Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 125. Gesetzliche Grundlagen, Gliederung des Enteignungsgesetzes 2c. 481 
offen (G. 25. 8. 1876 8§§ 18, 19). Die Rechte einer Gemeinde kann 
eine Kolonie nur durch landesherrliche Genehmigung nach Anhörung 
des Kreisausschusses (früher des Kreistages) erlangen. (G. 14. 4. 
1856 § 1). Kann diese Genehmigung nicht nachgewiesen werden, so 
würde im Streitfalle die Entscheidung davon abhängig sein, ob eine 
als Kolonie bezeichnete Ortschaft bereits bei Emanation bezw. Ein- 
führung des allgemeinen Landrechts als Gemeinde bestanden hat. 
Zehntes Kapitel. 
Die Enteignung des Grundeigentums. 
8 125. Gesetzliche Grundlagen, Glieberung des 
Enteiguungsgesetzes vom 11. Juni 1874. echtliche 
atur der Enteigunng. 
1. Gesetzliche Grundlagen. Die Enteignung von Grund- 
eigentum ist für ganz Preußen einheitlich geregelt durch das Gesetz 
vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221). Die fortdauernde Geltung dieses 
Gesetzes besteht auch in der Hauptsache nach dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 109 EG. z. BGB.). Nur die 88 16, 
17, 26 des Enteignungsgesetzes haben durch Art. 12 § 1 Abs. 2 des 
preuß. AG. z. BG. insofern eine Anderung erfahren, als zur frei- 
willigen Abtretung von Grundeigentum gemäß den 88§ 16, 17 des 
Enteignungsgesetzes trotz der reichsrechtlichen Formvorschrift des § 313 
BG. die schriftliche Form genügt. Ferner bestimmt Art. 22 
Nr. 1 des pr. AG. z. BGB., daß zur Erhaltung der Wirksamkeit 
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung 
u. a. nicht bedarf das gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 57 des Ent- 
eignungsgesetzes. Endlich ist die Vorschrift des § 49 des Enteignungs= 
gesetzes, durch welche dem Eigentümer gestattet wird, wegen Auszahlung 
und Verwendung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittlung 
der Auseinandersetzungsbehörden in Anspruch zu nehmen, ergänzt und 
teilweise abgeändert worden durch die Artikel 35—41 des pr. AG. z. 
Zwangsversteigerungs Gesetz vom 23. September 1899 (GS. S. 291), 
welche bezwecken, neben dem Vermittlungsverfahren der Auseinander= 
setzungsbehörden ein gerichtliches Verteilungsverfahren einzuführen 
(Motive, vgl. meinen Kommentar zum Zwangsversteigerungs-Gesetz 
Berlin 1904. S. 354, 355). 
2. Gliederung des Enteignungsgesetzes. Das Gesetz 
zerfällt in 6 Titel; Titel 1 9§ 1—6) regelt die Voraussetzungen für 
die Zulässigkeit der Enteignung. 
Titel II (§8 7—14) enthält die Grundsätze für die Entschädigung. 
  
1) Literatur: Konmmentare z. Enteignungsgesetz find erschienen: von Bähr und 
Langerhans. 2. Ausgabe. Berlin 1878; Dalcke Berlin 1874; Löbell Leipzig 1884; 
Benedix Düsseldorf 1888; Eger. 2. Auflage. Breslau 1902; Seydel. 3. Auflage. 
Berlin 1908; Koffka Berlin 1905; Luther. 2. Auflage. Berlin 1906; vgl. ferner 
Dernburg BR. 1 S. 113 ff.; v. Brauchitsch, Neue pr. Verwaltungsgesetze Bd. 4 
15. Aufl. 1906. S. 521 ff. 
Altmann, Handbuch der Verfaffung II. 31
	        
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