§ 135. Gemeinschaftlicher Bergbaubetrieb. 505
dem Gewerkschaftsbeschluß kann jeder Gewerke die Entscheidung des
ordentlichen Richters, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, darüber, ob
der Beschluß zum Besten der Gewerkschaft gereiche, anrufen und gegen
die Gewerkschaft auf Aufhebung des Beschlusses klagen. Durch Statut
kann bestimmt werden, daß die Entscheidung dieser Frage in Streit-
fällen durch ein Schiedsgericht erfolgen, wie das Schiedsgericht gebildet
und unter welchen Formen von demselben verfahren werden soll. Die
Anstellung der Klage hat keinen Suspensiveffekt.
Repräsentant. Grubenvorstand (§§ 117 ff.). Jede Gewerk-
schaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu
bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen. Statt eines einzelnen
Repräsentanten kann die Gewerkschaft jedoch einen aus zwei oder
mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen. Als Re-
präsentanten oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch
Personen bestellt werden, welche nicht Gewerken sind. Die Wahl erfolgt
in einer beschlußfähigen Versammlung durch absolute Stimmenmehr-=
heit, eventl. engere Wahl zwischen zweien, welche die meisten Stimmen
erhalten, eventualissime Loos. Es ist ein notarielles oder gerichtliches
Protokoll über die Wahlhandlung aufzunehmen, Ausfertigung desselben
dient dem Repräsentanten oder Grubenvorstande zu seiner Legitimation.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in
allen ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Beschränkt
oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsen-
tanten oder Grubenvorstandes, so müssen die betreffenden Festsetzungen
in die Legitimation aufsgenommen werden. Der Repräsentant oder
Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerken-
versammlung:
a) wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nur von einer
Mehrheit von wenigstens ¾ aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit
beschlossen werden können;
b) wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen. Der
Repräsentant oder Grubenvorstand führt das Gewerkenbuch und fertigt
die Kuxscheine aus. Er ist verpflichtet, für die Führung der übrigen
erforderlichen Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem
Gewerken auf Verlangen die Bücher zur Einsicht offen zu legen. Er
beruft die Gewerkenversammlungen. Er muß, wenn das Bergwerk
im Betriebe ist, alljährlich eine Gewerkenversammlung berufen und
derselben eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen. Er
ist zur Berufung der Gewerkenversammlung verpflichtet, wenn dies die
Eigentümer von wenigstens ¼ aller Kuxe verlangen. Unterläßt er
die Berufung, so erfolgt dieselbe durch die Bergbehörde auf den
an sie gerichteten Antrag. Zur Wahl eines Repräsentanten oder
Grubenvorstandes oder zur Beschlußfassung über den Widerruf der
erfolgten Bestellung kann die Bergbehörde auf den an sie gerichteten
Antrag eine Gewerkenversammlung berufen. Die Gewerkschaft wird
durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande für sie
geschlossenen Rechtsgeschäfte allein berechtigt und verpflichtet, Repäsen-
tant oder Grubenvorstand würden nur persönlich und solidarisch für