§ 117. Wildschongesetz. § 118. Wildschaden. 143
t) Drosseln (Krammetsvögel) vom 1. Januar bis 20. September.
Die im vorstehenden als Anfangs= und Endtermine der Schonzeiten
bezeichneten Tage gehören zur Schonzeit. Vorstehende Vorschriften über
Schonzeiten finden auf das Fangen oder Erlegen von Wild in einge-
friedigten Wildgärten keine Anwendung (8 2).
Aus Rücksichten der Landeskultur oder der Jagdpflege kann der
Landwirtschaftsminister den Abschuß weiblichen Elchwildes für die Zeit
vom 16.—30. September gestatten. Aus denselben Gründen können
durch Beschluß des Bezirksausschusses
a) der Anfang und der Schluß der Schonzeiten für die in § 2
unter m—o genannten Wildarten und der Schluß der Schonzeit für
Rehböcke anderweit, jedoch nicht über 14 Tage vor oder nach den dort
bestimmten Zeitpunkten festgesetzt,
b) das Ende der Schonzeit für Drosseln (Krammetsvögel) bis
30. September einschließlich hinausgeschoben,
IP) die Schonzeiten für Dachse und wilde Enten eingeschränkt oder
gänzlich aufgehoben sowie für Rehkälber und Biber verlängert oder
auf das ganze Jahr ausgedehnt werden (8§ 3).
Das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagdbare Tiere oder
Kaninchen fangen können, ist verboten (§ 4). Kiebitz= und Möveneier
dürfen nur bis 30. April einschließlich gesammelt werden. Durch Be-
schluß des Bezirksausschusses kann dieser Termin bis zum 10. April
zurückverlegt oder für Möveneier bis zum 15. Juni einschließlich ver-
längert werden. Das Sammeln der Kiebitz= und Möveneier darf von
anderen Personen als dem Jagdberechtigten nur in dessen Begleitung
oder mit dessen schriftlich erteilter Erlaubnis, welche der Sammelnde
bei sich zu führen hat, vorgenommen werden. Eier oder Junge von
anderem jagdbaren Federwild auszunehmen, ist auch der Jagdberechtigte
nicht befugt, mit Ausnahme derjenigen Eier, welche ausgebrütet werden
sollen. Zum Ausnehmen von Eiern, welche zu wissenschaftlichen oder
zu Lehrzwecken benutzt werden sollen, bedarf es der Genehmigung der
Jagopolizeibehörde 8 5). Die Versendung von Wild darf nur unter
Beifügung eines Ursprungsscheins erfolgen. Wer während der Schon-
zeit Wild erlegt oder einfängt, wird mit Geldstrafe von 150 M.
(1 Stück Elchwild, Rotwild), 100 M. (1 Stück Damwild, Biber),
60 M. (1 Stück Rehwild), 30 M. (1 Stück Auerwild, Trappe,
Schwan), 10 M. (1 Hase, 1 Birk= und Haselwild, 1 Schnepfe,
1 Fasan), 5 M. (1 Rebhuhn, 1 schottischer Moorhahn, 1 Wachtel,
1 wilde Ente), 2 M. (1 Drossel, Krammetsvogel) bestraft.
8& 118. Wildschaden.
Das preußische Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 schließt in
§ 25 grundsätzlich einen Wildschadenersatz aus, indem es davon aus-
geht, daß der Eigentümer des durch Wild beschädigten Grundstücks
rechtlich in der Lage ist, sich gegen die von dem Wilde drohenden
Gefahren mit allen Mitteln, namentlich durch Ausübung der Jagd zu
schützen. Diese Voraussetzung traf jedoch da nicht zu, wo Jagyd-
gerechtigkeiten auf fremdem Grund und Boden bestanden. Ferner