Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

498 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
findet eine Erörterung der Bemängelungen mit dem Bergwerksbesitzer 
statt. Insoweit auf diesem Wege keine Verständigung erzielt wird, 
sind die nötigen Abänderungen des Betriebsplanes durch Beschluß 
festzusetzen. 
Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen 
Verkehrsanstalten. Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisen- 
bahnen, Kanälen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren 
Anlegung dem Unternehmer durch Gesetz oder andere landesherrliche 
Verordnung das Expropriationsrecht beigelegt ist, steht dem Bergbau- 
treibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu (§ 153 Abs. 1). War 
der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als 
die Genehmigung der Anlage erteilt ist, so hat derselbe gegen den 
Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadenersatz; derselbe 
findet jedoch nur insoweit statt, als entweder die Herstellung sonst 
nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder sonst nicht er- 
forderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Berg- 
werke vorhandener Anlagen notwendig wird. Können die Beteiligten 
sich über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, so erfolgt 
die Festsetzung derselben nach Anhörung beider Teile und mit Vor- 
behalt des Rechtsweges durch einen Beschluß des Oberbergamts, 
welcher vorläufig vollstreckbar ist. 
Bezüglich der Grundabtretung für die Zwecke des Bergbau- 
betriebes trifft das Gesetz sehr eingehende Bestimmungen. Ist für den 
Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu 
Haldenplätzen, d. s. Ansammlungen von Gestein aus einem alten Berg- 
werk, welche sich über Tage befinden, Ablade= und Niederlageplätzen, 
Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen 
Hilfsbauen, Zechenhäusern und anderen für Betriebszwecke bestimmten 
Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen zu Aubbereitungsanstalten, 
sowie zu Solleitungen und Solbehältern die Benutzung eines fremden 
Grundstücks notwendig, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer 
oder Nutzungsberechtigter, dasselbe an den Bergwerksbesitzer abtreten 
(§ 135 ABE.). In dieser Abtretung liegt aber keine eigentüm-= 
liche Überlassung, da diese der Berechtigte nach §§ 137 ff. nicht ohne 
weiteres fordern kann (Or. Bd.72 S. 162; Striedthorst, Arch. Bd. 72 
S. 162). Die Pflicht zur Rückgewähr tritt ein, sobald der Gebrauch aufge- 
hört hat, zu welchem die Abtretung erfolgt ist (OTr. Bd.77 S. 251, 258 ff.). 
Ein Recht auf eigentümliche Abtretung hat der Bergbauberechtigte auch 
dann nicht, wenn er vollständig entschädigt hat (Striedthorst, Arch. 
Bd. 97 S. 52). Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen 
des öffentlichen Wohls versagt werden. Zur Abtretung des mit 
Wohn-, Wirtschafts= oder Fabrikgebäuden bebauten Grund und Bodens 
und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume kann 
der Grundbesitzer gegen seinen Willen niemals angehalten werden. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die ent- 
zogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu 
leisten und das Grundstück nach beendeter Nutzung zurückzugeben. 
Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks ein,
	        
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