Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

496 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
ist ein gerichtlicher oder notarieller Konsolidationsakt, je nach Be- 
schaffenheit des Falles ein Vertrag der Mitbeteiligten oder eine Er- 
klärung des Alleineigentümers (ABG. § 42). Wenn das konsolidierte 
Werk nur als Ganzes dinglich beschwert werden kann, wenn esz. B. 
eine Gewerkschaft neueren Rechtes bildet, so muß außer dem Konso= 
lidationsakte eine mit den Realgläubigern vereinbarte Bestimmung 
über die Rangordnung ihrer Rechte beigebracht werden. In allen 
übrigen Fällen muß in dem Konsolidationsakte eine Bestimmung des 
Anteilverhältnisses, nach welchem jedes einzelne Bergwerk in das 
konsolidierte Werk eintreten soll, enthalten sein (§ 44 ABG.). Die 
Berechtigten sind in diesem Falle nur befugt, nach Maßgabe des § 46 
A. durch Klage Einspruch zu erheben oder gemäß § 47 a. a. O. 
Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern. Perfekt wird die Kon- 
solidation mit der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse 
erfolgten Bestätigung des Konsolidationsaktes durch das Oberbergamt. 
Die einzelnen Bergwerke gehen in dem konsolidierten Bergwerke in 
einem neuen einheitlichen Ganzen auf, das bisherige Sondereigentum 
an ihnen erlischt (ABG. § 48 IRE. Bd. 2 S. 299.). 
6. Feldesteilung. Im Falle der Feldesteilung, welche der 
Bestätigung des Oberbergamts und der Eintragung im Grundbuch 
(Art. 23, 26 AG. z. GB0.) bedarf, haften den Realberechtigten 
alle Teile solidarisch. Vei dem Austausch von Feldesteilen geht das 
Recht der Realberechtigten ohne weiteres auf den zum belasteten 
Bergwerk hinzutretenden Feldesteil über, wogegen der abgetretene 
Feldteil von der dinglichen Belastung frei wird (§ 51 ABG.). Die 
Realgläubiger können nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ABWG. Be- 
friedigung vor der Verfallzeit fordern. 
8 133. Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentfmers. 
Den Komplex der Rechte des Bergbauberechtigten bezeichnet das 
Gesetz (AB.) als „Bergwerkseigentum“, obwohl aus § 54 Abs. 1, 
§ 55 ABG. in Verbindung mit dem Gesetz vom 26. März 1855 
über die Bestrafung unbefugter Gewinnung und Aneignung von Mine- 
ralien folgt, daß dies Sacheigentum nicht Eigentum an dem Mineral, 
welches erst durch die Förderung und Besitznahme Eigentum wird, 
oder an der Lagerstätte oder an dem gesamten Felde ist. Das Gesetz 
faßt die gesamten Rechte des Bergbauberechtigten an körperlichen und 
unkörperlichen Sachen, einschließlich der Pertinenzen des Bergwerks, 
zu einem selbständigen Objekte des Eigentums zusammen und legt 
diesem Objekt die Eigenschaft einer unbeweglichen Sache bei, bei deren 
Erwerb und Verlust besondere Regeln gegeben sind. (Vgl. Okr. E. 
Bd. 9, S. 109, Bd. 71, S. 289; ROHG. Bd. 18 S. 261, 268.) 
Deshalb finden auch auf das Bergwerkseigentum hinsichtlich der Ver- 
äußerung, der Verpfändung und des Arrestes die allgemeinen geset- 
lichen Vorschriften für das Grundeigentum Anwendung (8 52 20). 
Der Bergbauberechtigte hat demnach durch die Verleihung des 
Bergwerkseigentums à) nur ein privilegiertes Okkupationsrecht an den 
ihm verliehenen Mineralien einschließlich des Rechts, die Mineralien
	        
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