468 5. Buch, Die materielle Staatsverwaltung.
umd für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellten
anderen Straße belegen ist, und die Bebauung in der Fluchtlinie der
neuen Straße erfolgt.
Die Entschädigung wird in allen Fällen wegen der zu Straßen und
Plätzen bestimmten Grundfläche für Entziehung des Grundeigentums
gewährt. Außerdem wird in denjenigen Fällen zu 6, in welchen es
sich um eine Beschränkung des Grundeigentums infolge der Festsetzung
einer von der Straßenfluchtlinie verschiedenen Baufluchtlinie handelt,
für die Beschränkung des bebaut gewesenen Teiles des Grundeigen-
tums (§ 12 des Enteignungsgesetzes) Entschädigung gewährt. In
allen oben gedachten Fällen kann der Eigentümer die Übernahme des
ganzen Grundstücks verlangen, wenn dasselbe durch die Fluchtlinie
entweder ganz oder soweit in Anspruch genommen wird, daß das Rest-
grundstück nach den baupolizeilichen Vorschriften des Orts nicht mehr
zur Bebauung geeignet ist (§ 18). Bei Bemessung der Entschädigung
für Grundeigentum, das gemäß § 13 Nr. 1 des Fluchtliniengesetzes
als Straßenland in Anspruch genommen und enteignet wird, ist
der Zeitpunkt der Enteignung maßgebend und, soweit es sich
um die Eigenschaft des abgetretenen Grundstücks als Bauland handelt,
die Frage zu stellen, ob dieses ohne Rücksicht auf Fluchtlinien-
festsetzung und die infolgedessen eingetretene Baubeschränkung jene
Eigenschaft zur Zeit der Enteignung gehabt haben würde. (Vgl. RG.
Bd. 53. S. 133).
Der Entschädigungsanspruch, für dessen Feststellung nach
§ 14 des Fluchtliniengesetzes die §§ 24 ff. des Enteignungsgesetzes zur
Anwendung kommen, kann nur im Wege des Enteignungsver-
fahrens, nicht aber durch eine gewöhnliche Schadenersatzanspruchsklage
geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer kann aber im ordent-
lichen Rechtswege verlangen, daß die Gemeinde verurteilt wird, das Ent-
eignungsverfahren zu beantragen (RG. Urt. vom 10. Mai 1907 in der
Zeitschr. „Das Recht“ XlI. Jahrg. Nr. 14 S. 914). Hervorzuheben
ist noch, daß in der Verwendung der Parzelle zur öffentlichen
Straße der Ausdruck des Verlangens der „Abtretung für den öffent-
lichen Verkehr“ und diese Abtretung selbst zu finden ist (ogl. RG.
Bd. 61 S. 327). Der Eigentümer, welchem durch die Einleitung des
Enteignungsverfahrens schon vor Vollziehung der Enteignung die
Nutzungen des abgetretenen Grundstücks entzogen oder geschmälert
werden, hat Anspruch auf besondere Entschädigung. Dies ist
namentlich auch für Verluste an Mieten anerkannt, welche dadurch
entstehen, daß ein zur alsbaldigen Ausführung bestimmter Fluchtlinien=
plan festgestellt und veröffentlicht wird. (Vgl. RG. Bd. 43 S. 356.)
Dabei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch, der in
dem Ersatze des Wertes des enteigneten Grundstücks, auch in dem
nach individuellem Maßstabe gemessenem Werte keine Deckung findet
(RG. vom 18. Juni 1907 im Recht XI Nr. 14 S. 914).
Streitigkeiten über Fälligkeit des Anspruchs auf Ent-
schädigung gehören zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Die Entschädigungen sind soweit nicht ein aus besonderen Rechtstiteln