484 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
zeichnenden Beschluß des Bezirksausschusses ausgesprochen (§ 3). In
gleicher Weise liegt die Anordnung dem Bezirksausschuß ob, wenn nur
vorübergehende, nicht drei Jahre überschreitende Beschränkungen des
Grundeigentums in Frage kommen, und die Beschaffenheit des Grundstücks
nicht wecsentlich oder dauernd verändert wird (§ 4).
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses in den Fällen der 88§ 3,
4 steht innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung jedem Beteiligten
gemäß § 51 LVG. die Beschwerde an den Minister der öffentlichen
Arbeiten (für Berlin tritt an die Stelle des Bezirksausschusses die
erste Abteilung des Polizeipräsidiums, § 150 ZG.) offen.
Sind zur Vorbereitung größerer Unternehmungen Vorarbeiten zwecks
Feststellung der Art und des Umfanges der nachzusuchenden Enteig-
nung erforderlich, so muß auf Anordnung des Bezirksausschusses der
Besitzer auf seinem Grund und Boden gegen Vergütung des ihm
hierdurch etwa erwachsenden, nötigenfalls im Rechtswege festzustellenden
Schadens diese geschehen lassen. Eine Kautionsleistung für den Unter-
nehmer kann, auf Verlangen eines der Beteiligten muß sie vom Bezirts-
ausschuß festgesetzt werden (§ 5 Abs. 1). Nur der Fiskus als
Unternehmer ist gemäß § 41 von dieser Kautionsleistung befreit. Die
Ausführung dieser Vorarbeiten erfordert ferner ihre öffentliche Be-
kanntmachung im Regierungs-Amtsblatt, Bekanntmachung derselben
unter Bezeichnung der Zeit und Stelle 2 DTage vorher an den Vor-
stand des betreffenden Gemeinde= und Gutsbezirks, welche ihrerseits
die Anzeige an die beteiligten Grundbesitzer weiterzugeben haben.
Der Gemeinde-(Guts-yvorstand ist ermächtigt, dem Unternehmer auf
dessen Kosten einen beeideten Taxator zur Seite zu stellen, um vor-
kommende Beschädigungen sofort festzustellen und abzuschätzen. Der
abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung
im Rechtswege, den Beteiligten (Eigentümer, Nutznießer, Pächter,
Verwalter) fofort auszuzahlen, widrigenfalls der Ortsvorstand auf den
Antrag des Beteiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern
verpflichtet ist. Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedeten Hof-
oder Gartenräumen bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grund-
besitzer seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt, in jedem einzelnen
Falle einer besonderen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, welche die
Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenhaltung der Räume zu ver-
anlassen hat (8 5).
8§ 127. Entschädigung.
1. Zur Entschädigung verpflichtet ist der mit dem Ent-
eignungsrecht ausgestattete Unternehmer, gleichviel ob der Vorteil des
Unternehmens nicht ihm, sondern anderen Personen zufällt (8 7).
2. Entschädigungsberechtigt ist, wer von der Enteignung
unmittelbar betroffen wird. In erster Linie wird dies der Eigentümer
der enteigneten Sache sein, außerdem aber jeder dritte, der an der
Sache ein dingliches Recht hat, wie Pfandgläubiger, Nutzungs-, Ge-
brauchs-, Servitutberechtigter, Pächter und Mieter (§ 11), nicht aber
ein nur obligatorischt Berechtigter, wie Käufer vor der Übergabe. Die