§ 123. Straßenanlegungsgesetz. 2. Inhalt des Gesetzes. 473
für die Versagung der Erlaub nis zur Errichtung von Gebäuden auf
künftigem Straßengelände hat zahlen müssen. (OVG. E. Bd. 41 S. 117.)
Dagegen darf die Gemeinde für die zur Straße verwendeten Teile
öffentlicher Wege keine Kosten berechnen und muß die Beiträge, die ihr
durch Verwertung der nicht zu der Straße erforderlichen Wegeflächen
zugeflossen sind, von den Gesamtkosten der Straße absetzen. (OVG.
E. Bd. 42 S. 26.) Wenn die Gemeinde das Gelände zum Straßen-
bau unentgelltlich erwirbt, so darf sie von den an die Straßen
anbauenden Grundbesitzern für den Grund und Boden keine Erstattung
verlangen, denn sie kann in ihren Anforderungen an die Anlieger
nicht über das hinausgehen, was das Gesetz ihr zuspricht, und ist auch
nicht befugt, dem entgegenstehende Bestimmungen in das Ortsstatut
aufzunehmen. Freilich schließt dies nicht aus, auf Grund der be-
sonderen Vorschrift des § 15 Abs. 2 im Ortsstatute nähere Vor-
schriften darüber zu geben, daß auch der Wert der von einem an-
grenzenden Eigentümer unentgeltlich hergegebenen (Straßen-)Flächen
nach dem Durchschnittspreise der entgeltlich überlassenen Flächen den
Grunderwerbskosten beigerechnet, dann aber von dem Gesamtkostenbeitrage
jenes Eigentümers eventl. auch dessen Singularsukzessors wieder abgesetzt
werden kann. (OVG. E. vom 12. April 1886 BVd. 13 S. 161 (165)
in v. Kamptz Bd. 2 S. 386. OVG. E. vom 19. Oktober 1899 Bd. 36
S. 73 in v. Kamptz Erg. Bd. S. 104.) Der Beitragspflichtige ist
nicht berechtigt, zu verlangen, daß der Wert der von ihm unentgeltlich
hergegebenen Straßenflächen auf seinen Beitrag angerechnet wird, wenn
dies nicht in dem Ortsstatut festgesetzt ist. (O#G. E. Bd. 3 S. 117.)
Die Kosten der ersten Einrichtung und Pflasterung hat
die Gemeinde zu bestimmen, entweder im Ortsstatut generell (ogl.
z. B. Berliner Ortsstatut (I vom 9. Oktober 1906 §F 4) oder durch
besonderen für die einzelne Straße aufgestellten Bauplan. Der Auf-
wand für die Legung von Wasserleitungsröhren gehört zu den Kosten
der ersten Einrichtung in der Regel nicht. (OVG. E. vom 17. Juni
1887 Bd. 15 S. 152, 153 in v. Kamptz Bd. 2 S. 35.)
Fälligkeit der Anliegerbeiträge. Fällig wird der An-
spruch der Gemeinde erst, wenn er von der Gemeindebehörde zur
Hebung gestellt ist. Dies muß gemäß § 87 KAG. innerhalb einer
Frist von drei Jahren nach Ablauf des Rechnungsjahres geschehen, in dem
der Anspruch entstanden ist. (OVG. E. Bd. 37 S. 46 in v. Kamptz
Erg. Bd. 1 S. 113.) Wenn ein Gebäude nach der Fertigstellung
der Straße errichtet ist, beginnt diese Frist erst mit dem Ablauf des
Rechnungsjahres, in dem der Bau vollendet ist. (OVG. E. Bd. 40
S. 98 und Friedrichs a. a. O.) Zur Hebung gestellte Beiträge ver-
jähren nach § 88 KAG. in 4 Jahren von dem Ablauf des Jahres
an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt. In vielen Orts-
statuten findet sich die Bestimmung, wenn der Beitrag des betreffenden
Anliegers zur Zeit der Errichtung des Gebäudes noch nicht feststeht,
sei es, daß die Straße noch nicht ausgebaut, sei es, daß die Rechnung
noch nicht abgeschlossen ist, die Leistung einer Sicherheit zu bestellen
ist, aus welcher die Tilgung des demnächst ermittelten Betrages in