512 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Streitigkeiten über die Anteile an der Aufbringung der Leistungen
entscheidet in diesen Fällen unter Ausschluß des Rechtsweges das
Oberbergamt, wenn die Vereine verschiedenen Oberbergamtsbezirken
angehören, der Minister für Handel und Gewerbe (§ 172).
15. Anerkennungsgebühr. Mitglieder der Pensionskassen, welche,
ohne arbeitsunfähig zu sein, aus der die Mitgliedschaft begründenden oder
zu derselben berechtigenden Beschäftigung ausscheiden und nicht Mitglieder
einer anderen Knappschaftspensionskasse werden, sind bei einem Dienst-
alter von wenigstens 5 Jahren berechtigt, sich die bis dahin erworbenen
Ansprüche auf die Pensionskassenleistungen durch Zahlung einer in der
Satzung festzusetzenden Anerkennungsgebühr zu erhalten, deren monat-
licher Betrag eine Mark nicht übersteigen darf. Der Verlust der er-
worbenen Ansprüche tritt in diesem Falle erst ein, wenn die Zahlung
der Anerkennungsgebühr für sechs aufeinanderfolgende Monate unter-
lassen ist. Durch die Satzungen kann bestimmt werden, daß und unter
welchen Bedingungen eine Steigerung der Ansprüche auch nach Aus-
scheiden aus der Beschäftigung eintreten kann (8§ 172d).
16. Verlust der Ansprüche an die Pensionskassen. In-
soweit die Voraussetzungen der §§ 172c und 1724d nicht vorliegen,
verlieren Mitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der Pensions-
kasse begründenden Beschäftigung oder infolge Kündigung oder Ent-
lassung durch den Werksbesitzer ausscheiden, ihre Ansprüche auf die
Leistungen der Pensionskasse. Nichtbeitrittspflichtige Mitglieder ver-
lieren außerdem ihre Ansprüche auf die Leistungen der Pensionskasse,
wenn sie dem Vorstand ihren Austritt anzeigen oder an sechs aufein-
anderfolgenden Zahlungsterminen die Beiträge nicht geleistet haben.
Tritt ein früheres Pensionskassenmitglied wieder in eine Knappschafté-
pensionskasse als Mitglied ein, so leben seine früheren Pensionskassen-
ansprüche nach einjähriger Mitgliedschaft wieder auf.
17. Verjährung der Unterstützungsansprüche. Die Unter-
stützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren in zwei Jahren
vom Tage ihrer Entstehung an (§ 173 Abs. 1).
18. Ubertragung. Pfanbung. Verpfändung. Aufrechnung
der Ansprüche gegen Knappschaftsvereine und Kranken-
kassen. Die Übertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden
Ansprüche auf die Leistungen der Knappschaftsvereine und Kranken-
kassen an dritte, sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur inso-
weit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt:
à) zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine
Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeitgeber oder
einem Organe des Knappschaftsvereins oder der Krankenkasse oder dem
Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist;
b) zur Deckung der im § 850 Abs. 4 ZPO. (die aus Kranken-,
Hilfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und
Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen) bezeichneten
Forderungen.
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge,
auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeiträge