532 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
regiments, namentlich an der kirchlichen Gesetzgebung, Besteuerung,
Kollektenwesen, Missionswesen usw. Durch diese Synoden wird die
Konsistorialverfassung modifiziert im Sinne des kirchlichen Kon-
stitutionalismus. In dieser Weise sind Synoden geschaffen worden in
Baden 1868, in Sachsen 1869, in Preußen 1873. Die Organi-
sation vollzieht sich in einem stufenweisen (3) Aufbau.
a) Die unterste Stufe bildet die Kreissynode. Die zu einer Dibzese
vereinigten Gemeinden bilden in der Regel den Kreissynodalverband.
Die Kreissynode besteht aus dem Superintendenten der Diözese als
Vorsitzenden, den Geistlichen der Diözese und der doppelten Anzahl
gewählter Mitglieder (§ 43 der Gen. Syn. O.). Sie wird regel-
mäßig alljährlich vom Vorsitzenden berufen. Die Wahl erfolgt auf
drei Jahre durch die vereinigten Gemeindeorgane. Die Gewählten
müssen das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ihr Wirkungskreis
umfaßt die Erledigung von Vorlagen des Konsistoriums oder der
Provinzialsynode, Beratung von Anträgen an das Konsistorium oder
die Provinzialsynode, Mitaussicht über die Gemeinden, Geistlichen und
niederen Kirchenbeamten ihres Bezirks, Ubung der Kirchendisziplin in
zweiter Instanz, wo in erster Instanz der Gemeindekirchenrat Disziplinar-
behörde war, Mitaufsicht über die christlichen Liebeswerke des Bezirks,
Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens in den einzelnen Gemeinden.
Zur Beschlußfähigkeit der Synode bedarf es der Anwesenheit von ½
ihrer Mitglieder. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmen-
mehrheit gefaßt. Aus der Kreissynode heraus wird noch ein Kreis-
synodalvorstand gebildet, welcher aus dem vorsitzenden Super-
intendenten (Präses) und aus vier auf drei Jahre von der Synode
gewählten Beisitzern (Assessoren), unter ihnen mindestens ein Geistlicher,
besteht. Er hat den Verkehr zwischen der Synode und dem Konsistorium
zu vermitteln, die Vorbereitung der Vorlagen an die Synode, gewisse
schleunige Angelegenheiten, wenn die Synode nicht versammelt ist, zu
erledigen, so Einsprüche gegen die Wahl von Altesten oder Gemeinde-
vertretern, bei Pfarrbesetzungen Einwendungen der Gemeinde gegen
Wandel und Gaben des Designierten oder von /8 der Gemeinde-
mitglieder, die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Gemeinde-
kirchenrats und der Gemeindevertretung u. dgl. m. Der Kreissynodal-
vorstand ist beschlußfähig, sobald mindestens drei Mitglieder, einschließ-
lich des Vorsitzenden, an der Beschlußfassung teilnehmen (Kirchenges.
vom 9. März 1891 Ziff. 6).
b) Die Kreissynoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband
einer Provinzialsynode. Diese versammelt sich alle drei Jahre
auf Berufung des Konsistoriums. Die Provinzialsynode wird zusammen-
gesetzt aus den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der
Provinz zu wählenden Abgeordneten, einem vonder vangelisch-theologischen.
Fakultät der Provinzialuniversität zu wählenden Fakultätsmitgliede
und von dem Könige zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl ¼ der
von den Kreissynoden und Synodalverbänden zu wählenden Mitgliedern
nicht übersteigen soll. Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt
für eine Synodalperiode von drei Jahren (§ 44 der Gen. Synod. O.). Ein