Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

474 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
erster Linie erfolgt, während für den etwaigen Überrest das Grund- 
stück verhaftet bleibt. Das OVG. hat in feststehender Rechtsprechung 
eine derartige Sicherheitsleistung nach öffentlichem Recht für unzulässig 
erklärt, weil es an einem gesetzlichen Grunde für einen solchen, bei 
Gemeindeabgaben an sich nicht bestehenden und im Straßenanlegungs- 
gesetze nicht vorgesehenen Anspruch fehlt (Vgl. Friedrichs a. a. O. Bemerk. 
10e zu § 15 (Erläuterung]). Hiervon wird jedoch die Zulässigkeit 
einer auf Grund privatrechtlicher Abmachung freiwillig der Gemeinde 
gegenüber übernommenen Sicherheitsleistung des Anliegers nicht berührt. 
Ebenso würde eine Sicherheitsleistung zulässig sein, um ein entgegen- 
stehendes Bauverbot abzuwenden oder Stundung, ratenweise Abzahlung 
der fälligen Beiträge zu erlangen. Etwaige Streitigkeiten wegen der- 
artig gestellter Sicherheiten (Rückgewähr pp.) sind im Verwaltungs- 
streitverfahren nicht zulässig, sondern gehören vor die ordentlichen Gerichte 
(OVG. E. Bd. 15 S. 163, Bd. 23 S. 23 in v. Kamptz Bd. 2 
S. 21, 26). Auch die Erteilung der polizeilichen Bauerlaubnis kann 
nicht an die Bedingung geknüpft werden, daß vorher die durch das 
Ortsstatut auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, da die Polizei 
nicht befugt ist, die Erteilung der Bauerlaubnis von derartigen Be- 
dingungen abhängig zu machen (OVG. vom 2. Februar 1882 Bd. 
23 S. 23 in v. Kamptz (Bd. 2 S. 221). 
Der Beitrag der Anlieger zu den Gesamtkosten muß ohne Rücksicht 
auf die größere Breite der Straße immer nach dem Verhältnisse von 
26 m zu der ganzen Straßenbreite berechnet werden (OG. E. 
vom 5. April 1900 Bd. 37 S. 43 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 105). 
Die Beiträge der Anlieger dürfen nicht provisorisch unter dem 
Vorbehalt späterer anderweiter Normierung, sondern erst nach end- 
gültiger Festsetzung ihrer Höhe eingefordert werden (OVG. E. Bd. 17 
S. 163, Bd 23 S. 59 in v. Kamptz Bd. 2 S. 32). Dagegen wird 
eine vorbehaltlose Heranziehung nicht dadurch ungesetzlich, daß in die 
ihr zugrunde liegende Zusammenrechnung nicht sämtliche Kosten auf- 
genommen sind, deren Erstattung die Gemeinde nach Gesetz und Statut 
zu fordern berechtigt gewesen wäre (OVG. E. vom 21. Februar 1898 
Bd. 33 S. 109, in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 106). Die Heranziehung 
zu den Anliegerbeiträgen muß gemäß § 69 KA. erkennen lassen, 
daß eine öffentlichrechtliche Leistung gefordert wird, da sonst der Lauf 
der im § 69 K2aG. festgesetzten Fristen nicht beginnt. 
Rechtsmittel gegen die Heranziehung. Gegen die Heran- 
ziehung sind die in den §§ 69 f. KAG. geregelten Rechtsmittel ge- 
geben, das sind Einspruch binnen 4 Wochen beim Gemeindevorstand 
und gegen den Beschluß Klage im Verwaltungsstreitverfahren binnen 
2 Wochen (Ausf. Anw. zum KA#G. vom 10. Mai 1894 Art. 45). 
In der Klage kann die Höhe der Beitragsforderung bemängelt werden, 
auch wenn in dem Einspruche die Verpflichtung nur dem Grunde nach 
bestritten worden ist (OVG. vom 24. Februar 1898 Bd. 33 S. 117 
in v. Kampt Erg. Bd. 1 S. 114). Der Pflichtige kann die in die 
Berufung ausgenommenen Ausgaben nur soweit beanstanden, als sie den 
Anliegern nach dem Gesetze nicht zur Last fallen. Ein Widerspruchs-
	        
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