Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 116. Jagdkontraventionen. 441 
holt oder wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 117 bis 119 und § 294 
St G. mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft sind (8 6). 
Der Jagdschein kann versagt werden 
a) Personen, welche in den letzten 5 Jahren wegen Diebstahls, 
Unterschlagung oder Hehlerei einmal oder wegen Zuwiderhandlung gegen 
die §§ 117 bis 119 StG. mit weniger als drei Monaten Gefängnis 
bestraft sind; 
b) Personen, welche in den letzten 5 Jahren wegen eines Forstdieb- 
stahls, wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung 
gegen den § 113 St GB., wegen Übertretung einer jagdpolizeilichen 
Vorschrift in Beziehung auf die Jagd und deren Ausübung (O. E. 
vom 2. Mai 1901, E. Bd. 29 S. 288) oder wegen unbefugten 
Schießens (§§ 367 Nr. 8 u. 368 Nr. 7 St G.) bestraft sind (6 7). 
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen, 
erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder zur Kenntnis der 
Behörde gelangen, so muß in den Fällen des § 6 und kann in den 
Fällen des § 7 der Jagdschein von der für die Erteilung zuständigen 
Behörde für ungültig erklärt und dem Empfänger ohne Rückvergütung 
der Jagdscheinabgabe wieder abgenommen werden (8 8), allerdings 
nur von der Jagdpolizeibehörde, die den Jagdschein erteilt hat (OVG. 
E. vom 8. Juni 1906). Gegen Verfügungen, durch welche der Jagd- 
schein versagt oder entzogen wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt, 
welche in den §8§ 127—129 des LVG. gegen polizeiliche Verfügungen 
gegeben sind. 
Mit Geldstrafe bis zu 20 M. wird bestraft, wer bei Ausübung der 
Jagd seinen Jagdschein oder die nach § 2 Nr. 3 an dessen Stelle 
tretende Bescheinigung nicht bei sich führt, mit Geldstrafe von 15 bis 
100 M. wird bestraft, wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu 
besitzen, die Jagd ausübt, oder wer von einem gemäß § 8 für un- 
gültig erklärten Jagdscheine Gebrauch macht (§ 12). 
8 116. Jagdkontraventionen. 
a) Wer zwar mit einem Jagdschein versehen, aber ohne Begleitung 
des Jagdberechtigten, oder ohne dessen schriftlich erteilte Erlaubnis bei 
sich zu führen, die Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit 
einer Strafe von 6 bis 15 M. belegt. b) Wer die Jagd auf seinem 
Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen verpflichtet ist, dieselbe dennoch 
aber darauf ausübt, hat eine Geldstrafe von 30—60 M. und die 
Konfiskation der dabei gebrauchten Jagdgeräte verwirkt. c) Wer auf 
seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen dritten ver- 
pachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der 
bei einem Jagdbezirke beteiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen 
hat, ohne Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde 
jagt, ebenso derjenige, welcher auf fremden Grundstücken, ohne eine 
Berechtigung dazu zu haben, die Jagd ausübt, wird wegen Wilddieb- 
stahls oder Jagdkontravention nach den allgemeinen Gesetzen bestraft 
(§ 17 Jagdpolizeiges.). Mit den allgemeinen Gesetzen sind die Vor- 
schriften der §S§ 292—295, § 368 des Reichsstrafgesetzbuchs ge-
	        
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