Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

g 186. Knappschaftsvereine. 511 
der Berechtigte, falls er einen Wohnsitz im Deutschen Reiche nicht 
besitzt oder seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgibt, mit dem 
dreifachen Jahresbetrage der Unterstützung abgefunden werden. Tritt 
in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenpension eine 
Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als unfähig zur Berufsarbeit 
erscheinen läßt, so kann ihm die Pension entzogen werden (8 1727). 
Die Bemessung der Invalidenpensionen und der Witwenpensionen er- 
folgt durch die Satzung und zwar lediglich nach alljährlich oder all- 
monatlich oder allwöchentlich eintretenden Steigerungssätzen, so daß der 
Betrag der im Einzelfalle zu gewährenden Pension gleich der Summe 
der von dem Mitglied erdienten Steigerungssätze ist. Der Betrag 
der Steigerungssätze ist sowohl für die Invalidenpensionen wie für 
die Witwenpensionen und — soweit für die Pensionsleistungen Mit- 
gliederklassen bestehen — auch für jede Mitgliederklasse besonders fest- 
zusetzen. Hierbei ist zulässig, die Steigerungssätze nach Dienstalters- 
zeiten verschieden zu bemessen. Die hiernach zu gewährenden Invaliden= 
pensionen und Witwenpensionen sind in Tabellen ersichtlich zu machen, 
welche der Satzung beizufügen sind. Die Bemessung der Beihilfen 
zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden erfolgt 
durch die Satzung entweder unter Berücksichtigung des von dem Mitgliede 
zurückgelegten Dienstalters, und alsdann nach den vorstehenden Grund- 
sätzen, oder ohne Berücksichtigung dieses Dienstalters in festen Monats- 
sätzen für die einzelnen etwa bestehenden Mitgliederklassen (§ 1720). 
14. Bedeutung der Mitgliedschaft einer Pensionskasse 
für andere Kassen. Berechnung. Verrechnung. Streitig- 
keiten. Mitglieder der Pensionskassen werden bei Übernahme von 
Beschäftigung im Bezirk eines anderen Knappschaftsvereins ohne Rück- 
sicht auf ihr Lebensalter Mitglieder der Pensionskasse dieses Vereins 
mit ihrem bisherigen Dienstalter, sofern sie nicht erst zu einem Zeit- 
punkte Pensionskassenmitglied geworden sind, zu welchem sie das in der 
Satzung des neuen Vereins als Erfordernis für die Aufnahme auf- 
gestellte Lebensalter bereits überschritten hatten, und sofern sie zur 
Berufsarbeit nicht bereits unfähig geworden sind (172 4 Abs. Ziffer 1). 
Liegt zwischen dem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft im bis- 
herigen Vereine begründenden Beschäftigung und der Übernahme der 
Beschäftigung im Bezirke des neuen Vereins ein Zeitraum von mehr 
als drei Monaten, so ist die Übernahme in die Pensionskasse des 
neuen Vereins an die weitere Voraussetzung gebunden, daß das Mit- 
glied den in der Satzung des neuen Vereins für die Aufnahme in 
die Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen über Gesundheit genügt. 
Die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Leistungen der 
beteiligten Pensionskassen erfolgt durch denjenigen Knappschaftsverein, 
dessen Pensionskasse das Mitglied zuletzt angehört hat. Letzterer hat 
den übrigen beteiligten Vereinen die nach der Berechnung auf sie ent- 
fallenden Anteile alsbald mitzuteilen. Die demnach im Laufe eines 
Vierteljahres fällig werdenden Anteile sind zur Vermeidung des Ver- 
waltungszwangsverfahrens spätestens bis zum Schlusse des ersten 
Monats des folgenden Vierteljahres zu erstatten. 
  
  
 
	        
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