Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 123. Straßenanlegungsgesetz. 2. Inhalt des Gesetzes. 473 
für die Versagung der Erlaub nis zur Errichtung von Gebäuden auf 
künftigem Straßengelände hat zahlen müssen. (OVG. E. Bd. 41 S. 117.) 
Dagegen darf die Gemeinde für die zur Straße verwendeten Teile 
öffentlicher Wege keine Kosten berechnen und muß die Beiträge, die ihr 
durch Verwertung der nicht zu der Straße erforderlichen Wegeflächen 
zugeflossen sind, von den Gesamtkosten der Straße absetzen. (OVG. 
E. Bd. 42 S. 26.) Wenn die Gemeinde das Gelände zum Straßen- 
bau unentgelltlich erwirbt, so darf sie von den an die Straßen 
anbauenden Grundbesitzern für den Grund und Boden keine Erstattung 
verlangen, denn sie kann in ihren Anforderungen an die Anlieger 
nicht über das hinausgehen, was das Gesetz ihr zuspricht, und ist auch 
nicht befugt, dem entgegenstehende Bestimmungen in das Ortsstatut 
aufzunehmen. Freilich schließt dies nicht aus, auf Grund der be- 
sonderen Vorschrift des § 15 Abs. 2 im Ortsstatute nähere Vor- 
schriften darüber zu geben, daß auch der Wert der von einem an- 
grenzenden Eigentümer unentgeltlich hergegebenen (Straßen-)Flächen 
nach dem Durchschnittspreise der entgeltlich überlassenen Flächen den 
Grunderwerbskosten beigerechnet, dann aber von dem Gesamtkostenbeitrage 
jenes Eigentümers eventl. auch dessen Singularsukzessors wieder abgesetzt 
werden kann. (OVG. E. vom 12. April 1886 BVd. 13 S. 161 (165) 
in v. Kamptz Bd. 2 S. 386. OVG. E. vom 19. Oktober 1899 Bd. 36 
S. 73 in v. Kamptz Erg. Bd. S. 104.) Der Beitragspflichtige ist 
nicht berechtigt, zu verlangen, daß der Wert der von ihm unentgeltlich 
hergegebenen Straßenflächen auf seinen Beitrag angerechnet wird, wenn 
dies nicht in dem Ortsstatut festgesetzt ist. (O#G. E. Bd. 3 S. 117.) 
Die Kosten der ersten Einrichtung und Pflasterung hat 
die Gemeinde zu bestimmen, entweder im Ortsstatut generell (ogl. 
z. B. Berliner Ortsstatut (I vom 9. Oktober 1906 §F 4) oder durch 
besonderen für die einzelne Straße aufgestellten Bauplan. Der Auf- 
wand für die Legung von Wasserleitungsröhren gehört zu den Kosten 
der ersten Einrichtung in der Regel nicht. (OVG. E. vom 17. Juni 
1887 Bd. 15 S. 152, 153 in v. Kamptz Bd. 2 S. 35.) 
Fälligkeit der Anliegerbeiträge. Fällig wird der An- 
spruch der Gemeinde erst, wenn er von der Gemeindebehörde zur 
Hebung gestellt ist. Dies muß gemäß § 87 KAG. innerhalb einer 
Frist von drei Jahren nach Ablauf des Rechnungsjahres geschehen, in dem 
der Anspruch entstanden ist. (OVG. E. Bd. 37 S. 46 in v. Kamptz 
Erg. Bd. 1 S. 113.) Wenn ein Gebäude nach der Fertigstellung 
der Straße errichtet ist, beginnt diese Frist erst mit dem Ablauf des 
Rechnungsjahres, in dem der Bau vollendet ist. (OVG. E. Bd. 40 
S. 98 und Friedrichs a. a. O.) Zur Hebung gestellte Beiträge ver- 
jähren nach § 88 KAG. in 4 Jahren von dem Ablauf des Jahres 
an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt. In vielen Orts- 
statuten findet sich die Bestimmung, wenn der Beitrag des betreffenden 
Anliegers zur Zeit der Errichtung des Gebäudes noch nicht feststeht, 
sei es, daß die Straße noch nicht ausgebaut, sei es, daß die Rechnung 
noch nicht abgeschlossen ist, die Leistung einer Sicherheit zu bestellen 
ist, aus welcher die Tilgung des demnächst ermittelten Betrages in
	        
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