Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 136. Knappschaftsvereine. 517 
Knappschaftsvereins gegen Vorstandsmitglieder oder Beamte aus 
derrnana Heichäftesührung durch besondere Beauftragte zu verfolgen 
36. Zusammensetzung der Generalversammlung. Die 
Generalversammlung besteht aus den Werksbesitzern oder ihren Ver- 
tretern und aus den Knappschaftsältesten oder aus Abgeordneten dieser, 
welche nach der Satzung aus ihrer Mitte gewählt werden. Vertretung 
durch Knappschaftsälteste in der Generalversammlung ist zulässig. 
Die Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen für jeden der beiden 
Teile besonders und zwar nach einem durch die Satzung zu bestimmen- 
den Stimmverhältnisse (8§ 1819). 
37. Haftung der Vorstandsmitglieder und der Vereins- 
beamten. Sie haften für treue Geschäftsführung wie Vormünder 
ihren Mündeln (1828). 
38. Aufsichtsrechte der Oberbergämter. Die Oberberg- 
ämter haben die Beobachtung der für die Tätigkeit der Knappschafts- 
vereine in Betracht kommenden Gesetze und der Satzungen zu über- 
wachen. Sie können die Befolgung dieser Vorschriften durch Androhung, 
Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Vorstands- 
mitglieder erzwingen. Sie überwachen insbesondere die dauernde 
Leistungssähigkeit der Vereine und die satzungsmäßige Verwaltung 
des Vermögens. Sie sind befugt, Regreßansprüche gegen Vorstands- 
mitglieder oder Beamte selbst oder durch einen Beauftragten geltend 
zu machen (§ 183). Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts ernennt das 
Oberbergamt für jeden Knappschaftsverein einen Kommissar, der befugt 
ist, allen Generalversammlungen und Sitzungen beizuwohnen und jeden 
gesetz= oder satzungswidrigen Beschluß zu beanstanden. Das Oberberg- 
amt hat alsdann über den beanstandeten Beschluß zu befinden (§ 184). 
Das Oberbergamt kann die Berufung der Vorstände, Ausschüsse, 
Generalversammlungen zu Sitzungen verlangen, eventuell solche selbst 
anberaumen und jederzeitige Einsicht von der Verwaltung in Kassen- 
büchern, Verhandlungen *F nehmen (§ 184°—185). 
39. Beschwerden über die Verwaltung. Instanzenzug. 
Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes sind bei dem Ober- 
bergamt und in der weiteren Instanz bei dem Minister für Handel 
und Gewerbe anzubringen. Nur gegen Entscheidungen, durch welche 
der Anspruch auf Krankenkassenleistungen abgewiesen, oder der Höhe 
oder der Zeitdauer nach festgestellt wird, oder welche das Mitglieder- 
verhältnis zur Krankenkasse, oder die zu dieser Kasse zu entrichtenden 
Eintrittsgelder und Beiträge betreffen, findet die Beschwerde an das 
Oberbergamt statt. Die Entscheidung des Oberbergamts ist endgültig, 
sofern nicht binnen einem Monat nach ihrer Zustellung die Klage im 
ordentlichen Rechtsweg erhoben wird. Ebenso findet gegen Entscheidungen, 
durch welche der Anspruch auf Pensionskassenleistungen abgewiesen, 
oder der Höhe oder der Zeitdauer nach festgestellt wird, oder welche 
das Mitgliedverhältnis zur Pensionskasse, oder die zu dieser Kasse zu 
entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge betreffen, unter Ausschluß 
des ordentlichen Rechtsweges, die Berufung auf schiedsgerichtliche Ent- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.