§ 185. Gemeinschaftlicher Bergbaubetrieb. 503
Gewerkschaft wird dem Staate gegenüber durch die sogen. Lehnsträger,
dritten gegenüber durch den Grubenvorstand vertreten.
3. Die Gewerkschaft nach dem allgemeinen Berggesetz
( 94—134). Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch
ein notariell oder gerichtlich zu errichtendes Statut regeln, welches der
Zustimmung von wenigstens ¾ aller Anteile und der Bestätigung des
Oberbergamts bedarf. Die Gewerkschaft nach dem ABG. ist der
Aktiengesellschaft nahestehend, eine juristische Person, also rechts= und
handlungsfähig, als solche Eigentümerin des Bergwerks. Sie allein
wird als solche auf den Namen der Gewerkschaft in das Grundbuch
eingetragen (vgl. jetzt 9 83 GBO., Art. 67 EG. z. BGB.; Art. 22—26,
28 preuß. AG. z. GB.). Die Gewerkschaft, welche den Namen des
Bergwerks führt, soweit sie nicht in dem Statut einen anderen Namen
gewählt hat, kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind-
lichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Berg-
werken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt
werden. Die Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei
dem Gerichte, in dessen Bezirke das Bergwerk liegt (6 17 Abs. 2 ZP.).
Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes
mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden. Für die Ver-
bindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben.
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder — Gewerken — wird die
Gewerkschaft nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf
Teilung klagen.
Gewerkschaftsvermögen. Neukuxe. Gewerken. Gewerken-
versammlung. Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile (Kuxe)
beträgt 100, statutarisch 1000 unteilbare, frei veräußerliche Kuxe.
Der Neukux ist kein Miteigentum am Bergwerk selbst, sondern nur
ein obligatorischer Anspruch auf Gewinnanteil und Anteil am Ver-
kaufspreis bei Veräußerung des Bergwerks an die Gewerkschaft als
juristische Person, ist also mobile und nur durch Faustpfand ver-
pfändbar. Wird das ganze Bergwerk verpfändet, so geht die Hypothek
auch älteren Pfandrechten an den einzelnen Neukuxen vor. Die Ge-
werken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinne
und Verluste teil. Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur
Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft und zum Be-
triebe erforderlich sind, nach Verhältnis ihrer Kuxe zu zahlen. Über
sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der
Gewerkschaft ein Verzeichnis — das Gewerkenbuch — geführt. Auf
Grund desselben wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein
Anteilschein — Kuxschein — ausgefertigt. Die Kuxscheine sind nach
der Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehr-
heit derselben auszustellen. Die Kuxscheine dürfen nur auf einen be-
stimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten. Die Erneuerung eines
Kuxscheins ist nur gegen Rückgabe des letzteren oder nach erfolgter Amorti-
sation desselben zulässig. Die Kuxe können ohne Einwilligung der
Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden. Zur Übertragung
der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich. Übergabe des Kux-