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1158 von Kaiser Friedrich I, allerdings unter Anerkennung der Ent-
schädigungspflicht des Grundeigentümers;
c) der Bergbau wird für jedermann freigegeben, zunächst im All-
mendegebiet für die Markgenossen, später auch bei privaten Grundstücken
(Bergbaufreiheit in Verbindung mit dem Regal).
Seit dem 16. Jahrhundert dringt eine vermittelnde Form „Frei-
erklärung des Bergbaues“ durch, d. h. der Staat hält das Regal auf-
recht, verleiht dasselbe aber jedem Privaten, der Mineralien findet,
allerdings gegen hohe Abgaben.
Das landrechtliche Bergrecht ist enthalten in den §§ 69—480 des
preußischen Allgemeinen Landrechts II 16 im vierten Abschnitt unter
der Überschrift: Vom Bergwerksregal, im wesentlichen das gemeine
Recht kodifizierend. Es beruhte auf dem Prinzip der Regalität, AL . II
14 § 22; § 6 II 16, indem es alle Metalle, Halbmetalle, Edelsteine,
Salze, Inflammabilien als Vorbehalt des Staates bezeichnete, der sein
Recht auch Privaten abtreten konnte, verband aber damit die Bergbau-
freiheit, indem es mit Erlaubnis des Bergamts jedem das Schürfen
auf fremdem Grund und Boden gestattete und mit dem Funde das
Recht auf Verleihung verknüpfte. Dem Bergamt stand ferner Beauf-
sichtigung und Verwaltung des Bergbaues zu (sog. Direktionsprinzip),
welche namentlich darin bestand, daß das Bergamt die Preise der
Bergwerksproduckte regulierte, Zubuße und Ausbeuteverteilung be-
stimmte, Arbeiter, Schichtmeister, Steiger annahm. Die Geltung des
landrechtlichen Bergrechts war nur eine subsidiäre, in erster Linie
waren die Provinzialbergordnungen, deren es 12 gab, maßgebend; da-
neben galt in dem Geltungsgebiet des französischen Rechts das
französische Bergwerksgesetz vom 21. April 1810. Das landrechtliche
Direktionsprinzip wurde erheblich abgeschwächt durch das Gesetz vom
1. Juli 1821 über die Verleihung des Bergwerkseigentums auf Flöze,
durch Gesetze vom 12. Mai 1851 über die Verhältnisse der Miteigen-
tümer eines Bergwerks und die Besteuerung der Bergwerke. Diese
Gesetze bezweckten, den privaten Bergwerksbesitzern die Leitung ihres
Betriebes zu überlassen und die Besteuerung der Bergwerke herab-
zumindern, so daß der Behörde nur noch die Wahrnehmung der öffent-
lichen Interessen oblag.
Eine umfassende und für die übrigen deutschen Staaten vorbildliche
Kodifikation des Bergrechts erfolgte durch das preußische Allgemeine
Berggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705), welches am 1. Oktober
1865 für ganz Preußen in Kraft trat.
Durch dieses Gesetz ist das Bergregal tatsächlich, wenn auch nicht
ausdrücklich, beseitigt. Beibehalten ist das Prinzip der Trennung des
Bergbaues vom Grundeigentum und das der Bergbaufreiheit. Das
Schürfrecht ist freigegeben. Das Schürfen ohne Schürfschein muß
jedem gestattet werden, nur unter bestimmten Voraussetzungen kann es
versagt werden; die zum Schürfen nicht erteilte Genehmigung des
Grundeigentümers kann durch das Bergamt ergänzt werden. Auch
das Bergbaurecht muß jedem verliehen werden, welcher es in den
Formen und unter den Bedingungen des Gesetzes nachsucht. An Stelle