§ 125. Gesetzliche Grundlagen, Gliederung des Enteignungsgesetzes 2c. 481
offen (G. 25. 8. 1876 8§§ 18, 19). Die Rechte einer Gemeinde kann
eine Kolonie nur durch landesherrliche Genehmigung nach Anhörung
des Kreisausschusses (früher des Kreistages) erlangen. (G. 14. 4.
1856 § 1). Kann diese Genehmigung nicht nachgewiesen werden, so
würde im Streitfalle die Entscheidung davon abhängig sein, ob eine
als Kolonie bezeichnete Ortschaft bereits bei Emanation bezw. Ein-
führung des allgemeinen Landrechts als Gemeinde bestanden hat.
Zehntes Kapitel.
Die Enteignung des Grundeigentums.
8 125. Gesetzliche Grundlagen, Glieberung des
Enteiguungsgesetzes vom 11. Juni 1874. echtliche
atur der Enteigunng.
1. Gesetzliche Grundlagen. Die Enteignung von Grund-
eigentum ist für ganz Preußen einheitlich geregelt durch das Gesetz
vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221). Die fortdauernde Geltung dieses
Gesetzes besteht auch in der Hauptsache nach dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 109 EG. z. BGB.). Nur die 88 16,
17, 26 des Enteignungsgesetzes haben durch Art. 12 § 1 Abs. 2 des
preuß. AG. z. BG. insofern eine Anderung erfahren, als zur frei-
willigen Abtretung von Grundeigentum gemäß den 88§ 16, 17 des
Enteignungsgesetzes trotz der reichsrechtlichen Formvorschrift des § 313
BG. die schriftliche Form genügt. Ferner bestimmt Art. 22
Nr. 1 des pr. AG. z. BGB., daß zur Erhaltung der Wirksamkeit
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung
u. a. nicht bedarf das gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 57 des Ent-
eignungsgesetzes. Endlich ist die Vorschrift des § 49 des Enteignungs=
gesetzes, durch welche dem Eigentümer gestattet wird, wegen Auszahlung
und Verwendung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittlung
der Auseinandersetzungsbehörden in Anspruch zu nehmen, ergänzt und
teilweise abgeändert worden durch die Artikel 35—41 des pr. AG. z.
Zwangsversteigerungs Gesetz vom 23. September 1899 (GS. S. 291),
welche bezwecken, neben dem Vermittlungsverfahren der Auseinander=
setzungsbehörden ein gerichtliches Verteilungsverfahren einzuführen
(Motive, vgl. meinen Kommentar zum Zwangsversteigerungs-Gesetz
Berlin 1904. S. 354, 355).
2. Gliederung des Enteignungsgesetzes. Das Gesetz
zerfällt in 6 Titel; Titel 1 9§ 1—6) regelt die Voraussetzungen für
die Zulässigkeit der Enteignung.
Titel II (§8 7—14) enthält die Grundsätze für die Entschädigung.
1) Literatur: Konmmentare z. Enteignungsgesetz find erschienen: von Bähr und
Langerhans. 2. Ausgabe. Berlin 1878; Dalcke Berlin 1874; Löbell Leipzig 1884;
Benedix Düsseldorf 1888; Eger. 2. Auflage. Breslau 1902; Seydel. 3. Auflage.
Berlin 1908; Koffka Berlin 1905; Luther. 2. Auflage. Berlin 1906; vgl. ferner
Dernburg BR. 1 S. 113 ff.; v. Brauchitsch, Neue pr. Verwaltungsgesetze Bd. 4
15. Aufl. 1906. S. 521 ff.
Altmann, Handbuch der Verfaffung II. 31