§ 124. Gründung neuer Anfiedlungen und Kolonien. 2. Ansiedlungen. 479
daß und für welche Grundfläche die Ansiedlungsgenehmigung auf
Einspruch des Bergwerkbesitzers versagt und welche Entschädigung ge-
zahlt worden ist (8 19).
Wer vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung mit einer Ansiedlung
beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bestraft. Auch
kann die Ortspolizeibehörde die Weiterführung der Ansiedlung verhindern
und die Wegschaffung der errichteten Anlagen anordnen (8§ 20).
Bezüglich der Rentengüter enthält Art. III noch die Bestimmung,
daß auf Ansiedlungen, die durch Rentengutsbildung unter Vermittlung
der Generalkommission nach dem Gesetze, betreffend die Beförderung
der Errichtung von Rentengütern vom 7. Juli 1891 (GS. S. 279)
entstehen, die §§ 13—16, 17b, 19, 20 mit der Maßgabe Anwendung
finden, daß Genehmigungsbehörde die Generalkommission ist. In
Leriem Falle treten an die Stelle der §§ 17, 17°", 18 folgende Vor-
riften:
§ 17. Die beteiligten Gemeinde-(Guts-)vorsteher und die Vorstände
der beteiligten Kirchen= und Schulgemeinden (Schulverbände, Schul-
sozietäten usw.) sind von dem Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis
zu setzen, daß sie, falls infolge der Ansiedlung eine Anderung oder
Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse erforderlich
werden sollte, binnen einer Ausschlußfrist von 21 Tagen bei der
Genehmigungsbehörde die Festsetzung besonderer Leistungen des Antrag-
stellers für den Zweck dieser Anderung oder Neuordnung beantragen
können. Die Genehmigungsbehörde hat das Ergebnis der Bekannt-
machung dem Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde
unter Beifügung der Akten mitzuteilen. Erachtet der Kreisausschuß
oder die Ortspolizeibehörde eine solche Leistung für erforderlich, so
haben sie diese in einem Bescheide festzusetzen, oder ihre Festsetzung
einem weiteren Bescheide vorzubehalten. Sie sind hierbei an die etwa
gestellten Anträge nicht gebunden. Gegen den Bescheid steht dem
Antragsteller innerhalb zwei Wochen nur die Beschwerde an den Bezirks-
ausschuß und gegen dessen Bescheid innerhalb gleicher Frist die weitere
Beschwerde an den Provinzialrat offen. Aus Gründen des öffentlichen
Interesses ist auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses die Beschwerde
gegeben, wenn er die Festsetzung für unzureichend hält, oder wenn
eine Leistung nicht für erforderlich erachtet worden ist. Die General-
kommission kann die Ansiedlungsgenehmigung von dem Nachweise, daß
die Leistung erfüllt ist, oder von der Leistung einer Sicherheit, die für
die Erfüllung haftet, abhängig machen. Macht der Antragsteller von
der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch, so ist er zu der Leistung
verpflichtet.
§ 17a. Sind für die Ansiedlung im öffentlichen Interesse An-
lagen erforderlich, so kann die Anfiedlungsgenehmigung versagt werden,
solange der Antragsteller nicht diese Anlagen nach Umfang und Art
ihrer Ausführung, gegebenenfalls unter Beifügung einer Zeichnung
darlegt und nachweist, daß die zu ihrer ordnungsmäßigen Ausführung
nötigen Mittel vorhanden sind und daß ihre ktüntige Unterhaltung dem
öffentlichen Interesse entsprechend geregelt ist. Die zu diesem Zwecke