Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 8. Höhere Verwaltungsbeamte. 35 
Regierung, in deren Bezirk er beschäftigt werden will, zum Regierungs- 
referendar ernannt (§ 5 des zit. Ges.). Der Regierungsreferendar 
wird nach Anhörung des Regierungspräsidenten während eines Zeit- 
raumes von mindestens drei Jahren im Verwaltungedienste beschäftigt. 
Die näheren Anweisungen über die Beschäftigung der Regierungs- 
referendare erlassen die Minister der Finanzen und des Innern mit 
der Maßgabe, daß jeder Referendar bei einem Landrat (Oberamtmann 
in den Hohenzollernschen Landen), bei einer Regierung, bei einem 
Bezirksausschuß und bei einer Selbstverwaltungsbehörde beschäftigt 
werden muß (8§ 6). Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes ist der 
Regierungsreferendar, sofern er nach dem Zeugnisse des Regierungs- 
präsidenten für die zweite Prüfung genügend vorbereitet ist, zu dieser 
zuzulassen (§ 7 des Ges.). Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und 
mündliche. Sie erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffentliche und 
Privatrecht, insbesondere auf das Verfassungs= und Verwaltungesrecht, 
sowie auf die Volks= und Staatswirtschaftslehre. Bei der Prüfung ist 
festzustellen, ob der Regierungsreferendar für befähigt zu erachten ist, 
eine selbständige Stellung im höheren Verwaltungsdienst einzunehmen 
(S8 des zit. Ges.). Der Regierungsreferendar, der die zweite Prüfung 
bestanden hat, wird zum Regierungsassessor ernannt (§ 9). Die 
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst ist die Voraussetzung für 
die Berufung zu den Stellen der Abteilungsdirigenten und der Mit- 
glieder einer Regierung sowie der dem Oberpräsidenten und dem 
Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten mit 
Ausnahme der Justitiare und der technischen Beamten; derjenigen 
Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der durch Ernennung 
bestellten Mitglieder der Bezirksausschüsse, welche nicht die Befähigung 
zum Richteramte besitzen müssen, und der Oberamtmänner in den 
Hohenzollernschen Landen (§ 10). Zur Bekleidung der Stelle eines 
Mitglieds einer Provinzialsteuerdirektion ist die Befähigung zum 
höheren Verwaltungs= oder Justizdienste sowie eine praktische Vor- 
bereitung im Steuerdienst erforderlich (§ 11). Die Bestellung zum 
Justitiar einer Verwaltungsbehörde setzt die erlangte Befähigung zum 
höheren Justizdienste voraus (§ 12). Die Minister der Finanzen und 
des Innern sind ermächtigt, Personen, welche die Befähigung zum 
höheren Justizdienst erlangt haben und mindestens ein Jahr als Justitiar 
oder anderweit bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt worden sind, 
sowie Landräte, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in dieser 
Stellung zurückgelegt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungs- 
dienst zu erklären. Bei Personen, welche die Befähigung zum höheren 
Justizdienst länger als zehn Jahre besitzen, sind die Minister an 
die einjährige Frist nicht gebunden. Die Minister der Finanzen 
und des Innern sind ferner ermächtigt, Personen, die einem anderen 
deutschen Bundesstaat oder in Elsaß-Lothringen nach den dort gelten- 
den Vorschriften die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder 
Justizdienst erlangt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungsdienst 
iu erklären (8 13). 
Zu vorstehendem Gesetz ist seitens des Finanzministers und des 
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