488 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
gefüllt werden kann, ist nach Ansicht des Reichsgerichts E. Bd. 57
S. 249 im Enteignungsgesetze durch den Gesetzgeber der bestimmte
Sinn und Inhalt gegeben worden, daß hier darunter nur eine solche
Entschädigung zu verstehen ist, bei welcher eine Anrechnung der in
Rede stehenden allgemeinen Vorteile auf die Wertminderung des Rest-
grundstücks nicht stattfindet.
8§ 128. Enteignungsverfahren.
1. Feststellung des Plans. Vor Ausführung des Unternehmens
nach bereits erfolgter Verleihung des Enteignungsrechts erfolgt eine
vorläufige Planfeststellung (§ 15), welche bezweckt, den Umfang der
zu enteignenden Flächen, die freiwillige Abtretung der beanspruchten
Flächen und dergl. festzustellen, durch den Regierungspräsidenten
(86. § 150), für den Stadtkreis Berlin durch den Polizeipräsidenten
(LVG. § 42). Hiernach kann eine Einigung zwischen den Be-
teiligten über den Gegenstand der Abtretung, soweit er nach dem
Befinden der zuständigen Behörden zu dem Unternehmen erforder-
lich ist, zum Zwecke sowohl der Überlassung des Besitzes als der
sonstigen Abtretung des Eigentums stattfinden. Es kann dabei die
Entschädigung nachträglicher Feststellung vorbehalten werden, welche
alsdann nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder auch, je nach Ver-
abredung der Beteiligten, sofort im Rechtswege erfolgt (eventl. erst
im Verwaltungswege §§ 24 ff., nach dem der Rechtsweg folgen kann).
Es kann ferner dabei behufs Regelung der Rechte dritter die Durch-
führung des förmlichen Enteignungsverfahrens, nach Befinden ohne
Berührung der Entschädigungsfrage, vorbehalten werden (§ 16). Für
die freiwillige Abtretung gemäß § 16 genügt die schriftliche Form.
(Vgl. AG. z. BGB. Art. 12 § 1 Abs. 2; EsG. z. BGB. Art. 3, 109.)
Auf Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren behufs end-
gültiger Feststellung des Plans (§ 18 Abs. 1). Plan nebst Beilagen
sind in dem betreffenden Gemeinde= oder Gutsbezirke während 14 Tagen
zu jedermanns Einsicht zwecks Erhebung von Einwendungen offen zu
legen, was ortsüblich bekannt zu machen ist (§ 19). Nach Ablauf
der Frist werden die Einwendungen gegen den Plan in einem nötigen-
falls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vor einem von dem
Regierungspräsidenten, für Berlin Polizeipräsidenten zu ernennenden
Kommissar unter Ausschluß der Entschädigungsfrage erörtert (§ 20).
Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen letztere dem
Bezirksausschusse vorzulegen, welcher prüft, ob die vorgeschriebenen
Förmlichkeiten beobachtet sind, mittels motivierten Beschlusses über die
erhobenen Einwendungen entscheidet und danach
a) den Gegenstand der Enteignung, die Größe und Grenzen des ab-
zutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzu-
legenden Beschränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb deren längstens
vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist,
b) die Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unter-
nehmer verpflichtet ist (§ 14),
feststellt.