480 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
dem Antragsteller aufzuerlegenden Leistungen sind von der General-
kommission durch Bescheid festzusetzen. Vor Erlaß des Bescheides ist
der Kreisausschuß, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde zu hören.
Der Bescheid ist diesen Behörden zuzustellen. Die Generalkommission
kann die Ansiedlungsgenehmigung von der Bestellung einer Sicherheit,
die für die Erfüllung der Leistungen des Antragstellers haftet, abhängig
machen. Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung
Gebrauch, so ist er zu diesen Leistungen verpflichtet.
§ 18. Bis zur Neuordnung der Einrichtung und des Verfahrens
der Auseinandersetzungsbehörden greifen die folgenden Bestimmungen Platz
Soll die Ansiedlungsgenehmigung auf Grund der §§ 14 bis
16 versagt oder soll sie nicht schlechthin erteilt, oder sollen Ein-
sprüche (§§ 15, 15 a, 16) zurückgewiesen werden, so ist dem
Antragsteller, sowie denjenigen, die Einspruch erhoben haben, von
der Generalkommission durch den zuständigen Spezialkommissar
ein Vorbescheid mit Gründen zu erteilen. Vor Erteilung des
Vorbescheides ist über die Einsprüche der Kreisausschuß, in Stadt-
kreisen die Ortspolizeibehörde zu hören. Gegen den Vorbescheid
steht dem Antragsteller sowie denjenigen, die Einspruch erhoben
haben, die Klage beim Bezirksausschusse zu. Sie ist innerhalb
zwei Wochen nach Erteilung des Vorbescheides anzubringen. Im
Verwaltungsstreitverfahren ist das öffentliche Interesse von der
Generalkommission als Partei wahrzunehmen.
Gegen den Bescheid aus § 17a steht dem Antragsteller inner-
halb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten zu. Aus Gründen des öffent-
lichen Interesses ist auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses,
in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde binnen gleicher Frist die
Beschwerde gegeben, wenn die Festsetzung für unzureichend er-
achtet wird, oder wenn eine Leistung nicht für erforderlich er-
achtet worden ist. Eine Nachprüfung der nach den §§ 17, 17a
getroffenen Festsetzungen findet im Verwaltungsstreitverfahren nicht
statt. Erfolgt die Zurückweisung des Einspruchs im Falle des
§ 15 a aus dem Grunde, weil die Bergpolizeibehörde das Stehen-
lassen von Sicherheitspfeilern nicht für notwendig erachtet, so
unterliegt der Bescheid keiner weiteren Anfechtung.
3. Kolonien. Zur Anlegung einer Kolonie außerhalb einer im
Zusammenhange gebauten Ortschaft ist die Genehmigung des Kreis-
ausschusses, in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde erforderlich, welche
versagt werden kann, wenn und so lange die Gemeinde-, Kirchen-
und Schulverhältnisse nicht dem öffentlichen Interesse und den be-
stehenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen gemäß geordnet
sind. Ubrigens kann aus denselben Gründen, wie gegen eine neue
Ansiedelung (siehe diese), gegen die Errichtung einer Kolonie Einspruch er-
hoben werden. Gegen den Bescheid des Kreisausschusses findet inner-
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Streit-
verfahren statt, gegen den Bescheid der Ortspolizeibehörde in einem
Stadtkreise steht binnen gleicher Frist die Klage an den Bezirksausschuß