§ 137. Schutzbestimmungen für die Arbeiter im Bergbaubetriebe. 519
dem ständigen Arbeiterausschuß oder, wo ein solcher nicht besteht, von
ihnen gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der
ungenügenden oder vorschriftswidrigen Beladung und des bei der Lohn-
berechnung anzurechnenden Teiles der Beladung überwachen lassen.
Durch die Überwachung darf eine Störung des Betriebes nicht herbei-
geführt werden; bei Streitigkeiten trifft auf Beschwerde des Vertrauens-
manns die Bergbehörde die entsprechenden Anordnungen. Der Ver-
trauensmann bleibt im Arbeitsverhältnisse des Bergwerks. Mit der
Beendigung desselben erlischt sein Amt. Der Bergwerksbesitzer ist
ferner verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmanns auf Antrag des
ständigen Arbeiterausschusses oder der Mehrzahl der beteiligten Arbeiter
vorschußweise zu zahlen. — Er ist berechtigt, den vorschußweise ge-
zahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohnzahlung in Abzug
zu bringen. Ferner wird gesetzlich angeordnet, daß die im Laufe eines
Kalendermonats gegen einen Arbeiter wegen ungenügender oder vor-
schriftswidriger Beladung von Fördergefäßen verhängten Geldstrafen
in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark nicht übersteigen dürsen. Alle Straf-
gelder müssen zum Besten der Arbeiter des Bergwerks verwendet
werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger Arbeiterausschuß vor-
geschrieben ist, müssen die Strafgelder einer Unterstützungskasse zugunsten
der Arbeiter überwiesen werden, an deren Verwaltung der ständige
Arbeiterausschuß mit der Maßgabe beteiligt sein muß, daß den von
den Arbeitern gewählten Mitgliedern mindestens die Hälfte der Stimmen
zusteht. Die Grundsätze für die Verwendung und Verwaltung müssen
nach Anhörung der volljährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiter-
ausschusses in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen fest-
gelegt werden. Eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben und des
Vermögens dieser Kasse ist alljährlich in einer vom Oberbergamt vor-
geschriebenen Form aufzustellen und diesem, nachdem sie zwei Wochen
durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, einzureichen.
Zur Wahrnehmung der Interessen der Arbeiter ist vorgeschrieben,
daß auf denjenigen Bergwerken, auf welchen in der Regel mindestens
100 Arbeiter beschäftigt werden, ein ständiger Arbeiterausschuß vor-
handen sein muß. Ihm liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das gute
Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und zwischen der Belegschaft
und dem Arbeitgeber erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird. Außer-
dem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die
sich auf die Betriebs= und Arbeitsverhältnisse des Bergwerkes beziehen,
zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers zu bringen und sich darüber zu
äußern. Ein Arbeiterausschuß, der seine Zuständigkeit überschreitet,
kann nach fruchtloser Verwarnung aufgelöst werden. Die Auflösung
erfolgt durch das Oberbergamt.
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des Gesetzes gelten nur:
die Vorstände der Bergwerkskrankenkassen, die aus der Mitte der Arbeiter
gewählten und zu ständigen Arbeiterausschüssen bestellten Knappschafts-
altesten von Knappschaftsvereinen und Knappschaftskrankenkassen, die be-
reits vor dem 1. Januar 1892 errichteten ständigen Arbeiterausschüsse,
deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte