Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 185. Gemeinschaftlicher Bergbaubetrieb. 503 
Gewerkschaft wird dem Staate gegenüber durch die sogen. Lehnsträger, 
dritten gegenüber durch den Grubenvorstand vertreten. 
3. Die Gewerkschaft nach dem allgemeinen Berggesetz 
( 94—134). Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch 
ein notariell oder gerichtlich zu errichtendes Statut regeln, welches der 
Zustimmung von wenigstens ¾ aller Anteile und der Bestätigung des 
Oberbergamts bedarf. Die Gewerkschaft nach dem ABG. ist der 
Aktiengesellschaft nahestehend, eine juristische Person, also rechts= und 
handlungsfähig, als solche Eigentümerin des Bergwerks. Sie allein 
wird als solche auf den Namen der Gewerkschaft in das Grundbuch 
eingetragen (vgl. jetzt 9 83 GBO., Art. 67 EG. z. BGB.; Art. 22—26, 
28 preuß. AG. z. GB.). Die Gewerkschaft, welche den Namen des 
Bergwerks führt, soweit sie nicht in dem Statut einen anderen Namen 
gewählt hat, kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Berg- 
werken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt 
werden. Die Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei 
dem Gerichte, in dessen Bezirke das Bergwerk liegt (6 17 Abs. 2 ZP.). 
Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes 
mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden. Für die Ver- 
bindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben. 
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder — Gewerken — wird die 
Gewerkschaft nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf 
Teilung klagen. 
Gewerkschaftsvermögen. Neukuxe. Gewerken. Gewerken- 
versammlung. Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile (Kuxe) 
beträgt 100, statutarisch 1000 unteilbare, frei veräußerliche Kuxe. 
Der Neukux ist kein Miteigentum am Bergwerk selbst, sondern nur 
ein obligatorischer Anspruch auf Gewinnanteil und Anteil am Ver- 
kaufspreis bei Veräußerung des Bergwerks an die Gewerkschaft als 
juristische Person, ist also mobile und nur durch Faustpfand ver- 
pfändbar. Wird das ganze Bergwerk verpfändet, so geht die Hypothek 
auch älteren Pfandrechten an den einzelnen Neukuxen vor. Die Ge- 
werken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinne 
und Verluste teil. Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur 
Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft und zum Be- 
triebe erforderlich sind, nach Verhältnis ihrer Kuxe zu zahlen. Über 
sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der 
Gewerkschaft ein Verzeichnis — das Gewerkenbuch — geführt. Auf 
Grund desselben wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein 
Anteilschein — Kuxschein — ausgefertigt. Die Kuxscheine sind nach 
der Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehr- 
heit derselben auszustellen. Die Kuxscheine dürfen nur auf einen be- 
stimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten. Die Erneuerung eines 
Kuxscheins ist nur gegen Rückgabe des letzteren oder nach erfolgter Amorti- 
sation desselben zulässig. Die Kuxe können ohne Einwilligung der 
Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden. Zur Übertragung 
der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich. Übergabe des Kux-
	        
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