Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

446 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
bb) Bilden sie keinen Verband, so sind nach § 835 Abs. 3 BG. 
die Grundbesitzer des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes nach dem Ver- 
hältnisse der Größe ihrer Grundstücke ersatzpflichtig. Jedoch ist der 
Landesgesetzgebung (Art. 71 Nr. 5 EcG. z. BGB.) in diesem Punkte 
nachgelassen, eine andere Art der Haftung zu bestimmen. Die Landes- 
gesetzgebung kann daher die Haftung der beteiligten Grundbesitzer nach 
Kopfteilen oder als Gesamtschuldner anordnen, ebenso kann auch das 
Verfahren zwecks Realisierung der Ersatzansprüche in einer für den 
Verletzten günstigeren Weise landesgesetzlich geregelt werden. So hat 
im Interesse der durch den Wildschaden Geschädigten das preußische 
Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 in Nr. 5 des § 2 bestimmt, 
daß zwar die Grundbesitzer des Jagdbezirks nach Verhältnis der 
Größe der beteiligten Fläche haften, aber durch die Gemeinde- 
behörde vertreten werden. Der Landesgesetzgebung ist ferner 
überlassen (Art. 71 Nr. 6 EG. z. BGB.), darüber weitere Bestimmung 
zu treffen, inwieweit der Ersatz von dem eigentlich Verpflichteten zu 
leisten ist, sei es wenn die Eigentümer zu einem Verbande vereinigt 
sind, von diesem, sei es von den einzelnen Eigentümern oder neben 
ihnen deren Jagdpächtern. Eine derartige unmittelbare Verpflichtung 
der Jagdpächter zum Ersatze des Wildschadens kann landesgesetzlich 
ohne Rücksicht auf den Inhalt des Jagdpachtvertrages ausgesprochen 
werden. Dabei kann diese Haftung eine primäre an Stelle des Ver- 
bandes, der Gemeinde oder der Eigentümer sein oder eine kumulative, 
sodaß der Pächter neben jenem Verpflichteten haftet, wobei dem Ver- 
letzten die Wahl gelassen sein kann, ob er sämtliche Verpflichtete als 
Gesamtschuldner oder elektiv einen nach dem anderen oder alternativ 
einen oder den anderen in Anspruch nehmen will. (Vgl. Planck BG. 
Bd. 6 Bem. 6 zu Art. 71 EcG. z. BG.). 
) auf Grund landesgesetzlicher Bestimmung zu Lasten des Eigen- 
tümers oder Besitzers eines Geheges, aus welchem ein darin befindliches 
jagdbares Tier heraustretend Schaden angerichtet hat (EG. z. BG. 
Art. 71 Nr. 2) und zu Lasten jedes anderen in einem anderen Bezirk 
zur Ausübung der Jagd Berechtigten (EG. z. BGB. Art. 71 Nr. 7). 
Hiernach wird zum Ersatz des Wildschadens nicht nur derjenige ver- 
pflichtet, in dessen Jagdbezirk das Wild seinen Stand hatte, sondern 
auch der in irgend einem anderen Bezirke zur Jagd Berechtigte. Für 
Preußen ist eine entsprechende Bestimmung bezüglich des Schwarzwildes 
getroffen in § 14 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891, wo 
bestimmt ist: Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt 
werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jadydberechtigte, 
aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das 
ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. (Zuständig für diese 
Schadensklage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes 
gemäß § 23 Nr. 2 GVG. das Amtsgericht). 
) Die Haftung aus § 835 BEB. setzt zwar ein Verschulden nicht 
voraus, wird aber der Verpflichtung aus einer unerlaubten Handlung 
insofern gleichgestellt, als mehrere Ersatzpflichtige als Gesamtschuldner 
haften (§§ 830, 840 Abs. 1 BG.), und bezüglich der Verjährung 
  
  
 
	        
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