620 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
gewählt werden, solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehr-
zahl von den Arbeitern des Bergwerks aus ihrer Mitte in unmittel-
barer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter
kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des
Betriebes erfolgen. Die Verhältniswahl ist zulässig. Zur Wahl be-
rechtigt sind nur volljährige Arbeiter, welche seit Eröffnung des Be-
triebes oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerk
gearbeitet haben. Die Vertreter müssen mindestens 30 Jahre alt sein
und seit der Eröffnung des Betriebes oder mindestens drei Jahre un-
unterbrochen auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Wähler und Ver-
treter müssen die bürgerlichen Ehrenrechte und die deutsche Reichsan-
gehörigkeit besitzen, die Vertreter überdies der deutschen Sprache mächtig
sein. Die Zahl der Vertreter soll mindestens drei betragen, Dauer
der Wahl fünf Jahre sein. "
Bezüglich der Arbeitsordnung wird grundsätzlich bestimmt, daß
vor dem Erlasse dieser auf denjenigen Bergwerken, für welche ein
ständiger Arbeiterausschuß besteht, dieser über den Inhalt der Arbeits-
ordnung oder des Nachtrages zu hören ist; auf den übrigen Bergwerken
ist den volljährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den In-
halt der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu äußern. Die Arbeits-
ordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle
auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten
werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in
die Beschäftigung zu behändigen.
Bezüglich der Arbeitszeit schreibt das Gesetz vor, daß die regel-
mäßige Arbeitszeit für den einzelnen Arbeiter durch die Ein= und Aus-
fahrt nicht um mehr als ⅛ Stunde verlängert werden darf. Ein
etwaiges Mehr der Ein= und Ausfahrt ist auf die Arbeitszeit anzu-
rechnen. Eine Verlängerung der Arbeitszeit, welche zur Umgehung der
vorstehenden Bestimmungen erfolgt, ist unzulässig. Als Arbeitszeit gilt
die Zeit von der Beendigung der Seilfahrt bis zu ihrem Wieder-
beginne. Für Arbeiter, welche an Betriebspunkten, an denen die ge-
wöhnliche Temperatur mehr als + 28 Grad Celsius beträgt, nicht
bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit 6 Stunden
täglich nicht übersteigen. Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige
Temperatur, welche der Betriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und
Bewetterung hat. Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten,
an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28 Grad Celsius
beträgt, Über= oder Nebenschichten zu verfahren. Vor dem Beginn
sowohl einer regelmäßigen Schicht als einer Nebenschicht muß für den
einzelnen Arbeiter eine mindestens achtstündige Ruhezeit liegen. Auf
jedem Bergwerk müssen Einrichtungen vorhanden sein, welche die Fest-
stellung der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den
zwölf Monaten verfahrenen Über= und Nebenschichten ermöglichen.
Für den Umfang des Oberbergamtsbezirks wird der Gesund-
heitsbeirat gebildet, welcher aus dem Berghauptmann als Vor-
sitzenden und vier Beisitzern, von denen je zwei aus der Zahl der
Bergwerksbesitzer und der Knappschaftsältesten zu entnehmen find,