§ 136. Knappschaftsvereine. 517
Knappschaftsvereins gegen Vorstandsmitglieder oder Beamte aus
derrnana Heichäftesührung durch besondere Beauftragte zu verfolgen
36. Zusammensetzung der Generalversammlung. Die
Generalversammlung besteht aus den Werksbesitzern oder ihren Ver-
tretern und aus den Knappschaftsältesten oder aus Abgeordneten dieser,
welche nach der Satzung aus ihrer Mitte gewählt werden. Vertretung
durch Knappschaftsälteste in der Generalversammlung ist zulässig.
Die Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen für jeden der beiden
Teile besonders und zwar nach einem durch die Satzung zu bestimmen-
den Stimmverhältnisse (8§ 1819).
37. Haftung der Vorstandsmitglieder und der Vereins-
beamten. Sie haften für treue Geschäftsführung wie Vormünder
ihren Mündeln (1828).
38. Aufsichtsrechte der Oberbergämter. Die Oberberg-
ämter haben die Beobachtung der für die Tätigkeit der Knappschafts-
vereine in Betracht kommenden Gesetze und der Satzungen zu über-
wachen. Sie können die Befolgung dieser Vorschriften durch Androhung,
Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Vorstands-
mitglieder erzwingen. Sie überwachen insbesondere die dauernde
Leistungssähigkeit der Vereine und die satzungsmäßige Verwaltung
des Vermögens. Sie sind befugt, Regreßansprüche gegen Vorstands-
mitglieder oder Beamte selbst oder durch einen Beauftragten geltend
zu machen (§ 183). Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts ernennt das
Oberbergamt für jeden Knappschaftsverein einen Kommissar, der befugt
ist, allen Generalversammlungen und Sitzungen beizuwohnen und jeden
gesetz= oder satzungswidrigen Beschluß zu beanstanden. Das Oberberg-
amt hat alsdann über den beanstandeten Beschluß zu befinden (§ 184).
Das Oberbergamt kann die Berufung der Vorstände, Ausschüsse,
Generalversammlungen zu Sitzungen verlangen, eventuell solche selbst
anberaumen und jederzeitige Einsicht von der Verwaltung in Kassen-
büchern, Verhandlungen *F nehmen (§ 184°—185).
39. Beschwerden über die Verwaltung. Instanzenzug.
Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes sind bei dem Ober-
bergamt und in der weiteren Instanz bei dem Minister für Handel
und Gewerbe anzubringen. Nur gegen Entscheidungen, durch welche
der Anspruch auf Krankenkassenleistungen abgewiesen, oder der Höhe
oder der Zeitdauer nach festgestellt wird, oder welche das Mitglieder-
verhältnis zur Krankenkasse, oder die zu dieser Kasse zu entrichtenden
Eintrittsgelder und Beiträge betreffen, findet die Beschwerde an das
Oberbergamt statt. Die Entscheidung des Oberbergamts ist endgültig,
sofern nicht binnen einem Monat nach ihrer Zustellung die Klage im
ordentlichen Rechtsweg erhoben wird. Ebenso findet gegen Entscheidungen,
durch welche der Anspruch auf Pensionskassenleistungen abgewiesen,
oder der Höhe oder der Zeitdauer nach festgestellt wird, oder welche
das Mitgliedverhältnis zur Pensionskasse, oder die zu dieser Kasse zu
entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge betreffen, unter Ausschluß
des ordentlichen Rechtsweges, die Berufung auf schiedsgerichtliche Ent-