634 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke, bei Errichtung, Über-
nahme oder wesentlicher Anderung von Anstalten (§ 3 des Gesetzes
vom 16. Juni 1895).
JP) Über den Kreis= und Provinzialsynoden steht die General-
svnode. (Gen. Syn. O. vom 20. Januar 1876 GS. S. 7).
Der Generalsynodalverband erstreckt sich auf die evangelische Landes-
kirche der neun älteren Provinzen. Die Generalsynode setzt sich
zusammen aus 150 Abgeordneten der Provinzialsynoden, 6 Mitgliedern
der Universitäten aus der theologischen Fakultät, aus den General-
superintendenten und aus 30 vom König zu ernennenden Mitgliedern.
Für jeden Abgeordneten zur Generalsynode ist gleichzeitig ein Stell-
vertreter zu wählen (Kirchenges. vom 18. Juli 1892). Der Wirkungs-
kreis der Generalsynode wird dahin bestimmt (§ 5 Gen. Syn. O.), daß
dieselbe mit dem Kirchenregimente des Königs der Erhaltung und dem
Wachstum der Landeskirche zu dienen hat. Sie hat das Recht, landes-
kirchliche Gesetze vorzuschlagen, letztere selbst bedürfen ihrer Zustimmung
und werden vom Könige kraft seines Rechis als Träger des Kirchen-
regiments erlassen. Sie werden behufs der Beglaubigung von dem
Präsidenten des Evongelischen Oberkirchenrats gezeichnet. Bevor ein
von der Generalsynode angenommenes Gesetz dem Könige zur kirchen-
regimentlichen Genehmigung vorgelegt wird, ist die Erklärung des
Staatsministeriums darüber herbeizuführen, ob gegen den Erlaß desselben
von Staats wegen etwas zu erinnern sei (§ 6 Gen. Syn. O. Art. 13
des Gesetzes vom 13. Juni 1876, 8§ 2 Gesetz vom 28. Mai 1894).
Die Erwähnung dieser Feststellung in der Verkündungsformel ist weg-
gefallen. Ein Kirchengesetz erhält seine verbindliche Kraft durch Ver-
kündung in dem unter Verantwortlichkeit des Evangelischen Oberkirchen-
rats erscheinenden kirchlichen Gesetz= und Verordnungsblatt. Die
verbindliche Kraft beginnt, wie bei Staatsgesetzen, 14 Tage nach
Erscheinen des Blattes. Bei Kirchengesetzen, die die kirchliche Ver-
waltungsorganisation oder das kirchliche Finanzwesen betreffen, ist teils
spezielle Zustimmung des Staatsministeriums, teils staatsgesetzliche
Zustimmung erforderlich.
Der landeskirchlichen Gesetzgebung unterliegen die Regelung der
kirchlichen Lehrfreiheit, die Agenden, Einführung oder Abschaffung
allgemeiner kirchlicher Feiertage, Anderungen der Kirchenverfassung, die
Kirchenzucht, die kirchlichen Erfordernisse der Anstellungsfähigkeit und
die Grundsätze für die Besetzung der geistlichen Amter, die kirchlichen
Bedingungen der Trauung.
Außer der Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung hat die
Generalsynode Aufsichtsbefugnisse bei der Verwaltung der kirchlichen
Fonds, sie hat die Zustimmung zu erteilen zur Auferlegung neuer
sowie zur Abschaffung bestehender landeskirchlicher Kollekten. Sie kann
ferner durch Anträge in dem ponen Bereiche ihrer Tätigkeit zu den
Maßregeln anregen, die fie dem landeskirchlichen Bedürfnisse ent-
sprechend erachtet.
Neben der Generalsynode besteht der Generalsynodalvorstand
(Vorsitzender, Stellvertreter und 5 Beisitzer), er hat als selbständiges