Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

8 124. Grundung neuer Ansiedlungen und Kolonien. 2. Ansiedlungen. 477 
können, denen im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffent- 
lichen aerlehr durch bergpolizeilich anzuordnendes Stehenlassen von 
Sicherheitspfeilern vorzubeugen sein würde, 
b) daß die wirtschaftliche Bedeutung des uneingeschränkten Abbaues 
der Mineralien die der Ansiedlung überwiegt (§ 15). Vor Erteilun 
der Ansiedlungsgenehmigung sind die beteiligten Gemeinde-(Guts 
vorsteher (§ 15) von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Diese 
haben zu prüfen, ob für sie Anlaß vorliegt, Einspruch gemäß § 15 
zu erheben, wofür die im nächsten Satze vorgesehene Ausschlußfrist 
gilt. Sie haben ferner den Antrag alsbald innerhalb ihrer Gemeinden 
(Gutsbezirke) auf ortsübliche Art mit dem Bemerken bekannt zu machen, 
daß gegen den Antrag von den Eigentümern, Nutzungs-, Gebrauchs- 
berechtigten und Pächtern der benachbarten Grundstücke innerhalb 
einer Ausschlußfrist von 21 Tagen bei der besonders zu bezeichnenden 
Genehmigungsbehörde Einspruch erhoben werden könne, wenn der 
Einspruch sich durch Tatsachen der im § 15 bezeichneten Art begründen 
lasse. Geht Bergbau unter dem zu besiedelnden Grundstück oder in 
dessen Nähe um, so ist von dem Antrag auch der zuständige Berg- 
revierbeamte in Kenntnis zu setzen. Dieser hat den beteiligten Berg- 
werksbesitzern eine Mitteilung von dem Antrage zuzustellen, unter Hin- 
weis auf die Befugnis, ksmerald 21 Tagen vom Tage der Zustellung 
ab Einspruch auf Grund des 8 154 bei der besonders zu bezeichnenden 
Genehmigungsbehörde zu erheben. Die Einsprüche sind von der Ge- 
nehmigungsbehörde geeignetenfalls nach Anhörung des Antragstellers 
und derjenigen, welche Einspruch erhoben haben, sowie nach Aufnahme 
des Beweises zu prüfen. Wenn der Einspruch auf Grund des § 155 
erhoben wird, so ist die Genehmigungsbehörde zur Einholung einer 
gutachtlichen Außerung der zuständigen Bergpolizeibehörde verpflichtet 
(6 16). Ist anzunehmen, daß infolge der Ansiedlung eine Anderung 
oder Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen= oder Schulverhältnisse 
erforderlich wird, so sind die beteiligten Gemeinde-(Guts-vorsteher und 
die Vorstände der beteiligten Kirchen= und Schulgemeinden (Schul- 
verbände, Schulsozietäten usw.) von dem Antrage mit dem Eröffnen 
in Kenntnis zu setzen, daß sie binnen einer Ausschlußfrist von 21 Tagen 
bei der Genehmigungsbehörde die Festsetzung besonderer Leistungen des 
Antragstellers für den Zweck dieser Anderung oder Neuordnung be- 
antragen können. Erachtet die Genehmigungsbehörde eine gocche 
Leistung für erforderlich, so hat sie diese in dem Bescheide festzusetzen 
oder ihre Festsetzung einem weiteren Bescheide vorzubehalten. Sie ist 
hierbei an die etwa gestellten Anträge nicht gebunden. Die Ansiedlungs- 
genehmigung kann von dem Nachweise, daß die Leistung erfüllt ist, 
oder von der Bestellung einer Sicherheit, die für die Erfüllung haftet, 
abhängig gemacht werden. Macht der Antragsteller von der Ansiedlungs- 
genehmigung Gebrauch, so ist er zu den Leistungen verpflichtet (§ 17). 
Sind für die Ansiedlung im öffentlichen Interesse Anlagen erforderlich, 
so kann die Ansiedlungsgenehmigung versagt werden, solange der 
Antragsteller nicht diese Anlagen nach Umfang und Art ihrer Aus- 
führung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Zeichnung darlegt und 
  
  
 
	        
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