Contents: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

530 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
1873 die Kirchengemeinde= und Synodalordnung, ferner 
die Generalsynodalordnung vom 20. Januar 1876 erlassen 
worden. Diese Kirchengesetze sind unter gleichzeitiger Feststellung der 
staatlichen Aufsichtsrechte durch die preußischen Landesgesetze vom 25. Maie 
1874 bezw. 3. Juni 1876 staatlich sanktioniert worden. Diese staat- 
liche Genehmigung der vorgedachten Kirchengesetze war erforderlich, 
weil in Hinblick auf die Vertretung nach außen die Vermögensver- 
waltung, das Patronat, das Staatsinteresse berührt wurden. 
In Schleswig-Holstein, Lauenburg und dem Bezirk des Konsistoriums 
zu Wiesbaden ist die Verfassung der evangelischen Landeskirche auf 
gleichen Grundlagen geordnet durch die Kirchengemeinde= und Synodal- 
ordnungen vom 4. November 1876 (GS. S. 415), ebenso für die 
evangelisch-reformierte Kirche der Provinz Hannover, für Kassel, für 
Wiesbaden und Jadegebiet. 
147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evan- 
s chen Kins. in Prense. 5 
A. Das landesherrliche Kirchenregiment. An der Spitze 
der evangelischen, preußischen unierten Landeskirche steht der Landes- 
herr als summus episcopus; ihm gebührt grundsätzlich die persön- 
liche Handhabung des gesamten Kirchenregiments (Gesetzgebung und 
Verwaltung unbeschadet der Gemeinderechte). Kirchliche Behörden 
können daher nur in seinem Namen und in seinem Auftrage ihre Be- 
fugnisse ausüben. Als Organe des landesherrlichen Kirchenregiments 
fungieren für die neun älteren Provinzen als kirchenregimentliche Zentral- 
behörden der Evangelische Oberkirchenrat, für die neuen 
Provinzen der Minister der geistlichen Angelegenheiten. 
Unter dem Epvangelischen Oberkirchenrat stehen neun Provinzialkonsistorien 
mit ihren Sitzen in Berlin, Königsberg, Danzig, Stettin, Posen, 
Breslau, Magdeburg, Koblenz und Münster. Unter dem Minister der 
geistlichen Angelegenheiten stehen das Landeskonsistorium zu Hannover für 
die lutherische und das Konsistorium zu Aurich für die reformierte Kirche 
Hannovers, das Konsistorium zu Kiel für Schleswig-Holstein und Lauen- 
burg, das Konsistorium zu Kassel für den Regierungsbezirk Kassel, das 
Konsistorium zu Frankfurt a. M. für das Frankfurter Stadt= und Land- 
gebiet und das Konsistorium zu Wiesbaden für den übrigen Teil des 
Regierungsbezirks Wiesbadens. Auf diese Konsistorien solgen regel- 
mäßig als unterste Stufe des Kirchenregiments die Superintendenten. 
Nur für die lutherische Kirche Hannovers findet eine weitere Gliederung 
der Kirchenregimentsbehörden statt, indem noch die alten hannoverschen 
Provinzialkonsistorien zu Hannover und Aurich bestehen. Die ver- 
einzelt erhaltenen Mediatkonfistorien sind überall den landesherrlichen 
Konsistorien unterstellt. 
Im einzelnen gestaltet sich die Verfassung, die Organisation 
und der Ceschästskreis der kirchenregimentlichen Behörden in den 
neun älteren Provinzen Preußens folgendermaßen: 
a) in oberster Stelle als Zentralbehörde der „Evangelische Ober- 
kirchenrat“, eine aus weltlichen und geistlichen Mitgliedern (teils Juristen, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.