Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 1836. Knappschaftsvereine. 513 
und auf Geldstrafen aufgerechnet werden, welche nach näherer Vor- 
schrift der Satzungen von den Organen der Knappschaftsvereine oder 
der Krankenkassen verhängt worden sind. Die Ansprüche dürfen ferner 
aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der 
Unterstützungsberechtigte auf Grund der Reichsgesetze über Unfallver- 
sicherung bezogen, aber an den Knappschaftsverein oder die Krankenkasse 
zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur 
Hälfte aufgerechnet werden. Ausnahmsweise darf der Berechtigte den 
Anspruch ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von 
dem Revierbeamten genehmigt wird. 
19. Beitragspflicht. Sowohl Mitglieder als auch die Werks- 
besitzer haben zu den Krankenkassen und den Pensionskassen Beiträge 
zu leisten. Die Beiträge der Werksbesitzer für beitrittspflichtige Mit- 
glieder dürfen nicht geringer als die Beiträge dieser Mitglieder sein. 
Zur Beitragsleistung für nichtbeitrittspflichtige Mitglieder sind die Werks- 
besitzer nicht verpflichtet. Soweit eine Beitragsleistung für ein nicht- 
beitrittspflichtiges Mitglied durch den Werksbesitzer nicht erfolgt, hat 
das nichtbeitrittspflichtige Mitglied neben dem Mitgliedsbeitrag auch 
t and. den Werksbesitzer entfallenden Beitrag seinerseits zu entrichten 
174 
20. Höhe der Beiträge zur Krankenkasse. Die Beiträge der 
Mitglieder zur Krankenkasse sind in einem Bruchteil ihres Arbeitslohns 
oder Gehalts oder in einem festen Satze so zu bemessen, daß sie unter 
Hinzurechnung der Beiträge der Werksbesitzer und der etwaigen sonstigen 
Einnahmen der Kasse ausreichen, um deren gesetzliche und satzungs- 
mäßige Ausgaben zu decken und außerdem einen Reservefonds im Mindest- 
betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre an- 
zusammeln und erforderlichenfalls den Reservefonds bis zu dieser Höhe 
zu ergänzen (8 175). 
21. Verpflichtung zur Leistung von Vorschüssen. Reichen 
die Mittel einer besonderen Krankenkasse zur Deckung der laufenden 
Ausgaben nicht aus, so sind die Werksbesitzer zur Leistung der erforder- 
lichen Vorschüsse verpflichtet GE 175a). 
22. Verpflichtung zur Leistung von Zuschüssen. Werden 
die gesetzlichen Mindestleistungen einer besonderen Krankenkasse (# 171b) 
durch die Beiträge, nachdem diese für die Mitglieder vier Prozent des 
durchschnittlichen Arbeitslohns oder Gehalts erreicht haben, nicht gedeckt, 
so haben die Werksbesitzer die zur Deckung der gesetzlichen Mindest- 
leistungen erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten (§ 175b). 
23. Die Höhe der Beiträge zur Pensionskasse. Die Bei- 
träge der Mitglieder zur Pensionskasse sind in einem Bruchteil ihres 
Arbeitslohns oder Gehalts in einem festen Satze zu bestimmen. Die 
Höhe der Beiträge ist derart zu bemessen, daß sie unter Hinzurechnung 
der etwaigen weiteren Einnahmen der Kasse und unter Berücksichtigung 
aller sonstigen für die Leistungsfähigkeit des Knappschaftsvereins in 
Betracht kommenden Umstände die dauernde Erfüllbarkeit der Pensions= 
kassenleistungen ermöglichen. In den verschiedenen Mitgliederklassen 
find die Beiträge für die einzelnen Mitglieder gleich zu bemesen und 
Altmann, Handbuch der Versaffung II. 
  
 
	        
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