Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 182. Erwerb des Bergwerkseigentums. 495 
zugestellt wird. Einsprüche und Ansprüche, welche durch den Beschluß 
des Oberbergamts abgewiesen werden, müssen, insofern wegen derselben 
der Rechtsweg zulässig ist, binnen 3 Monaten durch gerichtliche Klage 
verfolgt werden. Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist 
seines etwaigen Rechtes verlustig (§ 31). Sind die der Verleihung 
entgegenstehenden Hindernisse durch die Entscheidung der Bergbehörde 
oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt das Oberbergamt die Ver- 
leihungsurkunde aus. Die Verleihungsurkunde muß einen gesetzlich 
bestimmten Inhalt (§ 34 AB.) haben. 
3. Der Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigen- 
tums. Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung 
begründet einen Anprut auf Verleihung des Bergwerkseigentums 
(§ 22). Dieser Anspruch kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen 
die verleihende Bergbebörde, sondern nur gegen diejenigen Personen 
verfolgt werden, welche dem Muter die Behauptung eines besseren 
Rechts entgegensetzen. Klagbar ist das Recht aus der Mutung nur 
gegen den, welcher dem Muter einen privatrechtlichen Anspruch ent- 
gegenseit, nicht gegen die das staatliche Hoheitsrecht ausübende Berg- 
ehörde, also nur gegen kollidierende Muter mag dem Kläger das 
bessere Recht zu= oder abgesprochen sein. Ist zu der Zeit, wo das 
Recht aus der Mutung durch die Behörde versagt wurde, ein kolli- 
dierender Privatanspruch nicht vorhanden, so kann zwar gegen die 
Behörde nicht, wohl aber innerhalb der Verjährungsfrist gegen den 
später von der Behörde Beliehenen geklagt werden. Zur Begründung 
der Klage gehört aber der Nachweis der Tatsachen, welche jede Mutung 
voraussetzt, namentlich des Fundes. (OTr. 75 S. 210, 223, 9 S. 414, 
Bd. 18 S. 326; Striedthorst Arch. Bd. 46 S. 260, 74. S. 174; 
R. Bd. 8 S. 195.) Der Gerichtsstand für die Klage ist der 
dingliche. 
4. Umfang der Verleihung. Das Recht betrifft nur die 
speziell genannten und nachgewiesenen Mineralien. Das Bergwerks- 
eigentum wird für Felder und zwar Geviertfelder verliehen, welche 
den Fundpunkt einschließen, und sowie die Ortlichkeit es gestattet, von 
geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten Ebenen in die 
ewige Teufe begrenzt werden. Der Flächeninhalt der Felder ist nach 
der horizontalen Projektion in Quoadratlachtern festzustellen. An 
Stelle der Quadratlachter ist nach der Maß= und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868 (BGB. S. 473) das Metermaß getreten, wobeie 
25000 Quadratlachter = 109450 Quadratmeter, 500 Lachter — 
1046,2 Meter sind. (Bek. des HM. vom 13. Mai 1869 GS. 
746.) Der Muter hat das Recht, in den Kreisen Siegen und Olpe 
(Reg.-Bez. Arnsberg) und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied 
(heg-Be. Koblenz) ein Feld bis zu 25.000 Quadratlachtern, in allen 
übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 500 000 Quadratlachtern — 
2189 000 Quadratmeter zu verlangen. Eine Person kann aber 
mehrere Bergwerke nebeneinander erwerben. 
5. Konsolidation. Diese ist die Vereinigung zweier oder mehrerer 
Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen (ABG. § 41). Erforderlich 
 
	        
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