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der Berechtigte, falls er einen Wohnsitz im Deutschen Reiche nicht
besitzt oder seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgibt, mit dem
dreifachen Jahresbetrage der Unterstützung abgefunden werden. Tritt
in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenpension eine
Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als unfähig zur Berufsarbeit
erscheinen läßt, so kann ihm die Pension entzogen werden (8 1727).
Die Bemessung der Invalidenpensionen und der Witwenpensionen er-
folgt durch die Satzung und zwar lediglich nach alljährlich oder all-
monatlich oder allwöchentlich eintretenden Steigerungssätzen, so daß der
Betrag der im Einzelfalle zu gewährenden Pension gleich der Summe
der von dem Mitglied erdienten Steigerungssätze ist. Der Betrag
der Steigerungssätze ist sowohl für die Invalidenpensionen wie für
die Witwenpensionen und — soweit für die Pensionsleistungen Mit-
gliederklassen bestehen — auch für jede Mitgliederklasse besonders fest-
zusetzen. Hierbei ist zulässig, die Steigerungssätze nach Dienstalters-
zeiten verschieden zu bemessen. Die hiernach zu gewährenden Invaliden=
pensionen und Witwenpensionen sind in Tabellen ersichtlich zu machen,
welche der Satzung beizufügen sind. Die Bemessung der Beihilfen
zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden erfolgt
durch die Satzung entweder unter Berücksichtigung des von dem Mitgliede
zurückgelegten Dienstalters, und alsdann nach den vorstehenden Grund-
sätzen, oder ohne Berücksichtigung dieses Dienstalters in festen Monats-
sätzen für die einzelnen etwa bestehenden Mitgliederklassen (§ 1720).
14. Bedeutung der Mitgliedschaft einer Pensionskasse
für andere Kassen. Berechnung. Verrechnung. Streitig-
keiten. Mitglieder der Pensionskassen werden bei Übernahme von
Beschäftigung im Bezirk eines anderen Knappschaftsvereins ohne Rück-
sicht auf ihr Lebensalter Mitglieder der Pensionskasse dieses Vereins
mit ihrem bisherigen Dienstalter, sofern sie nicht erst zu einem Zeit-
punkte Pensionskassenmitglied geworden sind, zu welchem sie das in der
Satzung des neuen Vereins als Erfordernis für die Aufnahme auf-
gestellte Lebensalter bereits überschritten hatten, und sofern sie zur
Berufsarbeit nicht bereits unfähig geworden sind (172 4 Abs. Ziffer 1).
Liegt zwischen dem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft im bis-
herigen Vereine begründenden Beschäftigung und der Übernahme der
Beschäftigung im Bezirke des neuen Vereins ein Zeitraum von mehr
als drei Monaten, so ist die Übernahme in die Pensionskasse des
neuen Vereins an die weitere Voraussetzung gebunden, daß das Mit-
glied den in der Satzung des neuen Vereins für die Aufnahme in
die Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen über Gesundheit genügt.
Die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Leistungen der
beteiligten Pensionskassen erfolgt durch denjenigen Knappschaftsverein,
dessen Pensionskasse das Mitglied zuletzt angehört hat. Letzterer hat
den übrigen beteiligten Vereinen die nach der Berechnung auf sie ent-
fallenden Anteile alsbald mitzuteilen. Die demnach im Laufe eines
Vierteljahres fällig werdenden Anteile sind zur Vermeidung des Ver-
waltungszwangsverfahrens spätestens bis zum Schlusse des ersten
Monats des folgenden Vierteljahres zu erstatten.