522 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
einem Anteil an dem Ertrage der Grube, neunter Stollenhieb, bald
in dem Stollenhieb, dem Recht auf die in dem fremden Felde beim
Durchtreiben gefundenen Erze, bald in dem Anspruch auf den vierten
Pfennig, d. h. Erstattung des vierten Teiles der Kosten des Stellen-
betriebs in fremdem Felde (ALR. II 16 8§ 81, 521—252, 383— 471)
besteht, nicht mehr stattfindet (§ 223). Ebenso wird bei Verleihung
des Bergwerkseigentums ein Anspruch auf Freikuxe irgendwelcher Art
nicht mehr gewährt (§ 224).
Bezüglich des Stein= und Braunkohlenbergbaues in den vormals
sächsischen Landesteilen sind besondere Bestimmungen getroffen durch
Gesetz vom 22. Februar 1869 (GS. S. 401).
Zwölftes Kapitel.
Kirche und Neligionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen
zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
140. Einfluß der Reformation auf das Verhältmis
er Kirchen n Staat nuter besonderer Berücksichtigung
der Kurmark Brandenburg und Preußen.
Die alles beherrschende Macht der katholischen Kirche wurde gebrochen
durch die Reformation. Seit der Reformation gelangte in Deutschland
das jus reformandi zur Anerkennung, welches von größtem Ein-
fluß auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat wurde. Durch das
jus reformandi wurde dem Staate bezw. dem Staatshaupte die Be-
fugnis zur selbständigen Ordnung der im Lande herrschenden Religion
Feeben. Diese Stellung des Staatshauptes kennzeichnet der Satz:
Uius regio, eius religio.
Das jus reformandi wurde zuerst auf dem Reichstage zu Speier
durch den Reichsabschied von 1526 den deutschen Reichsständen
gewährt; er ließ diesen bis zu einem künftigen Konzil inzwischen freie
Hand, die kirchlichen Verhältnisse in ihren Territorien zu regeln. Ob-
wohl dies Privileg durch den Speierer Reichstag von 1527 wieder
aufgehoben wurde, erfolgte doch die nähere Ausgestaltung des jus
reformandi durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555.
Dieser enthielt die Bestimmungen, daß die Jurisdiktion der katholischen
Bischöfe in den evangelischen Territorien suspendiert werde, daß jeder
Reichsstand berechtigt sei, zum evangelischen Glauben überzutreten, daß
aber geistliche Reichsstände mit dem Ubertritt ihre katholischen Benefizien
verlieren (sogen. Reservatum ecclesiasticum, geistlicher Vorbehalt),
und endlich, daß alle Untertanen (katholische, wie evangelische) gegen
Religionsbedrückungen seitens ihres Landesherren das beneficium
emigrandi haben. Noch umfassender sind die Vorschriften des west-
fälischen Friedens von 1648. Danach sollte fortan volle Parität
zwischen den verschiedenen Konfessionen (katholischen, lutherischen, refor-
mierten) herrschen (exacta mutuaque aequalitas), den Bekennern
anderer Konfessionen wurde Gewissensfreiheit, Ausübung der Haus-