§ 116. Jagdkontraventionen. 441
holt oder wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 und § 294
St G. mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft sind (8 6).
Der Jagdschein kann versagt werden
a) Personen, welche in den letzten 5 Jahren wegen Diebstahls,
Unterschlagung oder Hehlerei einmal oder wegen Zuwiderhandlung gegen
die §§ 117 bis 119 StG. mit weniger als drei Monaten Gefängnis
bestraft sind;
b) Personen, welche in den letzten 5 Jahren wegen eines Forstdieb-
stahls, wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung
gegen den § 113 St GB., wegen Übertretung einer jagdpolizeilichen
Vorschrift in Beziehung auf die Jagd und deren Ausübung (O. E.
vom 2. Mai 1901, E. Bd. 29 S. 288) oder wegen unbefugten
Schießens (§§ 367 Nr. 8 u. 368 Nr. 7 St G.) bestraft sind (6 7).
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen,
erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder zur Kenntnis der
Behörde gelangen, so muß in den Fällen des § 6 und kann in den
Fällen des § 7 der Jagdschein von der für die Erteilung zuständigen
Behörde für ungültig erklärt und dem Empfänger ohne Rückvergütung
der Jagdscheinabgabe wieder abgenommen werden (8 8), allerdings
nur von der Jagdpolizeibehörde, die den Jagdschein erteilt hat (OVG.
E. vom 8. Juni 1906). Gegen Verfügungen, durch welche der Jagd-
schein versagt oder entzogen wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt,
welche in den §8§ 127—129 des LVG. gegen polizeiliche Verfügungen
gegeben sind.
Mit Geldstrafe bis zu 20 M. wird bestraft, wer bei Ausübung der
Jagd seinen Jagdschein oder die nach § 2 Nr. 3 an dessen Stelle
tretende Bescheinigung nicht bei sich führt, mit Geldstrafe von 15 bis
100 M. wird bestraft, wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu
besitzen, die Jagd ausübt, oder wer von einem gemäß § 8 für un-
gültig erklärten Jagdscheine Gebrauch macht (§ 12).
8 116. Jagdkontraventionen.
a) Wer zwar mit einem Jagdschein versehen, aber ohne Begleitung
des Jagdberechtigten, oder ohne dessen schriftlich erteilte Erlaubnis bei
sich zu führen, die Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit
einer Strafe von 6 bis 15 M. belegt. b) Wer die Jagd auf seinem
Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen verpflichtet ist, dieselbe dennoch
aber darauf ausübt, hat eine Geldstrafe von 30—60 M. und die
Konfiskation der dabei gebrauchten Jagdgeräte verwirkt. c) Wer auf
seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen dritten ver-
pachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der
bei einem Jagdbezirke beteiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen
hat, ohne Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde
jagt, ebenso derjenige, welcher auf fremden Grundstücken, ohne eine
Berechtigung dazu zu haben, die Jagd ausübt, wird wegen Wilddieb-
stahls oder Jagdkontravention nach den allgemeinen Gesetzen bestraft
(§ 17 Jagdpolizeiges.). Mit den allgemeinen Gesetzen sind die Vor-
schriften der §S§ 292—295, § 368 des Reichsstrafgesetzbuchs ge-