§ 120. 3. Schutzmittel gegen Wildschaden und Abwehrungsmaßregeln. 449
mit den Bestimmungen der §§ 23, 24 des Jagdpolizeigesetzes. Nach
diesen Vorschriften des Jagdpolizeigesetzes ist auf Antrag der beschädigten
Grundbesitzer, wenn die in der Nähe von Forsten gelegenen Grundstücke,
welche Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche
Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des
sie umschließenden Waldes überlassen ist (§ 7), erheblichen Wildschäden
durch das aus der Forst übertretende Wild ausgesetzt sind, der Landrat
befugt, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die
Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum
Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser
Aufforderung ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend,
so kann der Landrat den Grundbesitzern selbst die Genehmigung er-
teilen, das auf die Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte
Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehrs
zu töten. Das Nänliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grund-
stücke, auf welchen sich die Kaninchen bis zu einer der Feld= und
Gartenkultur schädlichen Menge vermehren, in betreff dieser Tiergattung.
Dieser Genehmigung bedarf es im allgemeinen nicht mehr, da nach
§ 15 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 wilde Kaninchen
dem freien Tierfange unterliegen, mit Ausschluß des Fangens mit
Schlingen. Die Genehmigung würde jedoch auch jetzt noch erforderlich
sein, wenn der Grundbesitzer Grundstücke zum Zwecke der Jagd von
Kaninchen betreten will, auf denen ein anderer jagdberechtigt ist (St G.
§ 368 Nr. 10), oder wenn er dabei Schlingen verwenden will (RG.
E. in Strafs. vom 19. Oktober 1893 im JMhl. S. 351 und R.
E. in Strafs. Bd. 26 S. 266).
Wird gegen die Verfügung des Landrats bei dem Bezirksausschusse
Beschwerde eingelegt, so bleibt erstere bis zur höheren Entscheidung
interimistisch gültig. Das von den Grundbesitzern infolge einer solchen
Genehmigung des Landrats erlegte oder gefangene Wild muß aber
gegen Bezahlung des in der Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagd-
pächter überlassen und die desfallsige Anzeige binnen 24 Stunden
erstattet werden (§ 23 Jagdpolizeiges.). Auch der Besitzer einer solchen
Waldenklave, auf welcher die Jagd nach § 7 des Jagdpolizeigesetzes
gar nicht ausgeübt werden darf, ist, wenn das Grundstück erheblichen
Wildschäden ausgesetzt ist, und der Besitzer des umgebenden Waldjagd-
reviers der Aufforderung des Landrats, das vorhandene Wild selbst während
der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern be-
rechtigt, daß ihm der Landrat nach vorhergegangener Prüfung des Be-
dürfnisses und auf die Dauer desselben die Genehmigung erteile, das auf
die Enklave übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, nament-
lich auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu töten. In diesem Falle
verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigentum des Enklavenbesitzers.
In den in den §§ 23 und 24 gedachten Fällen vertritt die von dem
Landrate zu erteilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins.
Besondere Schutzvorschriften gegen Schwarzwild enthält das Wild-
schadengesetz vom 11. Juli 1891 in § 14. Danach darf Schwarzwild
nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht aus-
Altmann, Handbuch der Verfassung II. 29