§ 119. 2. Feststellung des Wildschadens. Fristzeitige Geltendmachung. 447
§ 852 BEB. Anwendung findet. Eine Ausnahme von der gesamt-
schuldnerschen Haftung mehrerer besteht jedoch insoweit, als, wenn die
Grundstückseigentümer eines Bezirks durch das Gesetz zu einem Jagd-
verbande vereinigt sind, landesgesetzlich eine anderweitige Regelung des
Verhältnisses bezüglich der Haftung bestimmt werden kann (EG. z. BGB.
Art. 76 Nr. 6).
1) Eigenes Verschulden des Geschädigten ist gemäß § 254
BGB. zu berücksichtigen. Ein derartiges Verschulden des Verletzten,
welches sogar den Ersatzanspruch ausschließt, wird vorliegen, wenn der
Beschädigte Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über
die gewöhnliche Ernte hinaus auf dem Felde belassen hat, um Schaden-
ersatz zu erzielen (vgl. § 4 des preuß. Wildschadenges. vom 11. Juli
1891), oder wenn der Beschädigte die Anwendung derjenigen Schutz-
vorrichtungen unterlassen hat, die ohne erhebliche Kosten geeignet waren,
den ihm drohenden Schaden abzuwenden oder zu mindern (Mitverschulden
des Beschädigten durch unterlassene Instandhaltung von Schutz-
vorrichtungen an Gärten zwecks Abwehr des Wildes. RG. Entsch. in
Zivils. Bd. 52 S. 349). In diesem Punkte ist der Landesgesetzgebung
überlassen, positiv anzuordnen, daß der Wildschaden, der an Gärten,
Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzelstehenden Bäumen
angerichtet wird, dann nicht z ersetzen ist, wenn die Herstellung von
Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen
zurg ernun des Schadens ausreichen (Art. 71 Ziffer 4 E.
z. ..
Ilio.2.IcstftellungdeöWildfchadens.Fristzeitige
Geltendmachung.
Hat nach vorstehendem nur die Verpflichtung zum Ersatz für Wild-=
schaden unter weitgehender Berücksichtigung der landesgesetzlichen Be-
stimmungen durch das BG. eine reichsgesetzliche Regelung erfahren,
so sind hiervon völlig unberührt geblieben die landesgesetzlichen Vor-
schriften über die Grundsätze, nach welchen der Wildschaden festzustellen
ist, sowie nach welchen der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens
innerhalb einer bestimmten Zeit bei der zuständigen Behörde geltend
gemacht werden muß (EG. Art. 70).
Für Preußen kommen für das Verfahren behufs Feststellung des Wild-
schadens die §§ 6 ff. des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 in
Betracht, welches in der ganzen Monarchie mit Ausnahme der Provinz
Hannover, wo die hannoversche Jagdordnung vom 11. März 1859
§§ 23, 10 und 3 Ziff. 2, 25 und 27 und das hannoversche Wild-
schadengesetz vom 21. Juli 1848 in Geltung stehen, und des vormaligen
Kurfürstientums Hessen, wo das Wildschadengesetz vom 26. Januar 1854
und das kurhessische Jagdgesetz vom 7. September 1865 88 34 ff.,
26 und 28 wirksam sind, gilt.
Der Beschädigte, welcher auf Grund der §§ 1—3 des Wildschaden-
gesetzes Ersatz für Wildschaden fordern will, hat diesen Anspruch bei
der für das geschädigte Grundstück zuständigen Ortspolizeibehörde,
nachdem er von der Beschädigung Kenntnis erhalten hat, anzumelden.