Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

472 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
erteilte, es genügt sogar, wenn er, von der Sachlage unterrichtet, die 
Errichtung des Gebäudes stillschweigend gestattet. Hier wird er dem 
Eigentümer, der sein Grundstück auf eigene Kosten durch einen Bau- 
unternehmer bebauen läßt, gleich behandelt (vgl. Friedrichs a. a. O. 
Bem. 7f. zu § 15). 
Dierechtliche Natur des Anspruchs auf die Straßenan- 
legungsbeiträge. Die früher vorhandene Streitfrage über die recht- 
liche Natur der Anliegerbeiträge ist jetzt dahin erledigt, daß ein Zweifel 
über den dinglichen Charakter der Beiträge weder in der Theorie 
noch in der Praxis besteht (OVG. E. Bd. 17 S. 180, Bd. 23 
S. 125, 218, Bd. 34 S. 83 in v. Kamptz Bd. 2 S. 21, Erg. Bd. 
1 S. 101, 102; ME. v. 6. Juni 1888, MBl. S. 125). Dieser 
Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer, sei es, daß dieser 
das Grundstück selbst errichtet oder erst später erworben hat. Im Falle 
der Veräußerung haftet der Erwerber dinglich mit dem Grundstück, 
aber auch der Veräußerer persönlich für den Beitrag der während 
seiner Besitzzeit durch die Heranziehung fällig geworden war (O. 
E. Bd. 41 S. 137). Sie gehören zu den aus dem Kommunal= 
verbande entspringenden gemeinen Lasten 1) (pr. AG. z. Zw. VG. Art. 
2 Nr. 1), welche gemäß § 10 des Zw. V. Gesetzes an dritter Stelle, 
soweit die laufenden und die aus den letzten 2 Jahren rückständigen 
Beiträge in Frage kommen, ein Recht auf Befriedigung aus dem 
Grundstücke gewähren. (Vgl. meinen Kommentar z. Zw. VG. Berlin 
1905 S. 331 Anm. 2 zu Art. 2 A.) 
Umfang und Höhe der Anliegerbeiträge. Zu erstatten 
sind diejenigen Kosten, welche durch die „Freilegung, erste Einrichtung, 
Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung“, sowie durch die „fünf- 
jährige Unterhaltung“ entstehen. 
Zu den Kosten der Freileg ung gehören nicht etwa nur die Kosten 
für die Beseitigung der den Ausbau der Straße hindernden Anlagen, 
sondern auch die Kosten des Ankaufs der erforderlichen Grundflächen 
und für jede in anderer Weise erfolgende Beschaffung des notwendigen 
Grund und Bodens, so daß unter den Begriff der „Kosten der gesamten 
Straßenanlage“ alle Aufwendungen der Gemeinde für die Bereit- 
stellung der Straßenfläche zu subsumieren sind. Hierher gehören auch 
die Aufwendungen aus dem nicht schon zu den öffentlichen Wegen 
und Plätzen gehörigen Grundvermögen der Gemeinde, und zwar nach 
dessen Wert zur Zeit seiner Verwendung zur Straße (OVG. E. Bd. 25 
S. 91, Bd. 34 S. 96 in v. Kamptz Bd. 2 S. 34 und Erg. Bd. I 
S. 103) und ferner auch die Entschädigungen, welche die Gemeinde 
1) Beiträge der Straßenanlieger, zu denen sie nach § 15 des Frucht- 
liniengesetzes verpflichtet sind, sowie Vorausleistungen zum Wegebau, die 
nach dem Gesetze vom 18. August 1902 den den Weg im erheblichen Maße ab- 
nutzenden Betriebsunternehmern auferlegt werden können, sind eine öffent- 
lich erzwingbare Last, betreffs deren — falls nicht über die Voraussetzungen mit 
dem Straßenanlieger oder Betriebsunternehmer eine Vereinbarung getroffen ist 
(ogl. OV#G. E. Bd. 45 S. 281) — der Rechtsweg ausgeschlossen ist (RG. Urt. 
vom 14. Januar 1907 im „Recht“ XI. Jahrg. Nr. 5 S. 327).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.