5 128. Straßenanlegungsgesetz. 2. Inhalt des Gesetzes. 471
der Errichtung eines Gebäudes an der neuen Straße gleichgestellt
werden. Für den Begriff „Gebäude“ im Sinne des § 15 ist er-
forderlich, daß ein durch Wände teilweise umschlossener und gewöhnlich
bedachter Raum über der Erde vorhanden ist. Es fallen daher auch
minderwertige Baulichkeiten, wie Kontorhäuschen, Schuppen, Wächter-
buden darunter. Dies kann durch Ortsstatut eingeschränkt werden.
Als an der Straße errichtet sind in der Regel diejenigen Ge-
bäude zu erachten, welche in der Fluchtlinie errichtet sind, auch wenn
sie nach der Straße keine Offnungen haben und mit ihr nicht in wirt-
schaftlicher Beziehung stehen (OVG. E. Bd. 52 S. 37).
In der Anlegung begriffen ist eine Straße jedenfalls, sobald
Fluchtlinien für sie festgesetzt sind, jedoch auch schon dann, wenn die
Gemeindebehörden die Anlegung beschließen und dies zur Kenntnis der
Anlieger bringen (OVG. Bd. 36 S. 62; Bd. 38 S. 39 S. 141 in
v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 98).
Der Zeitpunkt des Beginns der Anlegung richtet sich nach dem zur
Zeit der Entstehung der Beitragspflicht geltenden Statut (OVG. E.
Bd. 39 S. 52). Fällt die Errichtung des Gebäudes mit der Anlegung
der Straße zusammen, so entsteht die Beitragspflicht des Anliegers
erst, wenn der Ausbau der Straße oder des Straßenteils beendet ist
und die Möglichkeit der Berechnung der Kosten vorliegt (OVG. E.
Bd. 33 S. 125, Bd. 36 S. 61 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 98, 101).
Die Unkenntnis des Bauenden von seiner Verpflichtung hat keine Be-
freiung von dem Beitrage zur Folge (OVG. E. Bd. 38 S. 145;
v. Kamptz, Erg. Bd. 1 S. 112). Auch die Eigentümer von Grund-
stücken, die bereits bei der Anlegung teilweise bebaut waren, können
zu den Straßenbaukosten herangezogen werden, sobald sie neue Gebäude
an der Straße errichten, gleichviel ob sie den vorhandenen Gebäuden
ein weiteres hinzufügen oder an Stelle eines abgebrochenen oder durch
Naturereignisse zerstörten Gebäudes ein neues aufführen (OVG. Bd. 13
S. 170 ff.). Für die Eigentümer unbebauter (oder schon früher be-
bauter) Grundstücke entsteht die Beitragspflicht erft, wenn sie zur Be-
bauung (oder Neubebauung), wozu allerdings die Fundamentierung des
Baues schon genügt, auch wenn der Weiterbau demnächst aufgegeben
wird, schreiten (OVG. E. Bd. 12 S. 126, Bd. 13 S. 161 in
v. Kamptz Bd. 2 S. 28, 30 u. OVG. E. Bd. 25 S. 80).
Nach vorstehendem beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der An-
liegerbeiträge erst in dem Zeitpunkt, wo der Eigentümer mit der Er-
richtung des Baues beginnt. Der Anspruch der Gemeinde auf die
Anliegerbeiträge ist entstanden, sobald einerseits der Ausbau der
Straße beendet und die Möglichkeit vorhanden ist, die Kosten zu be-
rechnen, und anderseits Gebäude an der Straße errichtet werden. Es
ist unzulässig, wenn in einigen Ortsstatuten sich die Bestimmung findet,
daß die Zahlung bereits „gegen Erteilung der Bauerlaubnis“ verlangt
werden kann.
An sich ist nur der Eigentümer des Grundstücks beitragspflichtig.
Baut ein anderer wie dieser, so wird er trotzdem auch als beitrags-
pflichtig angesehen, wenn er ausdrücklich die Erlaubnis zu dem Bau