Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

480 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
dem Antragsteller aufzuerlegenden Leistungen sind von der General- 
kommission durch Bescheid festzusetzen. Vor Erlaß des Bescheides ist 
der Kreisausschuß, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde zu hören. 
Der Bescheid ist diesen Behörden zuzustellen. Die Generalkommission 
kann die Ansiedlungsgenehmigung von der Bestellung einer Sicherheit, 
die für die Erfüllung der Leistungen des Antragstellers haftet, abhängig 
machen. Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung 
Gebrauch, so ist er zu diesen Leistungen verpflichtet. 
§ 18. Bis zur Neuordnung der Einrichtung und des Verfahrens 
der Auseinandersetzungsbehörden greifen die folgenden Bestimmungen Platz 
Soll die Ansiedlungsgenehmigung auf Grund der §§ 14 bis 
16 versagt oder soll sie nicht schlechthin erteilt, oder sollen Ein- 
sprüche (§§ 15, 15 a, 16) zurückgewiesen werden, so ist dem 
Antragsteller, sowie denjenigen, die Einspruch erhoben haben, von 
der Generalkommission durch den zuständigen Spezialkommissar 
ein Vorbescheid mit Gründen zu erteilen. Vor Erteilung des 
Vorbescheides ist über die Einsprüche der Kreisausschuß, in Stadt- 
kreisen die Ortspolizeibehörde zu hören. Gegen den Vorbescheid 
steht dem Antragsteller sowie denjenigen, die Einspruch erhoben 
haben, die Klage beim Bezirksausschusse zu. Sie ist innerhalb 
zwei Wochen nach Erteilung des Vorbescheides anzubringen. Im 
Verwaltungsstreitverfahren ist das öffentliche Interesse von der 
Generalkommission als Partei wahrzunehmen. 
Gegen den Bescheid aus § 17a steht dem Antragsteller inner- 
halb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten zu. Aus Gründen des öffent- 
lichen Interesses ist auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses, 
in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde binnen gleicher Frist die 
Beschwerde gegeben, wenn die Festsetzung für unzureichend er- 
achtet wird, oder wenn eine Leistung nicht für erforderlich er- 
achtet worden ist. Eine Nachprüfung der nach den §§ 17, 17a 
getroffenen Festsetzungen findet im Verwaltungsstreitverfahren nicht 
statt. Erfolgt die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des 
§ 15 a aus dem Grunde, weil die Bergpolizeibehörde das Stehen- 
lassen von Sicherheitspfeilern nicht für notwendig erachtet, so 
unterliegt der Bescheid keiner weiteren Anfechtung. 
3. Kolonien. Zur Anlegung einer Kolonie außerhalb einer im 
Zusammenhange gebauten Ortschaft ist die Genehmigung des Kreis- 
ausschusses, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde erforderlich, welche 
versagt werden kann, wenn und so lange die Gemeinde-, Kirchen- 
und Schulverhältnisse nicht dem öffentlichen Interesse und den be- 
stehenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen gemäß geordnet 
sind. Ubrigens kann aus denselben Gründen, wie gegen eine neue 
Ansiedelung (siehe diese), gegen die Errichtung einer Kolonie Einspruch er- 
hoben werden. Gegen den Bescheid des Kreisausschusses findet inner- 
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streit- 
verfahren statt, gegen den Bescheid der Ortspolizeibehörde in einem 
Stadtkreise steht binnen gleicher Frist die Klage an den Bezirksausschuß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.