§ 1836. Knappschaftsvereine. 513
und auf Geldstrafen aufgerechnet werden, welche nach näherer Vor-
schrift der Satzungen von den Organen der Knappschaftsvereine oder
der Krankenkassen verhängt worden sind. Die Ansprüche dürfen ferner
aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der
Unterstützungsberechtigte auf Grund der Reichsgesetze über Unfallver-
sicherung bezogen, aber an den Knappschaftsverein oder die Krankenkasse
zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur
Hälfte aufgerechnet werden. Ausnahmsweise darf der Berechtigte den
Anspruch ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von
dem Revierbeamten genehmigt wird.
19. Beitragspflicht. Sowohl Mitglieder als auch die Werks-
besitzer haben zu den Krankenkassen und den Pensionskassen Beiträge
zu leisten. Die Beiträge der Werksbesitzer für beitrittspflichtige Mit-
glieder dürfen nicht geringer als die Beiträge dieser Mitglieder sein.
Zur Beitragsleistung für nichtbeitrittspflichtige Mitglieder sind die Werks-
besitzer nicht verpflichtet. Soweit eine Beitragsleistung für ein nicht-
beitrittspflichtiges Mitglied durch den Werksbesitzer nicht erfolgt, hat
das nichtbeitrittspflichtige Mitglied neben dem Mitgliedsbeitrag auch
t and. den Werksbesitzer entfallenden Beitrag seinerseits zu entrichten
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20. Höhe der Beiträge zur Krankenkasse. Die Beiträge der
Mitglieder zur Krankenkasse sind in einem Bruchteil ihres Arbeitslohns
oder Gehalts oder in einem festen Satze so zu bemessen, daß sie unter
Hinzurechnung der Beiträge der Werksbesitzer und der etwaigen sonstigen
Einnahmen der Kasse ausreichen, um deren gesetzliche und satzungs-
mäßige Ausgaben zu decken und außerdem einen Reservefonds im Mindest-
betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre an-
zusammeln und erforderlichenfalls den Reservefonds bis zu dieser Höhe
zu ergänzen (8 175).
21. Verpflichtung zur Leistung von Vorschüssen. Reichen
die Mittel einer besonderen Krankenkasse zur Deckung der laufenden
Ausgaben nicht aus, so sind die Werksbesitzer zur Leistung der erforder-
lichen Vorschüsse verpflichtet GE 175a).
22. Verpflichtung zur Leistung von Zuschüssen. Werden
die gesetzlichen Mindestleistungen einer besonderen Krankenkasse (# 171b)
durch die Beiträge, nachdem diese für die Mitglieder vier Prozent des
durchschnittlichen Arbeitslohns oder Gehalts erreicht haben, nicht gedeckt,
so haben die Werksbesitzer die zur Deckung der gesetzlichen Mindest-
leistungen erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten (§ 175b).
23. Die Höhe der Beiträge zur Pensionskasse. Die Bei-
träge der Mitglieder zur Pensionskasse sind in einem Bruchteil ihres
Arbeitslohns oder Gehalts in einem festen Satze zu bestimmen. Die
Höhe der Beiträge ist derart zu bemessen, daß sie unter Hinzurechnung
der etwaigen weiteren Einnahmen der Kasse und unter Berücksichtigung
aller sonstigen für die Leistungsfähigkeit des Knappschaftsvereins in
Betracht kommenden Umstände die dauernde Erfüllbarkeit der Pensions=
kassenleistungen ermöglichen. In den verschiedenen Mitgliederklassen
find die Beiträge für die einzelnen Mitglieder gleich zu bemesen und
Altmann, Handbuch der Versaffung II.