446 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
bb) Bilden sie keinen Verband, so sind nach § 835 Abs. 3 BG.
die Grundbesitzer des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes nach dem Ver-
hältnisse der Größe ihrer Grundstücke ersatzpflichtig. Jedoch ist der
Landesgesetzgebung (Art. 71 Nr. 5 EcG. z. BGB.) in diesem Punkte
nachgelassen, eine andere Art der Haftung zu bestimmen. Die Landes-
gesetzgebung kann daher die Haftung der beteiligten Grundbesitzer nach
Kopfteilen oder als Gesamtschuldner anordnen, ebenso kann auch das
Verfahren zwecks Realisierung der Ersatzansprüche in einer für den
Verletzten günstigeren Weise landesgesetzlich geregelt werden. So hat
im Interesse der durch den Wildschaden Geschädigten das preußische
Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 in Nr. 5 des § 2 bestimmt,
daß zwar die Grundbesitzer des Jagdbezirks nach Verhältnis der
Größe der beteiligten Fläche haften, aber durch die Gemeinde-
behörde vertreten werden. Der Landesgesetzgebung ist ferner
überlassen (Art. 71 Nr. 6 EG. z. BGB.), darüber weitere Bestimmung
zu treffen, inwieweit der Ersatz von dem eigentlich Verpflichteten zu
leisten ist, sei es wenn die Eigentümer zu einem Verbande vereinigt
sind, von diesem, sei es von den einzelnen Eigentümern oder neben
ihnen deren Jagdpächtern. Eine derartige unmittelbare Verpflichtung
der Jagdpächter zum Ersatze des Wildschadens kann landesgesetzlich
ohne Rücksicht auf den Inhalt des Jagdpachtvertrages ausgesprochen
werden. Dabei kann diese Haftung eine primäre an Stelle des Ver-
bandes, der Gemeinde oder der Eigentümer sein oder eine kumulative,
sodaß der Pächter neben jenem Verpflichteten haftet, wobei dem Ver-
letzten die Wahl gelassen sein kann, ob er sämtliche Verpflichtete als
Gesamtschuldner oder elektiv einen nach dem anderen oder alternativ
einen oder den anderen in Anspruch nehmen will. (Vgl. Planck BG.
Bd. 6 Bem. 6 zu Art. 71 EcG. z. BG.).
) auf Grund landesgesetzlicher Bestimmung zu Lasten des Eigen-
tümers oder Besitzers eines Geheges, aus welchem ein darin befindliches
jagdbares Tier heraustretend Schaden angerichtet hat (EG. z. BG.
Art. 71 Nr. 2) und zu Lasten jedes anderen in einem anderen Bezirk
zur Ausübung der Jagd Berechtigten (EG. z. BGB. Art. 71 Nr. 7).
Hiernach wird zum Ersatz des Wildschadens nicht nur derjenige ver-
pflichtet, in dessen Jagdbezirk das Wild seinen Stand hatte, sondern
auch der in irgend einem anderen Bezirke zur Jagd Berechtigte. Für
Preußen ist eine entsprechende Bestimmung bezüglich des Schwarzwildes
getroffen in § 14 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891, wo
bestimmt ist: Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt
werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jadydberechtigte,
aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das
ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. (Zuständig für diese
Schadensklage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
gemäß § 23 Nr. 2 GVG. das Amtsgericht).
) Die Haftung aus § 835 BEB. setzt zwar ein Verschulden nicht
voraus, wird aber der Verpflichtung aus einer unerlaubten Handlung
insofern gleichgestellt, als mehrere Ersatzpflichtige als Gesamtschuldner
haften (§§ 830, 840 Abs. 1 BG.), und bezüglich der Verjährung