Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 118. Wiosschaden. 446 
wenn er sich diesen im Pachtvertrage ausdrücklich vom jagdberechtigten 
Eigentümer hätte zusichern lassen, oder wenn die Haftung nach Maß- 
gabe der Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründet wäre. 
(Vgl. Goldmann-Lilienthal BWG B. Bd. 1 Anm. 29 zu § 237 S. 917 
(2. Aufl.) und Schollmeyer, Recht der Schuldverh. S. 120). Eine 
derartige Übereinkunft ist jedoch ausgeschlossen, im Falle es sich um 
ein zeitlich nicht begrenztes, dingliches oder persönliches Nutzungsrecht 
(. B. Erbpacht) handelt. In diesem Falle soll nach Art. 72 E. 
z. BGB. der Nutzungsberechtigte an die Stelle des Eigen- 
tümers treten. Voraussetzung des Ersatzanspruchs des Nutzungs- 
berechtigten ist auch hier, daß dieser nicht jagdberechtigt oder daß er 
von der Ausübung der Jagd durch das Gesetz ausgeschlossen ist. 
d) Verpflichtung zum Schadenersatz. Die Grundlage einer 
solchen Verpflichtung bildet die Jagdberechtigung. 
Diese Verpflichtung kann nun wieder beruhen: 
a) in einer selbständigen Jagdgerechtigkeit an einem fremden Grund- 
stück, wie sie sich in Mecklenburg findet, in Preußen dagegen nach den 
§§ 1, 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 nicht mehr zulässig ist. 
In diesem Falle hat der zur Ausübung der Gerechtigkeit Berechtigte 
die Verpflichtung zum Schadenersatz; 
6) auf Grund gesetzlicher Bestimmung zu Lasten dessen, der auf 
fremdem Grundstück zur Jagdausübung berechtigt ist, sofern dem 
Grundeigentümer die Ausübung des ihm an sich zustehenden Jagdrechts 
entzogen ist. Nach dem preußischen Jagdpolizeigesetz vom 7. März 
1850 § 7 trifft dies zu bei Waldenklaven d. h. Grundstücken, 
welche von einem über dreitausend Morgen im Zusammenhange großen 
Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder größtenteils ein- 
geschlossen find, bezüglich deren die Besitzer verpflichtet sind, die Aus- 
übung der Jagd auf denselben dem Eigentümer des sie umschließenden 
Waldes auf dessen Verlangen zeitpachtweise zu übertragen oder die 
Jagdausübung gänzlich ruhen zu lassen. Hier trifft den Inhaber des 
umschließenden Jagdbezirks (Waldes) die Ersatzpflicht für den Wild- 
schaden, sofern er von seinem Pachtrecht Gebrauch gemacht hat. 
Macht der Waldeigentümer von seinem Pachtrechte keinen Gebrauch, 
und lehnt er die angebotene Pachtung ab, so steht dem Besitzer der 
Enklave auf letzterem die Ausübung des Jagdrechts zu. Daneben 
aber ist der Waldeigentümer nach § 3 des preußischen Wildschaden- 
gesetzes vom 11. Juli 1893 den auf dem enklavierten Grundstück 
angerichteten Wildschaden zu ersetzen verpflichtet. Letztere Bestimmung 
zu treffen, ist der Landesgesetzgebung ausdrücklich vorbehalten (Art. 71 
Ziffer 3 EG. z. BGB.), 
7) auf Grund gesetzlicher Bestimmung zu Lasten des Grundbesitzer- 
verbandes, der beteiligten Grundbesitzer (Gemeindebehörde), Jagdpächter 
bei gemeinschaftlicher Ausübung des Jagdrechts infolge der Lage der 
Grundstücke (bei sogen. gemeinschaftlichen Jagdbezirken). 
Hierbei find folgende Fälle zu unterscheiden: 
aa) Die gemeinschaftlichen Jagdberechtigten bilden einen Verband, als- 
dann ist dieser ersatzpflichtig für den Wildschaden (§ 835 Abs. 3 BG.). 
  
 
	        
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