Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche 2c. 531 
teils Theologen mit dem Titel: Oberkonsistorialrat) bestehende Kollegial= 
behörde, mit einem Präsidenten und Vizepräsidenten an der Spitze. 
Die Besetzung erfolgt durch den Landesherrn. Der Geschäftskreis 
dieser Behörde umfaßt die oberste Aufsicht über alle kirchliche Ver- 
waltung, Vorbereitung der kirchlichen Gesetzgebung, Organisation der 
Kirchenbehörden (us consistorli), die Besetzung der kirchenregiment- 
lichen Stellen, die Anordnung von Kirchenfesten, Dispensation von kirch- 
lichen Vorschriften und Gesetzen, Handhabung der Kirchenzucht (Dis- 
ziplinargericht in letzter Instanz), 
b) in jeder Provinz besteht als Kirchenbehörde das Königliche Kon- 
sistorium, zusammengesetzt aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern, 
von denen letztere evangelisch sein müssen, ihr Titel ist Konsistorialrat, 
sie werden vom Landesherrn ernannt. An der Spitze steht ein Direktor 
(in der Regel ein Jurist, der den Titel Präsident erhält). Die 
Kompetenz der Konsistorien umfaßt die Aufsicht über die gesamte 
laufende Kirchenverwaltung, z. B. Prüfung der Kandidaten, Anordnung 
der Ordination, Aufsicht über die Vermögensverwaltung in den Ge- 
meinden, vielfach auch die Besetzung von Pfarrämtern, die Auf- 
sicht über die Geistlichen und die Gemeinden. Jedes Provinzial- 
Konsistorium ist auch Disziplinarbehörde für evangelische Geistliche und 
andere Kirchendiener (Gen. Syn. O. vom 20. Januar 1876 § 7 
Nr. 6.) In zweiter Instanz fungiert der Evangelische Oberkirchenrat. 
Auf das Verfahren findet das Gesetz vom 21. Juli 1852 §§ 22, 23 
Nr. 1, 24, 17, 28, 31—45, 48—54 Anwendung. In gewissen 
Fällen ist der Provinzialsynodalvorstand in erster Instanz (KG. und 
Syn. O. § 68 Nr. 6), in zweiter Instanz der Generalsynodalvorstand 
zur Mitwirkung berufen (Gen. Syn. O. 8 38 Nr. 1), 
I) jedes Konsistorium umfaßt einen bestimmten Sprengel (Provinz). 
Dieser zerfällt in Superintendenturbezirke, auch Diözesen. An der 
Spitze steht ein Geistlicher, der neben seinem Pfarramt in seiner Ge- 
meinde die unmittelbare Ausfsicht über die Geistlichen (Amtsbrüder) 
und die Gemeinden seiner Diözese führt. In der Regel wird er auch 
betraut mit Ordination und Introduktion. Zuweilen übt er auch ein 
beschränktes Dispensationsrecht aus. Er gilt als kirchenregimentlicher 
Beamter und steht unter dem Konsistorium. 
Zwischen dem Superintendenten und dem Konsistorium ist noch ein 
Mittelglied, der Generalsuperintendent. Er bildet keine besondere Instanz, 
er ist selbst Mitglied des Konsistoriums, in der Regel sogar dessen Vize- 
präfident, ihm liegt die persönliche Beaufsichtigung der Geistlichen ob, 
er ist vielfach der spezielle Kommissar des Konsistoriums für die Er- 
ledigung solcher Geschäfte, die unmittelbarer Anschauung bedürfen 
(Revision der Geistlichen usw.), in der Regel liegt ihm auch die 
Ordination der Geistlichen ob. Er hat das Vorrecht, einen schwarz- 
seidenen Talar tragen zu dürfen. 
B. Die Synoden n der evangelischen Landeskirche. Erst 
in neuerer Zeit sind für ganz Preußen synodale Einrichtungen geschaffen 
worden. Die Synoden * sich zusammen aus geistlichen und welt- 
lichen Abgeordneten, sie nehmen teil an der Ausübung des Kirchen- 
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