Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

444 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
versagte jener Gesichtspunkt in den Fällen der gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirke und der Jagdeinschlüsse und Anschlüsse, wo zwar den Eigen- 
tümern kleinerer oder mittlerer Grundstücke gesetzlich das Jagdrecht 
zusteht, aber die Ausübung ihnen zugunsten größerer Verbände oder 
der Eigentümer anliegender größerer Grundstücke entzogen ist. Nament- 
lich für diese Fälle schien die gesetzliche Anerkennung eines Ersatzan- 
spruchs zugunsten des geschädigten Eigentümers, dem die Jagdausübung 
im öffentlichen Interesse entzogen ist, geboten. 
Mit Rücksicht hierauf hat infolgedessen schon das preußische Wild- 
schadengesetz vom 11. Juli 1891 im § 1 1grundsätzlich die 
Schadenersatzpflicht bei Wildschaden anerkannt, wenn auch 
im übrigen auf den durch bestimmte Arten von Wild verursachten 
Schaden beschränkt. 
Auch bei der reichsgesetzlichen Regelung dieser Frage im BGB. 
ist derselbe Standpunkt eingenommen worden. 
1. a) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nach S 535 Abs. 1 BGB. 
nur auf den durch Schwarz-, Rot-, Elch-, Dam= oder Rehwild oder 
durch Fasanen einem Grundstück zugefügten Schaden. Andere jagd- 
bare Tiere begründen keine Schadenersatzpflicht, insbesondere gilt 
dies auch für Hasen und Kaninchen. 
Mit Rücksicht auf die verschiedenartige Behandlung, welche gerade 
den letztgedachten Wildarten in den verschiedensten Teilen Deutschlands 
zuteil wird, z. B. in Bayern, Baden, Hessen, wo für Schaden der 
Hasen Ersatz geleistet wird, ist durch Art. 71 EEG. z. BGB. Nr. 1 
den Landesgesetzen vorbehalten, zu bestimmen, daß die Verpflichtung 
zum Ersatze des Wildschadens auch dann eintritt, wenn der Schaden 
durch jagdbare Tiere anderer als der im § 835 B#B. bezeichneten 
Gattungen angerichtet wird. 
b) Zu ersetzen ist der Schaden, der an einem Grundstück ange- 
richtet wird. Der gesetzliche Schutz erstreckt sich nicht nur auf land- 
und forstwirtschaftliche Grundstücke, sondern auch auf Beschädigungen 
des Bodens (Aufwühlen, Unterwühlen) und der Bodenkulturen, des- 
gleichen auf Beschädigungen der getrennten, aber noch nicht eingeernteten 
Skzeuguse (ogl. OVG. E. vom 16. Juni 1900 in Selbstverw. 1901 
227). 
) Der Ersatz steht jedem durch den Wildschaden Beschädigten zu, 
also gegebenenfalls auch dem Pächter und Nießbraucher des Grund- 
stücks. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, daß dem 
Eigentümer des beschädigten Grundstücks nicht selbst das Jagdrecht an 
diesem Grundstück gesetzlich zusteht (§ 835 Abs. 1 BGB.), oder falls 
es ihm zusteht, ihm dessen Ausübung durch Gesetz entzogen ist (§ 835 
Abs. 2 Satz 1 BG.; Preußisches Jagdpolizeigesetz vom 7. März 
1850 §§ 2 ff.). Hat der Eigentümer das Jagdrecht, und ist er auch 
von dessen Ausübung durch Gesetz nicht ausgeschlossen, so kann der 
Pächter des Grundstücks Ersatz des Wildschadens nicht fordern, eben- 
sowenig wie der Eigentümer gegen den Jagdpächter auf Grund des 
Gesetzes einen Anspruch auf Ersatz des Wildschadens hat. Der Pächter 
des Grundstücks würde einen derartigen Ersatzanspruch nur haben,
	        
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