Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

518 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
scheidung statt. Im allgemeinen beträgt die Frist zur Einlegung des 
Rechtsmittels einen Monat (§ 186). 
40. Schiedsgerichte. Für den Bezirk jedes Oberbergamts werden 
nach Bedürfnis ein oder mehrere Schiedsgerichte gebildet. Zahl, Si# 
und Bezirk unterliegt der Bestimmung des Handelsministers. Jedes 
Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, welcher von 
dem Minister aus der Zahl der öffentlichen Beamten des Bezirks em- 
nommen oder ernannt wird und aus Beisitzern, welche von der Generalver= 
sammlung der Knappschaftsvereine gewählt find. Die Zahl der Bei- 
sitzer mub mindestens 12 betragen. 
Das Schiedsgericht, welches befugt ist, Zeugen und Sachverständige 
eidlich zu vernehmen, entscheidet nach freier Uberzeugung in der Be- 
setzung von fünf Mitgliedern, unter denen sich je zwei Vertreter der 
Werksbesitzer und der Knappschaftsmitglieder befinden müssen. Die Be- 
rufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem zuständigen 
Schiedsgericht zu erheben (88 186 à k). 
41. Revision an das Oberschiedsgericht. Gegen die Ent- 
scheidungen der Schiedsgerichte steht beiden Teilen die Revision an 
das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten zu. Die Revision 
kann nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf 
der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung des bestehenden 
Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt beruhe, oder 
daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Wird das an- 
gefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Oberschiedsgericht zugleich 
in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht 
oder an den Vorstand zurdckverweisen. Das Oberschiedsgericht hat 
seinen Sitz in Berlin (§§ 1861—186 k). Vorstehendes Gesetz tritt 
mit dem 1. Januar 1908 in Kraft. 
8 197. Schutzbestimmungen für die Arbeiter im Bergban- 
betriebe. 
Die vielfachen, nicht unbegründeten Beschwerden der Bergwerks- 
arbeiter, welche zu einer zeitweiligen, fast völligen Einstellung des Berg- 
baubetriebes führten, gaben der preußischen Staatsregierung Veran- 
lassung, diesen Beschwerden näher zu treten. Die Beschwerden be- 
zogen sich vornehmlich auf das Nullen der Förderwagen, auf die Höhe 
und die Zahl der Geldstrafen, auf die geringe Vertretung der Arbeiter- 
interessen, Länge der Arbeitszeit und die gesundheitgefährdenden Betriebs- 
und Arbeitsverhältnisse. Zur Abhilfe der vorerwähnten Beschwerden 
ist das Gesetz vom 14. Juli 1905 (GS. S. 307) erlassen worden, 
welches in einigen wichtigen Punkten die Bestimmungen des allgemeinen 
Berggesetzes abändert bezw. ergänzt. 
Bezüglich des Nullens der Förderwagen bestimmt das Gesetz: Ge- 
nügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohnberechnung 
in Abzug zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder vorschriftswidrig 
beladene Fördergefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr In- 
halt vorschriftsmäßig ist. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, zu ge- 
statten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten durch einen aus ihrer Mitte von 
 
	        
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