510 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
eins oder einer besonderen Krankenkasse als Mitglieder angehören, sind
ohne Antrag als Mitglieder in die Pensionskasse des Knappschafts-
vereins aufzunehmen, sofern sie den in den Satzungen aufgestellten
Erfordernissen über Lebensalter und Gesundheit genügen. Als Er-
fordernis für die Aufnahme darf das Mindestlebensalter nicht über
18 Jahre und das Höchstlebensalter nicht unter 40 Jahre festgesetzt
werden. Diejenigen Beamten, welche berechtigt sind, den Krankenkassen
beizutreten, sind unter denselben allgemeinen Voraussetzungen berechtigt,
den Pensionskassen als Mitglieder beizutreten. Für die Beamten kann
eine besondere Abteilung der Pensionskasse eingerichtet werden. Ar-
beiterinnen können durch die Satzung von der Mitgliedschaft in der
Pensionskasse ausgeschlossen werden. Personen, welche wegen Nicht-
erfüllung der satzungsmäßigen Erfordernisse nicht als Mitglieder in
die Pensionskasse aufsgenommen werden, dürfen zur Zahlung von
Pensionskassenbeiträgen nicht herangezogen werden. Indessen können
Personen, welche durch ihr Verhalten die Feststellung nicht ermöglichen,
ob die satzungsmäßigen Erfordernisse für ihre Aufnahmepflicht vor-
liegen, bis zur Ermöglichung dieser Feststellung bereits zur Zahlung
der Pensionskassenbeiträge herangezogen werden. Auf die Leistungen
der Pensionskasse erlangen diese Personen erst dann Anwartschaft,
wenn ihre Aufnahmefähigkeit festgestellt ist, und zwar erst vom Zeit-
punkte dieser Feststellung ab (§ 172).
13. Umfang der Leistungen der Pensionskasse- Die
Leistungen, welche die Pensionskassen der Knappschaftsvereine nach
näherer Bestimmung der Satzung ihren Mitgliedern mindestens zu
gewähren haben, sind:
a) eine lebenslängliche Invalidenpension bei eingetretener Unfähig-
keit zur Berufsarbeit;
b) eine Pension für die Witwen auf Lebenszeit oder bis zur
Wiederverheiratung;
IR) eine Beihilfe zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder
und Invaliden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
d) ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden. Dem Mit-
gliede steht ein Anspruch auf Invalidenpension nicht zu, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt ist. Die Gewährung der
Invalidenpension kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn das
Mitglied die Arbeitsunfähigkeit bei Begehung eines durch strafgericht-
liches Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens sich
zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Invalidenpenfion,
sofern der Versicherte eine im Inlande wohnende Familie besitzt, deren
Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz
oder teilweise der Familie überwiesen werden. Die Leistungen können
durch die Satzung an die Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit
gebunden werden. Die Wartezeit darf auf einen längeren Zeitraum
als fünf Jahre nicht festgesetzt werden. Eine Invalidenpension ist
bereits vor zurückgelegter Wartezeit zu gewähren, wenn die Arbeits-
unfähigkeit durch Verunglückung bei der Berufsarbeit eingetreten ist.
Steht eine der bezeichneten Unterstützungen einem Ausländer zu, so kann