498 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
findet eine Erörterung der Bemängelungen mit dem Bergwerksbesitzer
statt. Insoweit auf diesem Wege keine Verständigung erzielt wird,
sind die nötigen Abänderungen des Betriebsplanes durch Beschluß
festzusetzen.
Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen
Verkehrsanstalten. Gegen die Ausführung von Chausseen, Eisen-
bahnen, Kanälen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren
Anlegung dem Unternehmer durch Gesetz oder andere landesherrliche
Verordnung das Expropriationsrecht beigelegt ist, steht dem Bergbau-
treibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu (§ 153 Abs. 1). War
der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als
die Genehmigung der Anlage erteilt ist, so hat derselbe gegen den
Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadenersatz; derselbe
findet jedoch nur insoweit statt, als entweder die Herstellung sonst
nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder sonst nicht er-
forderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Berg-
werke vorhandener Anlagen notwendig wird. Können die Beteiligten
sich über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, so erfolgt
die Festsetzung derselben nach Anhörung beider Teile und mit Vor-
behalt des Rechtsweges durch einen Beschluß des Oberbergamts,
welcher vorläufig vollstreckbar ist.
Bezüglich der Grundabtretung für die Zwecke des Bergbau-
betriebes trifft das Gesetz sehr eingehende Bestimmungen. Ist für den
Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Grubenbauen selbst, zu
Haldenplätzen, d. s. Ansammlungen von Gestein aus einem alten Berg-
werk, welche sich über Tage befinden, Ablade= und Niederlageplätzen,
Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen
Hilfsbauen, Zechenhäusern und anderen für Betriebszwecke bestimmten
Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen zu Aubbereitungsanstalten,
sowie zu Solleitungen und Solbehältern die Benutzung eines fremden
Grundstücks notwendig, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer
oder Nutzungsberechtigter, dasselbe an den Bergwerksbesitzer abtreten
(§ 135 ABE.). In dieser Abtretung liegt aber keine eigentüm-=
liche Überlassung, da diese der Berechtigte nach §§ 137 ff. nicht ohne
weiteres fordern kann (Or. Bd.72 S. 162; Striedthorst, Arch. Bd. 72
S. 162). Die Pflicht zur Rückgewähr tritt ein, sobald der Gebrauch aufge-
hört hat, zu welchem die Abtretung erfolgt ist (OTr. Bd.77 S. 251, 258 ff.).
Ein Recht auf eigentümliche Abtretung hat der Bergbauberechtigte auch
dann nicht, wenn er vollständig entschädigt hat (Striedthorst, Arch.
Bd. 97 S. 52). Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen
des öffentlichen Wohls versagt werden. Zur Abtretung des mit
Wohn-, Wirtschafts= oder Fabrikgebäuden bebauten Grund und Bodens
und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume kann
der Grundbesitzer gegen seinen Willen niemals angehalten werden.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die ent-
zogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu
leisten und das Grundstück nach beendeter Nutzung zurückzugeben.
Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks ein,