreisen von dem Landrat, 
in höherer und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten, in 
Stadtkreisen von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter 
Instanz von dem Oberpräsidenten geübt. Beschwerden bei den Auf- 
sichtsbehörden sind in allen Instanzen innerhalb 2 Wochen anzu- 
bringen (8 10). 
Die Ausübung des Jagdrechts der Besitzer isoliert 
belegener Höfe (§ 5 des Jagdpolizeiges.). Die Besitzer isoliert 
belegener Höfe, d. h. eines solchen Gehöfts, dessen Lage zu anderen 
Gehöften als eine vereinzelte, von anderen Gehöften abgesonderte zu 
bezeichnen ist (OVG. E. vom 7. Mai 1888 Bd. 16 S. 339 in v. Kamptz 
Bd. 3 S. 698), sind berechtigt, sich mit denjenigen Grundstücken, 
welche zusammenhängend den Hof ganz oder teilweise umgeben, von 
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke auszuschließen. Solange die Aus- 
schließung dauert, müssen die Grundbesitzer die Ausübung des Jagd- 
rechts gänzlich ruhen lassen. Auch müssen die Grenzen solcher Grund- 
stücke stets erkennbar bezeichnet werden (§ 6 des Ges. vom 7. März 1850). 
Die Ausübung des Jagdrechts in Waldenklaven. Eine 
Waldenklave ist ein in fremdem Gebiet und davon ringsherum begrenzter 
Landstrich, OLG. E. vom 1. Oktober 1896 Bd. 30 S. 319 in 
v. Kamptz Bd. 3 S. 707 (§ 7 des Jagdpolizeiges.). 
Grundstücke, welche von einem über dreitausend Morgen im Zu- 
sammenhange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz 
oder größtenteils eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter 
die Bestimmungen des § 2 des Jagdpolizeigesetzes fallen, dem gemein- 
schaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde nicht zugeschlagen. Die Besitzer 
solcher Grundstücke sind verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf den- 
sonstiger Verpachtung der Jagd. (Igl. v. Brauchitsch Bd. 1 Anm. 14 zu § 105 
6 20. Aufl. S. 484). Auch Ansprüche dritter, welche durch einen von der Gemeinde 
bezw. Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Vertrag Rechte erworben zu haben oder 
durch einen solchen verletzt zu sein behaupten, ebenso der Anspruch eines Jagd- 
pächters, der das Jagdrecht für dieselbe Zeit und denselben Bezirk zu haben be- 
hauptet gegenüber einem anderen Jagdberechtigten, können vor dem ordentlichen 
Richter, auch in Form der Feststellungsklage, geltend gemacht werden. Daneben 
ist allerdings ein Einschreiten der Jagdpolizeibehörde sowohl gegen Pächter wie 
Berpächter möglich, z. B. wenn in einem Jagdbezirke die Jagd angeblich zu Un- 
recht von mehreren ausgeübt wird. 
 
	        
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