Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

438 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
selben dem Eigentümer des sie umschließenden Waldes auf dessen 
Verlangen gegen eine nach dem Jagdvertrage d. h. Reinertrage bei 
ordnungsmäßiger Ausübung der Jagd zu bemessende Ertschädigung 
zeitpachtweise zu übertragen (Anpachtung) oder die Jagdausübung 
gänzlich ruhen zu lassen (§ 7). Die Ausschließung dieser Grund- 
stücke vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann nicht nur von Beteiligten 
(dem Waldbesitzer, dem Enklavenbesitzer und der Gemeindebehörde) 
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens (ZG. § 105), sondern auch 
von der Jagdpolizeibehörde im Wege polizeilicher Verfügung erzwungen 
werden (OVG. E. Bd. 35 S. 315 in Verbindung mit Bd. 18 
S. 297 in v. Kamptz Bd. 3 S. 716 und Erg. Bd. I S. 383). 
Macht der Waldbesitzer von seiner Befugnis, die Jagd auf der 
Enklave zu erpachten, beim Anerbieten des Besitzers nicht Gebrauch, 
so steht dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavierten 
Grundstücke zu. Stoßen mehrere derartige Grundstücke aneinander, 
so daß sie eine ununterbrochene zusammenhängende Fläche von minde- 
stens dreitausend Morgen umfassen, so bilden dieselben einen für sich 
bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk, für welchen dieselben Vor- 
schriften, wie für die gewöhnlichen Jagdbezirke (§ 7 Abs. 3, 4) gelten. 
Keine Bestimmung enthält das Jagdpolizeigesetz über die Frage, ob 
der Eigentümer, welcher seinen bisher zur Ausnützung der Jagd nicht 
berechtigenden Grundbesitz durch Erwerb weiterer Grundstücke auf die 
Größe des Jagdbezirks bringt, oder welcher seinem Eigenjagdbezirk Grund- 
stücke, die bisher zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört haben, 
hinzulegt, mit den bisher zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen 
Grundstücken aus diesem im Augenblick des Eigentumserwerbs ausscheidet 
oder nicht. Das OVG. (E. vom 16. Februar 1891 Bd. 20 S. 320) 
hat die Frage in konstanter Rechtsprechung bejaht, und auch das Reichs- 
gericht hat sich ihm schließlich nach vorher abweichender Entscheidung an- 
geschlossen (E. in Zivils. vom 4. Juli 1902 Bd. 52 S. 126) mit der 
Begründung, daß mangels ausdrücklicher gesetzlicher Genehmigung die 
auf dem öffentlichen Recht beruhende Befugnis zur Jagdausübung der 
durch Vertrag entstandenen zivilrechtlichen Befugnis vorzugehen habe. 
Streitigkeiten der Beteiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte 
begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Aus- 
übung der Jagd, insbesondere über 
1. Beschränkungen in der Ausübung des Jagdrechts auf eigenem 
Grund und Boden, 
2. Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von 
Grundstücken an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, oder Aus- 
schluß von Grundstücken aus einem solchen, 
3. Ausübung der Jagd auf fremden Grundstücken, welche von einem 
gen Walde oder von einem oder mehreren selbständigen 
agdbezirken umschlossen sind, sowie die den Eigentümern zu 
gewährende Entschädigung 
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Zu- 
ständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß (§ 105 ZG.). Die
	        
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